OLG Düsseldorf: Lügde-Untersuchungsausschuss: Mitarbeiterinnen des Jugendamts dürfen Aussage nicht gänzlich verweigern

Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf Nr. 28/2020 vom 21.08.2020 – Beschlüsse vom 21.08.2020 ErmRi Gs 49/20 und ErmRi Gs 50/20

Der Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Ingo Rottländer, hat am 21. August 2020 ein Ordnungsgeld in Höhe von jeweils 150 EUR gegen zwei Zeuginnen festgesetzt, die vor dem Lügde-Untersuchungsausschuss jedwede Auskunft verweigert haben.

Die beiden Mitarbeiterinnen eines Jugendamtes hatten am 25. Mai 2020 erklärt, sie würden keine Fragen beantworten, weil ihnen ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zustehe. Der Ausschussvorsitzende hat darauf die Festsetzung von Zwangsmitteln beantragt (vgl. Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 26. Mai 2020).

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BGH entscheidet zur Frage der Aufhebbarkeit einer Auslandsehe mit einer bei Eheschließung 16-jährigen Ehefrau

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 108/2020 vom 14.08.2020 – Beschluss vom 22.07.2020 – XII ZB 131/20

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit dem seit dem 22. Juli 2017 geltenden Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen zu befassen. Mit Beschluss vom 14. November 2018 hatte er dem Bundesverfassungsgericht (dortiges Aktenzeichen 1 BvL 7/18) die Frage vorgelegt, ob die Qualifizierung einer unter Beteiligung eines nach ausländischem Recht ehemündigen, bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alten Minderjährigen geschlossenen Ehe nach deutschem Recht ohne einzelfallbezogene Prüfung als Nichtehe verfassungsgemäß ist. Nun war zu klären, unter welchen Voraussetzungen die Auslandsehe einer bei Eheschließung 16, aber noch nicht 18 Jahre alten Person nach deutschem Recht aufhebbar ist. Der Bundesgerichtshof ist dabei im Wege einer sog. verfassungskonformen Auslegung zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Gericht bei der Aufhebungsentscheidung ein eingeschränktes Ermessen eingeräumt ist.

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FG Münster: Künstliche Befruchtung einer alleinstehenden Frau führt zu außergewöhnlichen Belastungen

Quelle: Pressemitteilung Nr. 14 vom 03.08.2020 – Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.06.2020 – 1 K 3722/18 E

Kosten für die künstliche Befruchtung einer Frau können zu steuerlich abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen führen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Frau verheiratet ist oder in einer festen Beziehung lebt. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 24. Juni 2020 (Az. 1 K 3722/18 E) entschieden.

Bei der im Streitjahr 40 Jahre alten Klägerin, die zu ihrem Beziehungsstatus keine Angaben macht, wurde eine krankheitsbedingte Fertilitätsstörung (Unfruchtbarkeit) festgestellt. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie Kosten für eine Kinderwunschbehandlung in Höhe von ca. 12.000 €, worin auch Aufwendungen für eine Samenspende enthalten sind, als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass solche Kosten nur bei verheirateten oder in einer festen Beziehung lebenden Frauen abzugsfähig seien.

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FG Münster: Erbschaftsteuerliche Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb bei Wohnungsunternehmen

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Münster Nr. 13 vom 15.07.2020 – Urteil vom 25.06.2020 – 3 K 30/20 F

Die Vermietung von Wohnungen überschreitet nur dann die Grenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit der Folge, dass erbschaftsteuerlich kein (möglicherweise begünstigungsschädliches) Verwaltungsvermögen vorliegt, wenn neben der Überlassung der Wohnungen Zusatzleistungen erbracht werden, die das bei langfristiger Vermietung übliche Maß überschreiten und der Vermietungstätigkeit einen originär gewerblichen Charakter geben. Auf die Anzahl der gehaltenen Wohnungen kommt es nicht an. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 25.06.2020 entschieden (Az. 3 K 13/20 F).

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OLG Köln: Das zerrissene Testament: wer wird Erbe, wenn nur eines von zwei Originalenvernichtet wird?

Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Köln vom 26.05.2020

Beschluss vom 22.04.2020 – 2 Wx 84/20

Existieren zwei Originale eines Testaments, genügt die Vernichtungnureines der beiden Dokumente, wenn der Aufhebungswille der Erblasserin feststeht. Das hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Be-schluss vom 22.04.2020 entschieden.

Die im Landgerichtsbezirk Bonn wohnhafte Erblasserin hattezunächst ih-ren Urenkel als Erben eingesetzt. Später verfasste sie ein handschriftliches Testament, mit dem anstelle des Urenkels ihre Haushälterin zurAl-leinerbin bestimmt wurde. Außerdem erteilte sie der Haushälterin eine Vorsorge- und Bankvollmacht und verkaufte dieser –gegen einen Barkaufpreis sowie eine Betreuungs- und Pflegeverpflichtung – ihr Hausgrundstück.

Nachdem die Haushälterin mit Hilfeder Bankvollmacht 50.000 Euro vom Konto der späteren Erblasserin abgehoben hatte, widerrief diese die Vollmacht. Sie suchte außerdem einen Rechtsanwalt auf, um sich wegen einer möglichen Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Haus beraten zu lassen.

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BVerfG: Externe Teilung im Versorgungsausgleich ist bei verfassungskonformer Normanwendung mit dem Grundgesetz vereinbar

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 40/2020 vom 26.05.2020

Urteil vom 26.05.2020 – 1 BvL 5/18

Bei verfassungskonformer Anwendung ist die Regelung zur externen Teilung bestimmter Anrechte aus der betrieblichen Altersvorsorge mit den Eigentumsgrundrechten der ausgleichspflichtigen und der ausgleichsberechtigten Person vereinbar. Sie wahrt dann auch die verfassungsrechtlichen Grenzen faktischer Benachteiligung von Frauen. Dafür müssen die Gerichte den Ausgleichswert bei der Begründung des Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger so bestimmen, dass die ausgleichsberechtigte Person keine unangemessene Verringerung ihrer Versorgungsleistungen zu erwarten hat. Der Versorgungsträger muss dabei entstehende Belastungen vermeiden können, indem ihm die Wahl der internen Teilung stets möglich bleibt. Mit dieser Begründung hat der Erste Senat mit Urteil vom heutigen Tage entschieden, dass § 17 VersAusglG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

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BFH: Vergebliche Prozesskosten können bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 23/20 vom 20.05.2020 – Urteil vom 06.11.2019 – II R 29/16

Erst kein Glück, dann noch Pech: Der Erblasser gibt zu Lebzeiten sein Vermögen weg; ein nach dem Erbfall vom Erben angestrengter Prozess auf Rückgabe geht verloren und schließlich versagen Finanzamt (FA) und Finanzgericht auch noch den Abzug der Prozesskosten bei der Erbschaftsteuer – so geschehen im Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 06.11.2019 – II R 29/16. Das höchste deutsche Steuergericht ist dem nun entgegengetreten: Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, sind als Nachlassregelungskosten vom Erwerb von Todes wegen abzugsfähig; die faktische „Steuerfreiheit“ bei misslungener Rückforderung steht dem Abzug nicht entgegen.

Der 1999 verstorbene Erblasser hatte seine Porzellansammlung 1995 einem städtischen Museum geschenkt. Die Erben forderten nach seinem Tod von der Stadt die Rückgabe der Sammlung mit der Begründung, dass der Erblasser bei der Schenkung nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Die Klage und die eingelegten Rechtsmittel waren jedoch erfolglos und die Erben blieben auf den Prozesskosten sitzen. Sie machten daher die Kosten bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd geltend. Weil dies vom FA jedoch abgelehnt wurde, zogen die Erben erneut vor Gericht. Und diesmal mit Erfolg.

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AG Esslingen: Zum 27. April 2020 wird am Amtsgericht Esslingen der erweiterte Dienstbetrieb wieder aufgenommen.

