Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.03.2025 – IV ZR 88/24
Kernaussagen des Urteils
1. Entstehung des Pflichtteilsanspruchs
- Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall (§ 2317 Abs. 1 BGB), auch wenn der Berechtigte seine Rechte wegen einer Rechtsausübungssperre (§ 1600d Abs. 5 BGB) noch nicht geltend machen kann (z. B. weil die Vaterschaft noch nicht festgestellt ist).
- Eine spätere gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ändert nichts am Entstehungszeitpunkt des Anspruchs.
2. Beginn der Verjährung (§ 199 Abs. 1 BGB)
- Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst, wenn der Berechtigte:
- Kenntnis vom Erbfall,
- von der beeinträchtigenden Verfügung (z. B. Testament),
- und von der gerichtlich festgestellten Vaterschaft hat.
- Die Kenntnis erfordert nicht nur biologische Abstammung, sondern auch rechtlich gesicherte Feststellung (Anerkennung oder Urteil).
- Grobes Verschulden (Alt. 2) kann den Verjährungsbeginn auch dann auslösen, wenn der Berechtigte die Vaterschaft nicht kennt, aber dies in grob fahrlässiger Weise verpasst hat zu erkennen.
Konkret im Fall
- Klägerin: Nichteheliche Tochter eines 2017 verstorbenen Mannes.
- Der Beklagte war testamentarisch Alleinerbe.
- Vaterschaft wurde erst 2022 gerichtlich festgestellt.
- Klägerin erhob 2023 Stufenklage auf Auskunft und Pflichtteil.
- Der Beklagte erhob Einrede der Verjährung.
Entscheidung des BGH
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