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BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Solidaritätszuschlag

Quelle: Pressemitteilung Nr. 30/2025 des Bundesverfassungsgerichts vom 26.03.2025 – Urteil vom 26.03.2025 – 3 BvR 1505/20

Solidaritätszuschlag 2020/2021

Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG 1995) in der Fassung des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10. Dezember 2019 zurückgewiesen.

Der zum 1. Januar 1995 eingeführte Solidaritätszuschlag stellt eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 Grundgesetz (GG) dar. Der Senat führt in seinem Urteil aus, dass eine solche Ergänzungsabgabe einen aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf des Bundes voraussetzt, der durch den Gesetzgeber allerdings nur in seinen Grundzügen zu umreißen ist. Im Fall des Solidaritätszuschlags ist dies der wiedervereinigungsbedingte finanzielle Mehrbedarf des Bundes. Weiter führt der Senat aus, dass ein evidenter Wegfall des Mehrbedarfs eine Verpflichtung des Gesetzgebers begründet, die Abgabe aufzuheben oder ihre Voraussetzungen anzupassen. Insoweit trifft den Bundesgesetzgeber – bei einer länger andauernden Erhebung einer Ergänzungsabgabe – eine Beobachtungsobliegenheit. Ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes kann auch heute (noch) nicht festgestellt werden. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestand und besteht folglich nicht.

Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer gegen die unveränderte Fortführung der Solidaritätszuschlagspflicht und gegen den nur teilweisen Abbau des Solidaritätszuschlags wenden, blieb daher erfolglos.

Richterin Wallrabenstein hat sich der Senatsmehrheit im Ergebnis angeschlossen, jedoch hinsichtlich der Begründung ein Sondervotum verfasst.

Sachverhalt:

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OLG Celle: Falsche Angaben im Erbscheinverfahren haben Konsequenzen

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Celle vom 20.02.2025 – Veschluss vom 09.01.2025 – 6 W 156/24

Geschwister stritten erst um Erbschaft und dann um Anwaltskosten

Ein Streit um einen Erbschein hat kürzlich das Oberlandesgericht Celle beschäftigt. Eine Frau hatte nach dem Tod ihrer Mutter einen Erbschein beantragt, um als Alleinerbin ausgewiesen zu werden. Sie berief sich dabei auf ein Testament, machte aber falsche Angaben: Sie versicherte eidesstattlich, dass das Testament von der Verstorbenen eigenhändig verfasst worden sei. In Wirklichkeit hatte jedoch die Tochter das Testament geschrieben und die Mutter nur ihre Unterschrift darunter gesetzt.

Testament muss eigenhändig geschrieben sein

Die falschen Angaben betrafen einen entscheidenden Punkt: Ein Testament muss eigenhändig geschrieben oder von einem Notar beurkundet werden. Eigenhändig heißt, dass der Erblasser es komplett selbst und von Hand niederschreiben muss. Die bloße Unterschrift der Mutter reichte deshalb nicht aus – das Testament war unwirksam. Statt des Testaments galt die gesetzliche Erbfolge, das heißt: Die Antragstellerin musste sich das Erbe mit ihren Geschwistern teilen.

Streit um Anwaltskosten

Im Erbscheinverfahren vor dem Amtsgericht Neustadt wurden die falschen Angaben aufgeklärt. Der Streit war damit aber nicht erledigt. Denn die Geschwister hatten Anwälte beauftragt, um gegen den unberechtigten Antrag vorzugehen. Zwei Schwestern verlangten die Erstattung der angefallenen Anwaltskosten. Das Oberlandesgericht Celle gab ihnen nun recht.

Mögliche strafrechtliche Folgen

Für die unterlegene Schwester hat dies nicht nur finanzielle Folgen: Die Akten werden nun der Staatsanwaltschaft übergeben, denn eine falsche eidesstattliche Versicherung ist strafbar. Das Oberlandesgericht sah einen entsprechenden Anfangsverdacht; bis zu einer möglichen Entscheidung im Strafverfahren gilt für die Betroffene die Unschuldsvermutung.

LG Frankfurt: Herausgabe kryokonservierten Spermas nach Tod des Ehemanns

Quelle: Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 04.02.2025 – 2-04 O 29/25

1. Sachverhalt

Nach dem Tod ihres an Krebs verstorbenen Ehemanns beantragte eine Witwe im Eilverfahren die Herausgabe von dessen kryokonserviertem Sperma, das bei einer spanischen Klinik gelagert war. Der Ehemann hatte vorab mit der Klinik eine Kryokonservierungsvereinbarung geschlossen. Diese enthielt u. a.:

  • Automatische Vertragsverlängerung um je 12 Monate.
  • Regelung, dass im Todesfall des Patienten das Sperma zu vernichten sei.
  • Die Herausgabe sollte nur an den Patienten selbst oder einen Bevollmächtigten erfolgen.
  • Verweis auf § 4 Abs. 1 Nr. 3 Embryonenschutzgesetz (ESchG), wonach eine künstliche Befruchtung nach dem Tod des Spenders in Deutschland verboten ist.

