OLG Zweibrücken: Scheidung hebt erbvertragliche Bindung auf und ermöglicht ein neues Testament

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23.06.2026 – 8 W 12/26

Der Fall

Die Erblasserin verstarb am 06.12.2024. Sie war mit demselben Mann insgesamt dreimal verheiratet. Die dritte Ehe wurde am 27.05.2015 geschlossen und endete durch den Tod des Ehemanns am 17.11.2015.

Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor. Zwei Kinder waren bereits vorverstorben und hinterließen eigene Abkömmlinge. Nur eines der Kinder lebte beim Tod der Erblasserin noch.

Die Eheleute hatten am 02.05.1969 einen notariellen Erbvertrag geschlossen. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre drei Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben ein. An die Stelle eines vorverstorbenen Kindes sollten dessen Abkömmlinge treten.

Dem überlebenden Ehegatten wurde außerdem das Recht eingeräumt, die Erbquoten unter den Kindern und deren Abkömmlingen nach freiem pflichtgemäßem Ermessen zu verändern. Dieses Änderungsrecht sollte bei einer Wiederverheiratung erlöschen. Eine ausdrückliche Regelung für den Fall einer Scheidung enthielt der Erbvertrag nicht.

Am 24.12.2023 errichtete die Erblasserin ein eigenhändiges Testament, in dem sie ihr gesamtes Vermögen dem noch lebenden Kind zuwandte.

Ein Enkel beantragte einen gemeinschaftlichen Erbschein auf Grundlage des Erbvertrags. Er vertrat die Auffassung, die Erblasserin sei weiterhin an die Schlusserbeneinsetzung gebunden gewesen und bei Errichtung des späteren Testaments testierunfähig gewesen.

Das im Testament als Alleinerbe eingesetzte Kind beantragte dagegen einen Alleinerbschein.

Entscheidung des Nachlassgerichts

Das Nachlassgericht wies den Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins zunächst zurück. Es ging davon aus, dass der Erbvertrag weiterhin bindend sei.

Nach seiner Auffassung war das Testament von 2023 nicht geeignet, die im Erbvertrag bestimmte Schlusserbfolge zu ändern. Die Erblasserin habe keine ausreichenden Gründe für die Änderung genannt und die betroffenen Interessen nicht hinreichend abgewogen.

Gegen diese Entscheidung legte das im Testament eingesetzte Kind Beschwerde ein.

Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hob die Entscheidung auf und wies das Nachlassgericht an, dem Beschwerdeführer einen Erbschein als Alleinerben zu erteilen.

Die Erbfolge richtete sich nach dem eigenhändigen Testament vom 24.12.2023. Eine Bindung an den Erbvertrag von 1969 bestand nicht mehr.

Unwirksamkeit des Erbvertrags durch Scheidung

Die Scheidung der Ehe im Jahr 2009 führte nach Auffassung des Oberlandesgerichts zur Unwirksamkeit der vertragsmäßigen Verfügungen des Erbvertrags.

Die gegenseitige Einsetzung der Ehegatten zu Alleinerben und die Einsetzung der Kinder als Schlusserben waren vertragsmäßige Verfügungen im Sinne der §§ 2279 und 2077 BGB.

Nach diesen Vorschriften werden Verfügungen zugunsten des Ehegatten grundsätzlich unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst wird. Bei einem Erbvertrag erfasst diese Unwirksamkeit nach § 2298 Abs. 1 BGB regelmäßig den gesamten Vertrag.

Dies gilt nicht nur für die Verfügungen zugunsten des geschiedenen Ehegatten, sondern auch für die damit verbundenen vertragsmäßigen Verfügungen zugunsten Dritter, hier also für die Schlusserbeneinsetzung der Kinder und Enkel.

Fortgeltung nur bei nachweisbarem Willen

Ein Erbvertrag kann trotz Scheidung ausnahmsweise fortgelten, wenn festgestellt werden kann, dass die Ehegatten seine Wirkungen auch für den Fall einer Scheidung aufrechterhalten wollten.