Pressemitteilung des Amtsgerichts Esslingen vom 24.04.2020

Zum 27. April 2020 wird am Amtsgericht Esslingen der erweiterte Dienstbetrieb wieder aufgenommen.
Gerichtsverhandlungen werden wieder regelmäßig terminiert und stattfinden. 
Um die Ausbreitung des Coronavirus (COVID 19) weiterhin einzudämmen und die Verfahrensbeteiligten vor einer Infektion zu schützen, geltend die folgenden Infektionsschutzmaßnahmen:

1. Zutrittsbeschränkungen und Zutrittskontrollen
• Personen mit Symptomen einer Corona-Erkrankung
• Personen, die innerhalb der letzten 14 Tage persönlich Kontakt zu einer Corona-infizierten Person hatten oder
• Personen, die innerhalb der letzten 14 Tagen aus dem Ausland eingereist sind.
erhalten derzeit keinen Zutritt zum Gebäude.
In unaufschiebbaren Angelegenheiten nehmen Sie telefonisch Kontakt unter 0711 3962-0 auf.
Die Zutrittsbeschränkungen werden durch Wachtmeister kontrolliert.
Zur Reduzierung des Publikumsverkehrs in den öffentlichen Bereichen werden Sie gebeten, erst kurz vor Ihrem Termin zum Amtsgericht zu kommen und danach wieder das Gebäude zu verlassen.

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OLG Stuttgart: Aufnahme eines erweiterten Dienstbetriebs am Oberlandesgericht Stuttgart und in dessen Gerichtsbezirk ab 27. April 2020

Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23.04.2020

Das Oberlandesgericht Stuttgart und die Gerichte im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart werden ab dem 27. April 2020 wieder einen erweiterten Dienstbetrieb aufnehmen. Damit endet eine sechswöchige Phase, in der der Gerichtsbetrieb nur bei stark reduzierter Anwesenheit vor Ort aufrechterhalten wurde und – neben der Arbeit im Home-Office – im Gericht vornehmlich Unaufschiebbares erledigt worden ist. Nunmehr wird der Dienstbetrieb erweitert, so dass Verhandlungstermine auch wieder in nicht eilbedürftigen Verfahren stattfinden werden.

Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Stuttgart Cornelia Horz nahm diese Gelegenheit zum Anlass, allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gerichte des OLG-Bezirks für den großen Einsatz und die gelebte Kollegialität zu danken. Ihr Dank gilt auch der Rechtsanwaltschaft und allen Bürgerinnen und Bürgern für deren Verständnis und umsichtiges Handeln in den vergangenen Wochen. Trotz des eingeschränkten Betriebs war jederzeit sichergestellt, dass bei allen Gerichten eilige, unaufschiebbare Entscheidungen getroffen werden konnten. „Die Kolleginnen und Kollegen waren sich“, so Präsidentin Horz, „in dieser außergewöhnlichen, schwierigen Situation ihrer besonderen Aufgabe und Verantwortung für den im Grundgesetz verankerten Justizgewährleistungsanspruch bewusst, und dieser wurde durch die Gerichte überall im Land uneingeschränkt erfüllt“.

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AG Hannover: Vaterschaftsfeststellung auch über die Großeltern möglich

Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts Hannover vom 14.04.2020 (Portals des Landes Niedersachsen)

Das Amtsgericht Hannover hat durch den Richter am Amtsgericht Lars Busch im April 2020 die Vaterschaft eines 31- Jährigen durch Beschluss festgestellt. Hintergrund des Verfahrens war ein Antrag seiner im März 2018 geborenen Tochter, die durch das Jugendamt vertreten wurde. Durch den Antrag sollte festgestellt werden, dass der 31-Jährige ihr Vater sei. Zur Begründung hat die Tochter vorgebracht, dass die Mutter in der gesetzlichen Empfängniszeit ausschließlich mit dem 31-Jährigen geschlechtlich verkehrt habe. Seitens des Jugendamtes wurde der 31-Jährige im Vorfeld vergeblich aufgefordert, die Vaterschaft urkundlich anzuerkennen, so dass eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung erforderlich wurde.

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