Die Klinik verweigerte unter Berufung auf den Vertrag und das deutsche ESchG die Herausgabe. Das LG Frankfurt a. M. gab dem Antrag der Witwe statt.


2. Entscheidung des LG Frankfurt a. M.

a) Reproduktiver Wille überwiegt Vertragsklausel

  • Die Witwe konnte durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft machen, dass ein gemeinsamer, stabiler Kinderwunsch bestand – auch für den Fall, dass der Ehemann das Kind nicht mehr erleben würde.
  • Der Ehemann hatte geäußert, er wolle, dass „etwas von ihm lebendig bleibt“.
  • Die Klausel zur Vernichtung ist teleologisch zu reduzieren, da sie primär dem Strafbarkeitsrisiko der Klinik dienen sollte – nicht der Einschränkung des reproduktiven Selbstbestimmungsrechts.
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BGH: Frage der Leistungsfähigkeit eines Kindes beim Elternunterhalt (Selbstbehalt)

Quelle: Beschlss des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2025 – XII ZB 148/24

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22. Januar 2025 (XII ZB 148/24) betrifft die Frage der Leistungsfähigkeit eines Kindes beim Elternunterhalt, insbesondere in Bezug auf die Bemessung des Selbstbehalts nach Einführung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes.


Kernaussagen und Argumentation des BGH:

1. Ausgangssituation:

  • Der Antragsteller (Sozialhilfeträger) verlangte vom Antragsgegner (Kind) Elternunterhalt, da die Mutter psychisch erkrankt war und Sozialhilfe bezogen hatte (ca. 61.663 € für 2020–2021).
  • Der Antragsgegner hatte bereinigtes Einkommen von ca. 5.300 € netto/Monat.
  • Amtsgericht und Oberlandesgericht wiesen den Antrag ab – mit der Begründung, der Antragsgegner sei nicht leistungsfähig, da sein Einkommen unter einem Selbstbehalt von 5.500 € liege.

2. Entscheidung des BGH:

  • Der BGH hob den Beschluss des OLG München auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

3. Zentrale Begründungen des BGH:

a) Kein Automatismus zwischen Sozialhilferecht und Unterhaltsrecht:

  • Das Angehörigen-Entlastungsgesetz (2020) schließt Rückgriff auf Kinder mit Einkommen unter 100.000 €/Jahr zwar sozialhilferechtlich aus, ändert aber nichts an der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht.
  • Zivilrechtliche Unterhaltspflichten bestehen weiterhin unabhängig von der Regressgrenze des § 94 Abs. 1a SGB XII.
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OLG München: Feststellung der Testierunfähigkeit mittels Sachverständiger

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 18.12.2024 – 33 Wx 153/24e)

Kernaussagen:

  1. Die Feststellung der Testierunfähigkeit darf nicht allein auf Zeugenaussagen, sondern nur unter sachverständiger Begutachtung und Mitwirkung erfolgen.
  2. Wird die Einvernahme von Zeugen vom Sachverständigen für erforderlich gehalten, muss dieser bei der Vernehmung anwesend sein und Fragen stellen können.
  3. Ein Rechtspfleger ist nicht befugt, über einen streitigen Erbscheinsantrag bei behaupteter Testierunfähigkeit zu entscheiden – in einem solchen Fall ist das Verfahren dem Richter zu übertragen.

Sachverhalt:

  • Die Erblasserin errichtete am 29.01.2020 ein eigenhändiges Testament zugunsten ihrer Großnichte.
  • Sie verstarb 2021 und stand seit April 2020 unter Betreuung.
  • Das Nachlassgericht (Rechtspfleger) lehnte den Erbscheinsantrag der eingesetzten Erbin mit Verweis auf ein früheres Gutachten zur Geschäfts(un)fähigkeit ab – ohne Einholung eines neuen vollständigen Gutachtens.
  • Ein vom OLG angeordneter Sachverständiger konnte keine abschließende Beurteilung treffen und forderte die Zeugenvernehmung in seiner Anwesenheit.
  • Das Nachlassgericht vernahm die Zeugen ohne den Sachverständigen und entschied daraufhin erneut gegen die Beschwerdeführerin.
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OLG Celle: Kenntnis des Erben bei gesetzlicher Vertretung durch Betreuer – Ausschlagungsfrist

Quelle: Beschluss vom 02.12.2024 – 6 W 142/24

Leitsätze / Kernaussagen

  1. Für den Beginn der Ausschlagungsfrist (§ 1944 Abs. 2 BGB) ist nicht erforderlich, dass die Kenntnis vom Nachlassgericht stammt. Auch Schreiben eines Miterben genügt.
  2. Ist der Erbe geschäftsfähig, aber unter Betreuung, kommt es für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Kenntnis des zuerst Informierten an – Betreuter oder Betreuer (Prioritätsprinzip).