Die Darlegungs- und Beweislast trägt die Person, die sich auf einen solchen Fortgeltungswillen beruft.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ergaben sich aus dem Erbvertrag keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Eheleute die getroffenen Verfügungen auch nach einer Scheidung gelten lassen wollten.

Fehlende Scheidungsklausel

Die Ehegatten waren bei Abschluss des Erbvertrags notariell beraten worden. Da es sich bereits um ihre zweite gemeinsame Ehe handelte, war ihnen das Risiko eines erneuten Scheiterns ihrer Beziehung bekannt.

Trotzdem enthielt der Erbvertrag keine ausdrückliche Regelung, wonach er auch im Fall einer Scheidung fortgelten sollte. Dies sprach gegen einen entsprechenden Willen.

Auch die Gestaltung als typische gegenseitige Erbeinsetzung mit anschließender Schlusserbfolge der Kinder deutete darauf hin, dass die Bindung an den Fortbestand der Ehe geknüpft war.

Keine Wiederbelebung durch erneute Heirat

Die erneute Eheschließung im Jahr 2015 führte nicht dazu, dass der durch die Scheidung unwirksam gewordene Erbvertrag wieder wirksam wurde.

Die neue Ehe war rechtlich nicht mit der geschiedenen Ehe identisch. Zudem fehlte eine formgerechte Bestätigung oder erneute Errichtung des Erbvertrags.

Ein einmal aufgrund der Scheidung unwirksam gewordener Erbvertrag lebt nicht automatisch wieder auf, wenn dieselben Personen später erneut heiraten.

Späteres Verhalten der Erblasserin

Auch das spätere Verhalten der Erblasserin sprach gegen einen Fortgeltungswillen.

Die mehrfachen Scheidungen und Eheschließungen sowie insbesondere die Errichtung eines neuen Einzeltestaments zeigten, dass die Erblasserin sich nicht mehr an den Erbvertrag gebunden sah.

Da der Erbvertrag unwirksam geworden war, konnte sie grundsätzlich frei neu testieren. Sie musste die Änderung ihrer letztwilligen Verfügung weder besonders begründen noch eine Interessenabwägung vornehmen.

Keine feststellbare Testierunfähigkeit

Das Oberlandesgericht konnte außerdem nicht feststellen, dass die Erblasserin bei Errichtung des Testaments im Dezember 2023 testierunfähig war.

Nach § 2229 Abs. 4 BGB ist testierunfähig, wer wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Vorgetragen worden waren unter anderem Vergesslichkeit, Schwierigkeiten bei der Bedienung eines Telefons und paranoide Tendenzen. Solche Erscheinungen können zwar auf eine beginnende Demenz hindeuten. Sie genügen jedoch nicht, um eine Testierunfähigkeit nachzuweisen.

Ärztliche Befunde erforderlich

Für ernsthafte Zweifel an der Testierfähigkeit sind konkrete und substantiierte Tatsachen erforderlich. Regelmäßig müssen diese durch ärztliche Befunde oder vergleichbare fachliche Feststellungen gestützt werden.

Im vorliegenden Fall hatten Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst im April und Oktober 2023 keine geistigen Einschränkungen ergeben.

Das Gericht sah deshalb auch nach dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG keinen Anlass für weitere Ermittlungen zur Testierfähigkeit.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine Scheidung erbvertragliche Verfügungen zugunsten des Ehegatten und damit verbundene Verfügungen zugunsten gemeinsamer Kinder oder anderer Dritter grundsätzlich unwirksam machen kann.

Eine spätere Wiederverheiratung derselben Personen lässt den früheren Erbvertrag nicht automatisch wieder aufleben. Dafür ist regelmäßig eine erneute formgerechte erbrechtliche Erklärung erforderlich.

Wer sich auf eine Fortgeltung des Erbvertrags trotz Scheidung beruft, muss konkrete Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen der Vertragspartner darlegen und beweisen.

Auch der Einwand der Testierunfähigkeit kann nicht allein auf allgemeine Alterserscheinungen, Vergesslichkeit oder ungewöhnliches Verhalten gestützt werden. Erforderlich sind konkrete Tatsachen, die eine Beeinträchtigung der freien Willensbildung im Zeitpunkt der Testamentserrichtung belegen.