Quelle: Beschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22.10.2024 – 15 UF 127/24
Sachverhalt:
- Die Antragstellerin ist Alleineigentümerin einer Immobilie, die der Antragsgegner weiterhin bewohnt.
- Die Parteien leben seit Juli 2021 getrennt; das Scheidungsverfahren läuft seit August 2022.
- Die Immobilie war dem Antragsgegner ursprünglich zu Eigentum gehörig und wurde 2012 notariell als ehebedingte Zuwendung auf die Antragstellerin übertragen – mit einem vertraglich geregelten Rückübertragungsrecht für den Fall der Scheidung.
- Der Antragsgegner zahlt weiterhin das Immobiliendarlehen sowie alle laufenden Kosten.
Streitpunkt:
Die Antragstellerin verlangt eine Nutzungsentschädigung für die von ihr alleineigentümlich gehaltene Immobilie, die der Antragsgegner nach der Trennung allein nutzt.
Entscheidung des OLG Stuttgart:
1. Anspruch auf Nutzungsentschädigung
- Grundsatz: Die Antragstellerin hat grundsätzlich Anspruch auf Nutzungsentschädigung gem. § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB, da sie Alleineigentümerin ist.
- Die Höhe bemisst sich nach der ortsüblichen Miete (hier: 1.700 € laut Gutachten).
2. Billigkeitsabwägung
Das Gericht reduzierte die Entschädigung auf 1.000 €/Monat, da:
- Die Immobilie rückübertragen werden muss (§ 9 der notariellen Urkunde); daher ist das Eigentum der Antragstellerin nur temporär – dies rechtfertigt einen Abschlag von 700 €.
- Die Antragstellerin profitiert bereits im Zugewinnausgleich von der Passivierung der Darlehensverbindlichkeiten im Endvermögen des Antragsgegners. Eine doppelte Berücksichtigung der Darlehenszahlungen wäre unbillig.
- Keine weiteren Abschläge erfolgen für:
- Kinder im Haushalt: Kindesunterhalt enthält Wohnanteil.
- Zahlung der Nebenkosten: Kein substanziierter Vortrag zu nicht umlagefähigen Kosten.
- Vorwurf der Verzögerung des Scheidungsverfahrens: Nicht nachvollziehbar.
- Einkommens- und Vermögensverhältnisse: Kein signifikanter Unterschied; Antragstellerin ist nicht „überreich“ im Vergleich zum Antragsgegner.