Sachverhalt

  • Die Erblasserin starb im Januar 2024 ohne Testament. Erben waren ihre beiden Neffen (Bet. zu 1 und 2).
  • Der Bet. zu 2 steht unter rechtlicher Betreuung (Aufgabenkreis Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt).
  • Am 1.3.2024 erhielt der Betreuer ein Schreiben von Bet. zu 1 mit Sterbeurkunde und Hinweisen zur Erbfolge.
  • Erst am 6.5.2024 erklärten der Bet. zu 2 und sein Betreuer beim Nachlassgericht die Ausschlagung der Erbschaft.
  • Das Amtsgericht stellte trotzdem die Erbenstellung beider fest – die Ausschlagungsfrist war abgelaufen.
  • Die Beschwerde des Betreuers gegen die Erbenfeststellung blieb ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe des OLG

1. Fristbeginn und Kenntnis des Erben (§ 1944 Abs. 2 BGB)

  • Die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen begann mit der Kenntnis des Betreuers am 1.3.2024.
  • Für die Frist genügt es, wenn der Betreuer (als gesetzlicher Vertreter) weiß:
    • dass ein Erbfall eingetreten ist,
    • und dass der Betreute gesetzlicher Erbe geworden ist.
  • Es ist nicht erforderlich, dass diese Information vom Gericht stammt – auch ein Miterbenschreiben reicht.
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BGH: Bundesgerichtshof entscheidet zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 229/2024 vom 04.12.2024 – Beschluss vom 23.10.2024 – XII ZB 6/24

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich erneut mit der Frage befasst, in welchem Umfang Kinder im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit (§ 1603 Abs. 1 BGB) zu Unterhaltsleistungen für ihre Eltern herangezogen werden können.

Sachverhalt:

Der Antragsteller ist Sozialhilfeträger. Er nimmt den Antragsgegner aus übergegangenem Recht für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2020 auf Elternunterhalt für dessen pflegebedürftige Mutter in Anspruch. Die 1940 geborene Mutter lebt in einer vollstationären Pflegeeinrichtung und kann die Kosten ihrer Heimunterbringung mit ihrer Sozialversicherungsrente und den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht vollständig decken. Der Antragsteller erbrachte für sie im genannten Zeitraum Sozialhilfeleistungen in monatlicher Höhe von rund 1.500 €. Der Antragsgegner ist verheiratet und bewohnte im fraglichen Zeitraum mit seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau und zwei volljährigen Kindern ein den Ehegatten gehörendes Einfamilienhaus. Das Jahresbruttoeinkommen des Antragsgegners belief sich im Jahr 2020 auf gut 133.000 €.

Bisheriger Verfahrensverlauf:

Das Amtsgericht hat den auf Zahlung von 7.126 € gerichteten Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht hat das Bruttoeinkommen des Antragsgegners um Steuern und Sozialabgaben, Unterhaltspflichten für eines der volljährigen Kinder, berufsbedingte Aufwendungen, Versicherungen sowie Altersvorsorgeaufwendungen bereinigt und die unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des Antragsgegners mit Monatsbeträgen zwischen 5.451 € und 6.205 € ermittelt. Auf dieser Grundlage hat es den Antragsgegner für nicht leistungsfähig gehalten. Denn der Mindestselbstbehalt beim Elternunterhalt müsse sich nun mit Blick auf § 94 Abs. 1a Satz 1 und 2 SGB XII an dem Nettobetrag orientieren, der sich überschlägig aus einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 € nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben errechnen lasse, so dass ein Mindestselbsthalt von 5.000 € für Alleinstehende und ein Familienmindestselbstbehalt von 9.000 € für Verheiratete als angemessen anzusehen sei.

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BGH: Zum Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei Trennung von Ehegatten (§1361 b III 2 BGB)

Quelle: BGH online – Beschluss des Budnesgerichtshofs vom 27.11.2024 – XII ZB 28/23

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27. November 2024 im Beschluss XII ZB 28/23 entschieden, dass ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn der Wohnvorteil des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten bereits im Rahmen einer Trennungsunterhaltsregelung berücksichtigt wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Regelung durch außergerichtliche Vereinbarung, gerichtlichen Vergleich oder Entscheidung erfolgt ist. ​

Fehlt es an einer solchen Unterhaltsregelung, so ist bereits im Verfahren über die Ehewohnung im Rahmen der Billigkeitsabwägung gemäß § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB zu prüfen, ob und in welchem Umfang dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten hypothetische Ansprüche auf Trennungsunterhalt gegen den ausgezogenen Ehegatten zustehen könnten. Diese Prüfung soll verhindern, dass der verbleibende Ehegatte durch die Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung unterhaltsbedürftig wird oder seine bestehende Unterhaltsbedürftigkeit erhöht wird.

