OLG Braunschweig: OLG Braunschweig: Verkauf eines Nachlassgrundstücks an den Ehegatten des Testamentsvollstreckers nur mit Zustimmung der Erben

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 24.03.2026 – 2 W 37/26

Kernaussage

Veräußert ein Testamentsvollstrecker ein zum Nachlass gehörendes Grundstück an seinen eigenen Ehegatten, ist die Verfügung nicht schon wegen § 181 BGB unzulässig. Wegen des bestehenden Interessenkonflikts ist sie aber nur wirksam, wenn die Erben zustimmen. Soll die Verfügung im Grundbuch vollzogen werden, muss diese Zustimmung gegenüber dem Grundbuchamt in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen werden. Außerdem ist die Erbenstellung nach § 35 Abs. 1 GBO durch Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis oder bei öffentlicher Verfügung von Todes wegen durch Testament und Eröffnungsprotokoll zu belegen.

Sachverhalt

Die verstorbene O war als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Der Antragsteller zu 1) war zum Testamentsvollstrecker bestellt worden. In dieser Eigenschaft verkaufte er den zum Nachlass gehörenden Grundbesitz an seine Ehefrau, die Antragstellerin zu 2). Anschließend beantragten die Beteiligten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch.

Das Grundbuchamt sah darin einen Interessenkonflikt. Es ging von einem unzulässigen Insichgeschäft aus und nahm an, eine Heilung könne nur durch Zustimmung sämtlicher Erben und Vermächtnisnehmer erfolgen.

Daraufhin reichten die Beteiligten eine beglaubigte Zustimmungserklärung der Erben und Vermächtnisnehmer zum Kaufvertrag ein. Zusätzlich legten sie eine Grundschuldbestellungsurkunde vor. Das Grundbuchamt wies dennoch auf Eintragungshindernisse hin. Es verlangte zur Prüfung der Zustimmungserklärungen einen Erbschein oder ein notarielles Testament nebst Eröffnungsprotokoll.

Gegen diese Anforderung wandten sich die Antragsteller mit der Beschwerde. Sie meinten, der vom Grundbuchamt angenommene Gesichtspunkt eines Insichgeschäfts nach § 181 BGB sei durch die vorliegenden Zustimmungen aller Erben und Vermächtnisnehmer erledigt. Für die Wirksamkeit dieser Zustimmungen sei ein Erbnachweis in Form öffentlicher Urkunden nicht erforderlich.

Das Grundbuchamt half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht vor. Auch dort blieb die Beschwerde ohne Erfolg.

Entscheidung des OLG

Das OLG Braunschweig bestätigte im Ergebnis die Zwischenverfügung des Grundbuchamts. Dieses durfte verlangen, dass zur Prüfung der Zustimmungserklärungen ein Erbschein oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll vorgelegt wird.

Rechtliche Begründung

Das Gericht stellt zunächst klar, dass sich das Erfordernis der Zustimmung der Erben nicht aus § 181 BGB ergibt. Die Entscheidung stützt sich also nicht auf das Verbot des Selbstkontrahierens oder des Mehrvertretens.

Maßgeblich ist vielmehr ein anderer rechtlicher Ansatz: Befindet sich der Testamentsvollstrecker bei einem Rechtsgeschäft in einem Interessenkonflikt, ohne dass die Voraussetzungen des § 181 BGB vorliegen, kann aus Rücksicht auf den mutmaßlichen Willen des Erblassers eine dinglich wirkende Beschränkung seiner Verfügungsbefugnis bestehen. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Nachlassgegenstand zugunsten einer nahestehenden Person veräußert wird. Einen solchen Fall hat das OLG hier angenommen, weil der Testamentsvollstrecker das Grundstück an seine Ehefrau verkauft hat.

Damit war die Verfügung zunächst nicht von der uneingeschränkten Verfügungsmacht des Testamentsvollstreckers gedeckt. Eine solche schwebend unwirksame Verfügung kann jedoch durch Genehmigung der Erben geheilt werden. Nachlassberechtigte sind die Erben; gibt es mehrere Erben, müssen alle Erben zustimmen, einschließlich aller Nacherben, jedoch ohne Ersatznacherben. Die Genehmigung selbst ist nach § 182 Abs. 2 BGB formfrei, also nicht an die Form des Grundstücksgeschäfts gebunden.

Warum die vorgelegten Zustimmungen nicht genügten

Zwar lagen hier Zustimmungserklärungen vor. Das genügte dem Grundbuchamt aber nicht ohne Weiteres. Im Grundbuchverfahren muss nach § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO in der vorgeschriebenen Form nachgewiesen werden, dass die Zustimmung tatsächlich von den hierzu Berechtigten stammt. Entscheidend ist also nicht nur, dass Zustimmungserklärungen abgegeben wurden, sondern auch, dass die erklärenden Personen nachgewiesenermaßen Erben der Erblasserin sind.

Gerade dieser Nachweis der Erbfolge unterliegt den besonderen Anforderungen des § 35 Abs. 1 GBO. Danach kann die Erbfolge grundsätzlich nur durch Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis nachgewiesen werden. Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, reicht stattdessen die Vorlage dieser Verfügung zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll aus.

Diese erleichterten Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Deshalb war ein Erbschein erforderlich.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung macht deutlich, dass bei Verfügungen eines Testamentsvollstreckers zugunsten naher Angehöriger besonders genau geprüft wird, ob ein Interessenkonflikt besteht. In solchen Fällen kann die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers im Außenverhältnis beschränkt sein. Für die Heilung reicht materiell-rechtlich zwar die Genehmigung der Erben aus. Im Grundbuchverfahren genügt aber nicht die bloße Vorlage entsprechender Erklärungen. Vielmehr muss auch in der grundbuchrechtlich vorgeschriebenen Form belegt werden, dass die Zustimmenden tatsächlich Erben sind.

Damit trennt das OLG klar zwischen der materiell-rechtlichen Wirksamkeit der Genehmigung und den formellen Anforderungen ihres Nachweises im Grundbuchverfahren.

Ergebnis

Veräußert ein Testamentsvollstrecker ein Nachlassgrundstück an seinen Ehegatten, ist die Verfügung wegen des Interessenkonflikts nur mit Zustimmung der Erben wirksam. Soll das Geschäft im Grundbuch vollzogen werden, muss diese Zustimmung formgerecht nachgewiesen werden. Dazu gehört auch der Nachweis der Erbenstellung durch Erbschein oder eine nach § 35 Abs. 1 GBO ausreichende öffentliche Urkunde.