Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 23.03.2026 – 5 UF 197/25
Kernaussage
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass zusammengehörende Bausteine einer Riester-Versorgung im Versorgungsausgleich grundsätzlich dasselbe Schicksal haben müssen. Ehegatten können daher nicht ohne Zustimmung des Versorgungsträgers vereinbaren, dass nur ein Teil der Riester-Versorgung ausgeglichen wird, während ein anderer damit wirtschaftlich verbundener Teil vom Ausgleich ausgeschlossen bleibt.
Worum es ging
Bei der Pensionskasse bestanden mehrere Anrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten. Eines dieser Anrechte war bereits in den Versorgungsausgleich einbezogen worden. Ein weiteres Anrecht betraf eine sogenannte Zulagenversicherung im Rahmen einer Riester-Rente.
Diese Zulagenversicherung verwaltete allein die staatlichen Zulagen. Der Ehezeitanteil dieses Anrechts betrug 822 Euro. Nach Abzug von Teilungskosten ergab sich ein Ausgleichswert von 386 Euro.
Die Ehegatten hatten vereinbart, dieses Zulagenanrecht nicht auszugleichen. Die Pensionskasse widersprach dem. Sie machte geltend, dass das Zulagenanrecht nicht getrennt von dem zugehörigen Riester-Anrecht behandelt werden dürfe.
Warum die Riester-Bausteine zusammengehören
Das OLG Frankfurt folgte der Argumentation der Pensionskasse. Zwar wurden die Zulagenversicherungsbeiträge getrennt von anderen Beitragsbestandteilen geführt. Rechtlich und wirtschaftlich gehörten die Anrechte aber zusammen.
Nach Auffassung des Gerichts bildeten das bereits geteilte Anrecht und das vom Ausgleich ausgenommene Zulagenanrecht zusammenhängende Bausteine einer einheitlichen Riester-Versorgung. Es handelte sich also nicht um völlig unabhängige Versorgungen, über die die Ehegatten isoliert verfügen konnten.
Warum ein getrennter Ausgleich problematisch ist
Wenn zusammengehörige Riester-Bausteine im Versorgungsausgleich unterschiedlich behandelt werden, kann dies zu steuerlichen Nachteilen führen. Insbesondere besteht die Gefahr einer steuerschädlichen Verwendung im Sinne des Einkommensteuerrechts.
Außerdem kann für den Versorgungsträger ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen. Er müsste dann zusammengehörige Bestandteile einer Versorgung unterschiedlich behandeln. Das kann auch Haftungsrisiken auslösen, etwa wenn staatliche Zulagen zurückgefordert werden.
Gerade diese Folgen zeigen nach Auffassung des OLG, dass die Vereinbarung der Ehegatten nicht nur ihre eigenen Interessen betrifft. Sie greift auch in das Versorgungssystem und die rechtlichen Abläufe des Versorgungsträgers ein.
Grenze der Vereinbarungsfreiheit der Ehegatten
Ehegatten dürfen den Versorgungsausgleich grundsätzlich durch Vereinbarung gestalten. Diese Freiheit endet aber dort, wo eine Vereinbarung zulasten eines Versorgungsträgers wirkt.
Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn sie dem Versorgungsträger eine Abwicklung aufdrängt, die nach Gesetz, Satzung oder Versicherungsbedingungen nicht vorgesehen ist oder in sein Versorgungssystem eingreift.
Genau das war hier der Fall. Der Ausschluss nur des Zulagenanrechts hätte dazu geführt, dass zusammengehörige Riester-Bausteine unterschiedlich behandelt werden. Ohne Zustimmung der Pensionskasse war eine solche Vereinbarung unwirksam.
Entscheidung des OLG Frankfurt
Das OLG Frankfurt ordnete deshalb die interne Teilung des Zulagenanrechts an. Zugunsten der ausgleichsberechtigten Ehefrau wurde ein Anrecht in Höhe von 386 Euro bei der Pensionskasse begründet.
Der vereinbarte Nichtausgleich blieb unbeachtlich, weil die Pensionskasse ihm nicht zugestimmt hatte.
Warum auch die Geringfügigkeit nicht half
Der Ausgleichswert des Zulagenanrechts war mit 386 Euro gering. Trotzdem sah das OLG nicht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich ab.
Der Grund: Ein Nichtausgleich hätte gerade das problematische unterschiedliche Schicksal der zusammengehörigen Riester-Bausteine verursacht. Die Besonderheiten der Riester-Versorgung überwogen daher die Erwägung, geringwertige Anrechte aus Verfahrensvereinfachung nicht auszugleichen.
Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung zeigt, dass Riester-Anrechte im Versorgungsausgleich nicht rein formal getrennt betrachtet werden dürfen. Werden verschiedene Bestandteile zwar getrennt geführt, bilden sie aber wirtschaftlich und steuerlich eine zusammenhängende Riester-Versorgung, müssen sie einheitlich behandelt werden.
Für die Praxis bedeutet das: Ehegatten können den Ausgleich einzelner Riester-Bausteine nicht ohne Zustimmung des Versorgungsträgers ausschließen, wenn dadurch zusammengehörige Bestandteile auseinandergerissen werden. Maßgeblich ist nicht allein, ob die Anrechte technisch getrennt verwaltet werden, sondern ob sie Bestandteil eines einheitlichen Versorgungskonzepts sind.