BGH: Miteigentümer muss Nutzungsersatz gegenüber Dritten grundsätzlich für alle Miteigentümer verlangen

Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2026 – V ZR 45/25

Der Kläger war hälftiger Miteigentümer eines Grundstücks. Der andere Miteigentümer verstarb 2019 und wurde von einer Erbengemeinschaft beerbt. Die Beklagte gehörte dieser Erbengemeinschaft an und wurde 2021 Eigentümerin des anderen Miteigentumsanteils.

Der Kläger verlangte von ihr rund 125.000 Euro Nutzungsersatz für die Jahre 2011 und 2012. Er machte dabei nur den auf seinen eigenen Miteigentumsanteil entfallenden Betrag geltend. Landgericht und Oberlandesgericht hielten dies für zulässig. Der BGH hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf.

Ansprüche nach § 1011 BGB nur zugunsten aller Miteigentümer

Nach § 1011 BGB kann ein einzelner Miteigentümer Ansprüche aus dem Eigentum gegen Dritte hinsichtlich der gesamten Sache geltend machen. Dabei handelt es sich um eine zwingende gesetzliche Prozessstandschaft. Der einzelne Miteigentümer macht nicht nur eigene Rechte, sondern zugleich die Rechte der übrigen Miteigentümer geltend. Dies gilt auch für Nutzungsersatzansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nach §§ 987 ff. BGB.

Nutzungsersatz ist rechtlich unteilbar

Ein Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen ist nach Auffassung des BGH rechtlich unteilbar. Zwar lässt sich eine Geldforderung tatsächlich aufteilen. Entscheidend ist jedoch ihre rechtliche Zuordnung. Da die Forderung aus dem gemeinschaftlichen Eigentum hervorgeht, besteht eine gemeinschaftliche Empfangszuständigkeit. Der einzelne Miteigentümer kann daher grundsätzlich nicht nur den seiner Quote entsprechenden Geldbetrag für sich selbst verlangen. Er muss vielmehr gemäß § 1011 BGB in Verbindung mit § 432 BGB Leistung an alle Miteigentümer verlangen.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung

Entscheidend war, dass die Beklagte in den Jahren 2011 und 2012 noch keine Miteigentümerin des Grundstücks war. Sie war zu diesem Zeitpunkt Dritte im Sinne des § 1011 BGB. Dass sie später selbst Miteigentümerin wurde, änderte daran nichts.

Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass sich die Dritteneigenschaft nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs bestimmt. Ein späterer Erwerb eines Miteigentumsanteils verwandelt einen bereits entstandenen Anspruch nicht nachträglich in einen Anspruch aus dem Innenverhältnis der Miteigentümer.

Fortbestehen der Gemeinschaft an der Forderung

Auch ein späterer Eigentumswechsel führt nicht dazu, dass gemeinschaftlich entstandene Forderungen automatisch aufgeteilt werden. Die Gemeinschaft an solchen Forderungen besteht vielmehr fort, bis sie nach den Vorschriften über die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft auseinandergesetzt wird.

Im konkreten Fall bestand die Gemeinschaft an der Nutzungsersatzforderung deshalb zwischen dem Kläger und der Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Miteigentümers fort.

Ausnahmen sind möglich

Der BGH entschied noch nicht abschließend, ob der Kläger ausnahmsweise dennoch Zahlung nur an sich selbst verlangen kann. Das Oberlandesgericht muss insbesondere prüfen, ob die Erbengemeinschaft einer solchen Zahlung zugestimmt hat. Auch kann eine Ausnahme in Betracht kommen, wenn der andere Berechtigte die Leistung nicht empfangen kann oder nicht empfangen will.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung stellt klar, dass ein Miteigentümer Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis gegen einen Dritten grundsätzlich nicht entsprechend seiner eigenen Miteigentumsquote aufteilen kann. Er muss den gemeinschaftlichen Anspruch im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft geltend machen und Leistung an alle Miteigentümer verlangen. Ob der Anspruchsgegner als Dritter im Sinne des § 1011 BGB anzusehen ist, entscheidet sich bei Entstehung des Anspruchs. Eine spätere Miteigentümerstellung ändert daran nichts.