Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2026 – IV ZB 7/25
Kernaussage der Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein über viele Jahre ruhendes Scheidungsverfahren nicht automatisch dazu führt, dass der Scheidungsantrag als stillschweigend zurückgenommen gilt. Ebenso wenig ist § 1933 Satz 1 BGB allein wegen eines langen Ruhens des Verfahrens teleologisch zu reduzieren.
Ist ein Scheidungsantrag rechtshängig, hat der Erblasser diesem Antrag wirksam zugestimmt und lagen im Zeitpunkt des Todes die materiellen Scheidungsvoraussetzungen vor, kann das gesetzliche Ehegattenerbrecht ausgeschlossen sein. Das gilt auch dann, wenn das Scheidungsverfahren 18 Jahre lang nicht weiterbetrieben wurde.
Sachverhalt
Die Beteiligten stritten darüber, ob das gesetzliche Erbrecht der Ehefrau nach § 1933 Satz 1 Alt. 2 BGB ausgeschlossen war.
Die Beteiligte zu 1 war seit 1988 mit dem Erblasser verheiratet. Die Beteiligte zu 2 ist die außerehelich geborene leibliche Tochter des Erblassers. Im Oktober 2000 reichte die Ehefrau beim Amtsgericht Potsdam einen Scheidungsantrag ein. Zugleich beantragte sie die Durchführung des Versorgungsausgleichs und die Zahlung eines Zugewinnausgleichs.
Im April 2003 fand vor dem Amtsgericht Potsdam eine mündliche Verhandlung statt. Nach dem Sitzungsprotokoll stellte die Ehefrau ihren Scheidungsantrag. Der Erblasser, der zu diesem Zeitpunkt im Termin noch nicht anwaltlich vertreten war, stimmte dem Scheidungsantrag zu. Erst danach erschien seine Verfahrensbevollmächtigte.
Anschließend wurden die Ehegatten nach § 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO alter Fassung angehört. Außerdem wurden der Versorgungsausgleich und die Folgesache Zugewinn erörtert. Vergleichsgespräche führten jedoch nicht zu einer Vereinbarung. Wegen fortbestehenden Klärungsbedarfs wurde auf die Stellung weiterer Anträge im Termin verzichtet. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde aufgehoben. Wegen Vergleichsverhandlungen über die Folgesachen wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Das Scheidungsverfahren wurde danach über viele Jahre nicht weiterbetrieben.
Rücknahme des Scheidungsantrags und Tod des Erblassers
Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2021 nahm die Ehefrau ihren Scheidungsantrag zurück. Dieser Schriftsatz wurde jedoch erst nach dem Tod des Erblassers zugestellt. Der Erblasser verstarb am 20. Januar 2022, ohne ein Testament zu hinterlassen.
Die Ehefrau beantragte daraufhin beim Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein. Dieser sollte sie und die Tochter des Erblassers als Erben zu jeweils ein Halb ausweisen.
Das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab. Die Beschwerde der Ehefrau vor dem Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg. Auch ihre Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg.
Rechtlicher Ausgangspunkt
Nach § 1933 Satz 1 BGB ist das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
Die Vorschrift verhindert, dass ein Ehegatte noch gesetzlich erbt, obwohl die Ehe im Zeitpunkt des Todes bereits scheidungsreif war und der Erblasser selbst die Scheidung wollte oder ihr zugestimmt hatte.
Im vorliegenden Fall hatte nicht der Erblasser, sondern die Ehefrau den Scheidungsantrag gestellt. Der Erblasser hatte diesem Antrag aber in der mündlichen Verhandlung im April 2003 wirksam zugestimmt.
Wirksame Zustimmung des Erblassers
Der BGH bestätigte, dass der Erblasser dem rechtshängigen Scheidungsantrag prozessual wirksam zugestimmt hatte. Dass seine Verfahrensbevollmächtigte erst nach dieser Erklärung im Termin erschien, änderte daran nichts.
Damit lag eine Zustimmung des Erblassers im Sinne von § 1933 Satz 1 Alt. 2 BGB vor.
Keine wirksame Beseitigung der Rechtshängigkeit
Die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens war im Zeitpunkt des Erbfalls nicht entfallen. Die Rücknahme des Scheidungsantrags durch die Ehefrau beseitigte die Rechtshängigkeit nicht.