Im vorliegenden Fall lebte die Ehefrau nach der Trennung allein in der gemeinsamen Ehewohnung, während der Ehemann ausgezogen war. Der Ehemann verlangte eine monatliche Nutzungsentschädigung für die alleinige Nutzung des Hauses durch die Ehefrau. Die Vorinstanzen entschieden unterschiedlich über die Höhe der Nutzungsentschädigung. Der BGH hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück, da die unterhaltsrechtliche Situation der Ehefrau nicht ausreichend berücksichtigt worden war. ​

Zusammenfassend betonte der BGH, dass bei der Entscheidung über eine Nutzungsentschädigung stets eine umfassende wirtschaftliche Betrachtung unter Einbeziehung der unterhaltsrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten erforderlich ist, um eine unbillige Härte für den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten zu vermeiden.

DNotV: Vergütungsempfehlungen für Testamentsvollstreckungen ab 01.01.2025

Quelle: Mitteilung des Deutschen Notarvereins 11/2024

Vergütungsempfehlungen für Testamentsvollstreckungen

Der Deutsche Notarverein setzt sich kontinuierlich dafür ein, den Kolleginnen und Kollegen in ihrer praktischen Arbeit unterstützende Hilfestellungen zu bieten, insbesondere im Hinblick auf wirtschaftliche Fragestellungen, die über das Berufsrecht hinausgehen. Die Vergütungsfrage bei der von Notaren häufig übernommenen Testamentsvollstreckung ist hierbei von besonderer Bedeutung, da gesetzliche Vorgaben zur Angemessenheit der Vergütung fehlen.

Dank der Übertragung der Rechte durch den heutigen Verein für das Rheinische Notariat e.V. konnte der Deutsche Notarverein die seit 1925 als „Rheinische Tabelle“ bekannten Empfehlungen im Jahr 2000 erstmals umfassend weiterentwickeln, um den damaligen Anforderungen gerecht zu werden.

Der Deutsche Notarverein hat diese Vergütungsempfehlungen für Testamentsvollstrecker nunmehr grundlegend überarbeitet. Die „Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers 2025“ tragen den weiter gestiegenen wirtschaftlichen Anforderungen und der zunehmenden Komplexität der Testamentsvollstreckung Rechnung.

Eine eigens einberufene Arbeitsgruppe unter der Leitung von Herrn Kollegen Professor Dr. Reimann hat diese Anpassungen der Empfehlungen, die seit 1925 als „Rheinische Tabelle“ und seit 2000 als „Neue Rheinische Tabelle“ bekannt sind, vorgenommen, um die Kriterien der Testamentsvollstreckervergütung den wirtschaftlichen Gegebenheiten und der gestiegenen Verantwortung der Testamentsvollstrecker anzupassen. Diese Weiterentwicklung basierte auf den praktischen Erfahrungen der letzten zwei Jahrzehnte und den aktuellen Erkenntnissen der Rechtsprechung. Die Empfehlungen sind nicht mehr als „Rheinische Tabelle“ bezeichnet, da die umfassenden Textelemente, die auch spezielle Abweichungen behandeln, eine reine Tabellenübersicht übersteigen. Die aktualisierte Fassung dient dazu, Unklarheiten zu minimieren und eine transparente Bemessungsgrundlage zu bieten, um die Angemessenheit der Vergütung sicherzustellen.

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BGH: Verurteilung eines Richters am Amtsgericht wegen Rechtsbeugung nach Untersagung von Coronaschutzmaßnahmen rechtskräftig

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 222/24 vom 20.11.2024 – Urteil vom 20.11.2024 – 2 StR 54/24

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom heutigen Tag die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23. August 2023, durch das der Angeklagte wegen Rechtsbeugung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war, als unbegründet verworfen.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erließ der als Familienrichter tätige Angeklagte im April 2021 eine einstweilige Anordnung, mit der er es den Leitungen und Lehrkräften zweier Weimarer Schulen untersagte, einzelne der seinerzeit geltenden Infektionsschutzmaßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gegenüber den dort unterrichteten Kindern durchzusetzen. Die Absicht, eine entsprechende Entscheidung zu treffen, habe der Angeklagte bereits Anfang des Jahres 2021 gefasst und deshalb zielgerichtet darauf hingewirkt, dass ein entsprechendes Verfahren in seinen geschäftsplanmäßigen Zuständigkeitsbereich gelangen werde. Er habe über eine von ihm mitbearbeitete Anregung entschieden und dabei das ihm übertragene Richteramt zielgerichtet benutzt und missbraucht.

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