Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.07.2026 – X ZR 23/25
Ausgangslage
Mehrere Miterben stritten über die Übertragung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks. Die Kläger verlangten aufgrund eines Schenkungsvertrags, dass das Grundstück auf sie und einen weiteren Beklagten zu jeweils einem Drittel übertragen wird. Der Verkehrswert des Grundstücks betrug sechs Millionen Euro. Die Vorinstanzen hatten den Streitwert zunächst auf den vollen Grundstückswert festgesetzt. Der Bundesgerichtshof reduzierte ihn schließlich auf 1,5 Millionen Euro.
Grundsätzlich ist der Grundstückswert maßgeblich
Bei einer Klage auf Auflassung eines Grundstücks richtet sich der Streitwert grundsätzlich nach § 6 ZPO nach dem Verkehrswert des Grundstücks. Grundpfandrechte oder sonstige Belastungen des Grundstücks mindern diesen Wert grundsätzlich nicht. Im konkreten Fall blieb es deshalb bei einem Ausgangswert von sechs Millionen Euro.
Eigene Erbanteile stehen wirtschaftlich nicht im Streit
Der BGH stellt jedoch klar, dass bei einer Klage von Miterben gegen andere Miterben auf Mitwirkung bei der Auflassung eines Nachlassgrundstücks nicht stets der volle Grundstückswert anzusetzen ist.
Soweit diejenigen Personen, auf die das Grundstück übertragen werden soll, bereits aufgrund ihrer Erbanteile wirtschaftlich am Grundstück beteiligt sind, steht dieser Anteil nicht wirklich im Streit.
Der Streitwert entspricht daher dem Grundstückswert abzüglich der Erbanteile derjenigen Miterben, an die die Auflassung erfolgen soll.
Rechtsgrund der Klage ist unerheblich
Diese Berechnung gilt nicht nur bei einer klassischen erbrechtlichen Auseinandersetzungsklage. Nach Auffassung des BGH kommt es grundsätzlich nicht darauf an, auf welchen materiellrechtlichen Anspruch die verlangte Grundstücksübertragung gestützt wird. Im Streitfall beriefen sich die Kläger auf einen Schenkungsvertrag. Auch hier war für den Streitwert entscheidend, welcher wirtschaftliche Anteil des Grundstücks tatsächlich zusätzlich übertragen werden sollte.
Auch Leistung an einen Dritten wird berücksichtigt
Der Streitwert erfasst nicht nur die Teile des Grundstücks, die auf die Kläger selbst übertragen werden sollen. Verlangt ein Kläger eine Leistung an einen Dritten, ist auch deren Wert bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen. Deshalb war auch der Anteil einzubeziehen, den nach dem Klageantrag einer der Beklagten erhalten sollte. Dass dieser Beklagte selbst Partei des Rechtsstreits war, änderte daran nichts. Er hatte dem Klagebegehren bis zum Ende des Verfahrens widersprochen, sodass die Übertragung seines Anteils nicht unstreitig war.
Streitwert von 1,5 Millionen Euro
Nach dem zuletzt unwidersprochen gebliebenen Vortrag standen den Klägern und dem weiteren Erwerber bereits Erbanteile von insgesamt drei Vierteln am Grundstück zu. Bei einem Grundstückswert von sechs Millionen Euro waren daher drei Viertel abzuziehen. Wirtschaftlich im Streit stand nur noch ein Viertel des Grundstückswerts. Der BGH setzte den Streitwert deshalb für sämtliche Instanzen auf 1,5 Millionen Euro fest.
Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung präzisiert die Streitwertberechnung bei Klagen unter Miterben auf Übertragung eines Nachlassgrundstücks. Maßgeblich ist nicht allein der formale Klageantrag auf Übertragung des gesamten Grundstücks. Entscheidend ist vielmehr, welcher wirtschaftliche Anteil tatsächlich im Streit steht. Bereits bestehende Erbanteile derjenigen Miterben, an die das Grundstück übertragen werden soll, sind vom Grundstückswert abzuziehen. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob sich der Übertragungsanspruch aus einer erbrechtlichen Auseinandersetzung oder aus einem anderen Rechtsgrund ergibt.