OLG Braunschweig: Kindesunterhalt bei erheblicher Mitbetreuung des anderen Elternteils

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27.11.2025 – 1 UF 46/25

Kernaussagen der Entscheidung:

  • § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB entlastet den Elternteil mit dem Betreuungsschwergewicht auch dann von Barunterhalt, wenn der andere Elternteil erheblich mitbetreut (bis in einen Bereich von ca. 45%)
  • Barunterhalt gegen den nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil wird (regelmäßig) allein nach dessen Einkommen bemessen; Mitbetreuung wirkt sich über eine Herabgruppierung in der Düsseldorfer Tabelle aus
  • Pauschalierende Schätzung: Mitbetreuung wirkt sich nur auf einen Teil der regelbedarfsrelevanten Ausgaben aus (als Faustannahme bis ca. 45% der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 6 RBEG)
  • Für den Umfang der Mitbetreuung soll (praktikabel) auf zusätzliche Übernachtungen außerhalb der Ferien abgestellt werden
  • Orientierung für Herabgruppierung (ohne weitere Besonderheiten):
    • 4/14 Übernachtungen: minus 2 Einkommensgruppen
    • 5/14 Übernachtungen: minus 3 Einkommensgruppen
    • 6/14 Übernachtungen: minus 4 Einkommensgruppen