Entscheidend war, dass die Rücknahme ohne Einwilligung des Erblassers erfolgte. Außerdem wurde der Rücknahmeschriftsatz erst nach dem Tod des Erblassers zugestellt. Damit konnte die Ehefrau nicht erreichen, dass das Scheidungsverfahren vor dem Erbfall wirksam beendet wurde.
Keine konkludente Rücknahme durch langes Ruhen
Der BGH lehnte es ab, allein aus dem langen Ruhen des Scheidungsverfahrens auf eine stillschweigende Rücknahme des Scheidungsantrags zu schließen.
Zwar kann eine Klage oder ein Antrag grundsätzlich auch durch schlüssiges Verhalten zurückgenommen werden. Dafür muss das Verhalten der Partei aber eindeutig und unzweifelhaft den Willen erkennen lassen, den Antrag zurückzunehmen.
Bloßes Untätigbleiben während eines ruhenden Verfahrens genügt dafür nicht. Das gilt auch dann, wenn das Verfahren sehr lange ruht. Im konkreten Fall kam hinzu, dass die Ehefrau im Juli 2004 einen Schriftsatz eingereicht hatte, in dem sie erklärte, möglichst schnell geschieden werden zu wollen. Dies sprach zusätzlich gegen einen Rücknahmewillen.
Kein konkludenter Widerruf der Zustimmung
Auch ein stillschweigender Widerruf der Zustimmung des Erblassers zum Scheidungsantrag kam nach Ansicht des BGH nicht in Betracht.
Abgesehen von der Untätigkeit während des Ruhens des Verfahrens gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser seine Zustimmung zur Scheidung widerrufen wollte. Auch insoweit reicht der reine Zeitablauf nicht aus.
Keine teleologische Reduktion des § 1933 Satz 1 BGB
Der BGH befasste sich außerdem mit der Frage, ob § 1933 Satz 1 BGB bei einem jahrelang ruhenden Scheidungsverfahren teleologisch zu reduzieren ist.
Diese Frage ist umstritten. Nach einer Ansicht soll § 1933 Satz 1 BGB nicht mehr anwendbar sein, wenn ein Scheidungsverfahren über lange Zeit nicht weiterbetrieben wird. Teilweise wird dies mit einer konkludenten Rücknahme des Scheidungsantrags, einem konkludenten Widerruf der Zustimmung oder einer Verwirkung des Berufens auf den Erbausschluss begründet.
Der BGH folgte dieser Ansicht nicht. Er stellte klar, dass das Ruhen eines Verfahrens die Rechtshängigkeit nicht beendet. Auch ein sehr langer Zeitraum ändert daran nichts. Würde man allein aus der Dauer des Ruhens rechtliche Folgen für das Ehegattenerbrecht ableiten, entstünde erhebliche Rechtsunsicherheit.
Für eine teleologische Reduktion des § 1933 Satz 1 BGB besteht daher kein Anlass.
Materielle Scheidungsvoraussetzungen lagen vor
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen waren im Zeitpunkt des Todes des Erblassers auch die materiellen Voraussetzungen für die Scheidung gegeben. Damit waren die Voraussetzungen des § 1933 Satz 1 Alt. 2 BGB erfüllt.
Das gesetzliche Erbrecht der Ehefrau war deshalb ausgeschlossen.
Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung bringt wichtige Klarheit für Erbfälle bei lange ruhenden Scheidungsverfahren. Der BGH stellt klar, dass die Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens nicht durch Zeitablauf entfällt. Wer einen Scheidungsantrag zurücknehmen oder eine Zustimmung zur Scheidung widerrufen will, muss dies eindeutig erklären.
Für das gesetzliche Ehegattenerbrecht bedeutet dies: Ein lange nicht betriebenes Scheidungsverfahren schützt den überlebenden Ehegatten nicht automatisch vor dem Erbausschluss nach § 1933 BGB. Maßgeblich bleibt, ob im Zeitpunkt des Todes ein rechtshängiger Scheidungsantrag bestand, der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte und die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen.
Ergebnis
Die Ehefrau wurde nicht gesetzliche Miterbin des Erblassers. Ihr Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins blieb erfolglos. Das lange Ruhen des Scheidungsverfahrens über 18 Jahre führte weder zu einer stillschweigenden Rücknahme des Scheidungsantrags noch zu einer Einschränkung des § 1933 Satz 1 BGB.