EuGH: Begriff „Umgangsrecht“ umfasst auch Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkelkindern

Quelle: Pressemitteilung des Gerichtshofes der Europäischen Union Nr. 78/18 vom 31.05.2018

Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom  31.05.2018 in der Rechtssache Valcheva / Babanarakis (Rs. C-335/17)

Frau Neli Valcheva, eine bulgarische Staatsangehörige, ist die Großmutter mütterlicherseits eines minderjährigen im Jahr 2002 geborenen Kindes. Seit der Scheidung seiner Eltern hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seinem Vater, einem griechischen Staatsangehörigen, in Griechenland. Die Großmutter möchte ein Umgangsrecht erhalten. Da es ihr nicht möglich sei, einen engen Kontakt mit ihrem Enkelsohn aufrechtzuerhalten und sie die griechischen Behörden ohne Erfolg um Unterstützung gebeten habe, rief sie die bulgarischen Gerichte an, um die Modalitäten für die Ausübung des Umgangsrechts zwischen ihr und ihrem Enkelsohn zu bestimmen. Sie beantragte, dass er sie regelmäßig an bestimmten Wochenenden im Monat besuchen sowie zweimal im Jahr ein oder zwei Wochen seiner Ferien bei ihr verbringen dürfe. Das erstinstanzliche bulgarische Gericht und das Berufungsgericht wiesen den Antrag wegen fehlender Zuständigkeit zurück, weil eine Verordnung der Union (Brüssel-IIa-Verordnung)1 die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats vorsehe, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe (hier also die griechischen Gerichte).

Der in letzter Instanz befasste Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht, Bulgarien) ist der Ansicht, dass er für die Bestimmung des zuständigen Gerichts wissen müsse, ob die Brüssel-IIa-Verordnung auf das Umgangsrecht der Großeltern Anwendung finde.

Mit seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass der Begriff „Umgangsrecht“ im Sinne der Brüssel-IIa-Verordnung autonom auszulegen ist. Nach einem Hinweis darauf, dass diese Verordnung für alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung gilt und das Umgangsrecht als Priorität angesehen wird, weist der Gerichtshof darauf hin, dass sich der Gesetzgeber dazu entschieden hat, den Kreis der Personen, die die elterliche Verantwortung ausüben oder denen ein Umgangsrecht zukommt, nicht einzuschränken. Nach Ansicht des Gerichtshofs erfasst der Begriff „Umgangsrecht“ somit nicht nur das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern, sondern auch das anderer Personen, hinsichtlich deren es für das Kind wichtig ist, persönliche Beziehungen zu unterhalten, insbesondere seine Großeltern.

Der Gerichtshof stellt auch klar, dass zur Vermeidung sich widersprechender Maßnahmen durch unterschiedliche Gerichte und zum Schutz des Kindeswohls dasselbe Gericht, grundsätzlich das am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zuständige, über das Umgangsrecht entscheiden muss.


Hinweise: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung


1 Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1).