Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16.05.2024 – 8 W 13/24
Kernaussage:
Das Nachlassgericht muss ein gemeinschaftliches Testament vollständig eröffnen und den Beteiligten vollständig bekannt geben, wenn die Verfügungen des überlebenden Ehegatten nicht von denen des Erstverstorbenen trennbar sind. Dies gilt insbesondere, wenn diese in „Wir-Form“ abgefasst oder mit Formulierungen wie „der Überlebende von uns“ eingeleitet sind. Ein Geheimhaltungsinteresse des überlebenden Ehegatten oder Testators ist in diesem Fall unerheblich.
Sachverhalt:
- Die Eheleute errichteten am 23.10.2019 ein notarielles gemeinschaftliches Testament, das in amtliche Verwahrung gegeben wurde.
- Nach dem Tod der Ehefrau (Erblasserin) beantragte der überlebende Ehemann (Beteiligter zu 1)), dass Ziffer 3 des Testaments nicht eröffnet werde, da sie ihn allein betreffe.
- Er argumentierte, die dortigen Verfügungen seien trennbar, würden erst nach seinem Tod Wirkung entfalten und seien zudem änderbar, sodass ein Bekanntgeben derzeit unzulässig sei.
Rechtliche Würdigung:
1. Zulässigkeit der Beschwerde:
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