Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 19.08.2025 – 17 UF 52/25
Sachverhalt:
Die getrenntlebenden Eltern dreier Kinder praktizierten für zwei Söhne zeitweise ein Wechselmodell, während die Tochter dauerhaft bei der Mutter lebte. Die Mutter bezog das gesamte Kindergeld. Der Vater verlangte von ihr die Auszahlung eines Viertels des Kindergeldes für die im Wechselmodell betreuten Kinder. Er hatte die Mutter am 31.3.2020 zur Auskunft über ihr Einkommen im Hinblick auf künftigen Kindesunterhalt aufgefordert. Das Familiengericht wies den Antrag ab, das OLG gab ihm weitgehend statt.
Entscheidung:
Das OLG Celle verpflichtete die Mutter, an den Vater 1.736 € zu zahlen. Der nicht kindergeldbeziehende Elternteil kann im Wechselmodell ein Viertel des Kindergeldes auch ohne konkreten Vortrag zu einem Unterhaltsanspruch des Kindes vom anderen Elternteil verlangen.
Begründung:
Kindergeldausgleich im Wechselmodell:
Im echten Wechselmodell (annähernd hälftige Betreuung) steht jedem Elternteil grundsätzlich die Hälfte des Kindergeldes zu. Erhält ein Elternteil das gesamte Kindergeld, kann der andere den ihm zustehenden Anteil einklagen. Der Ausgleichsanspruch besteht unabhängig davon, ob ein Unterhaltsanspruch des Kindes geltend gemacht wird. Auch Sonderzahlungen wie pandemiebedingte Kinderboni sind unterhaltsrechtlich wie Kindergeld zu behandeln.