Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 12.08.2024 – 33 Wx 294/23
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 12.08.2024 (Az. 33 Wx 294/23) behandelt die Anforderungen an den Nachweis der Echtheit eines Testaments, insbesondere im Hinblick auf die Eigenhändigkeit (§ 2247 BGB), sowie die Aufteilung der Verfahrenskosten in Erbscheinverfahren.
Kernaussagen der Entscheidung:
1. Keine Vermutung der Urheberschaft:
- Es gibt keine gesetzliche Vermutung, dass ein Schriftstück mit dem Namenszug des Erblassers tatsächlich von diesem stammt.
- Die Beurteilung der Echtheit eines Testaments erfordert einen objektiven Nachweis, insbesondere durch ein Sachverständigengutachten, sofern keine anderen belastbaren Beweismittel vorliegen.
2. Nachweis durch Sachverständigengutachten:
- Die Echtheit des Testaments wurde im vorliegenden Fall durch ein Schriftsachverständigengutachten festgestellt.
- Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit der Erblasser selbst das Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben hat.
3. Anforderungen an den Beweis:
- Für den Nachweis der Eigenhändigkeit eines Testaments genügt eine für das praktische Leben brauchbare Gewissheit, die vernünftige Zweifel ausschließt. Absolute Sicherheit ist nicht erforderlich.
- Das Nachlassgericht hat von Amts wegen (§ 26 FamFG) alle relevanten Tatsachen zu ermitteln, wenn Zweifel an der Echtheit des Testaments bestehen.