Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.03.2026 – 13 UF 149/25
Kernaussage der Entscheidung
Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein geringfügiges Anrecht im Versorgungsausgleich auch dann nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich ausgeschlossen werden kann, wenn auf beiden Seiten gleichartige Anrechte bestehen. Damit weicht der Senat ausdrücklich von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.
Nach Ansicht des OLG Hamm ist § 18 Abs. 2 VersAusglG auch auf gleichartige Anrechte anwendbar. Entscheidend sei, dass der Ausgleichswert des einzelnen Anrechts geringfügig ist. Der Senat stützt seine geänderte Auffassung insbesondere auf einen Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vom 5. Februar 2026, der diese Auslegung künftig ausdrücklich klarstellen soll.
Wegen der Abweichung von der BGH-Rechtsprechung hat das OLG Hamm die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Worum es in dem Verfahren ging
Das Amtsgericht Münster hatte mit Scheidungsverbundbeschluss vom 18. September 2025 die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Dabei wurden mehrere Anrechte ausgeglichen. Unter anderem wurde zulasten eines Anrechts des Antragstellers bei der Kreisstadt H. zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Außerdem wurden zugunsten des Antragstellers Anrechte der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse intern geteilt. Ein Anrecht der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wurde wegen Geringfügigkeit nicht ausgeglichen.
Das Amtsgericht hatte jedoch ein weiteres Rentenanrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen nicht ausdrücklich in seine Entscheidung einbezogen. Dieses Anrecht hatte einen Ehezeitanteil von 0,5268 Entgeltpunkten. Der Versorgungsträger hatte vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,2634 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert betrug 2.222,20 Euro.
Warum die Versorgungsträgerin Beschwerde einlegte
Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen war der Ansicht, dass das Amtsgericht über das bei ihr bestehende Anrecht hätte entscheiden müssen. Sie legte deshalb Beschwerde ein und beantragte, den Beschluss aufzuheben und den Versorgungsausgleich gesetzmäßig zu regeln.
Die Beschwerde ging allerdings erst am 21. November 2025 ein. Der Beschluss war der Versorgungsträgerin bereits am 25. September 2025 zugestellt worden. Die einmonatige Beschwerdefrist war damit eigentlich versäumt.
Wiedereinsetzung trotz Fristversäumnis
Das OLG Hamm hielt die Beschwerde dennoch für zulässig. Der Versorgungsträgerin sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen zu gewähren.
Das Gericht stellte klar, dass ein ausdrücklicher Wiedereinsetzungsantrag nicht erforderlich ist, wenn die versäumte Handlung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt wurde und die maßgeblichen Tatsachen aktenkundig oder offenkundig sind. Durch die Nachholung der Beschwerde werde vermutet, dass die Beteiligte Wiedereinsetzung wolle.
Zwar müsse ein Versorgungsträger seine internen Abläufe grundsätzlich so organisieren, dass zugestellte Entscheidungen rechtzeitig von den zuständigen Stellen geprüft werden. Im vorliegenden Fall ergab sich aus dem Tenor des amtsgerichtlichen Beschlusses aber nicht ohne Weiteres, dass ein weiteres bei der Beschwerdeführerin bestehendes Anrecht betroffen war.
Der Tenor erwähnte ausschließlich Anrechte und Konten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen tauchte nur im Rubrum auf, dort aber im Zusammenhang mit einer Versicherungsnummer der Antragsgegnerin. Dadurch konnte der Eindruck entstehen, es handele sich lediglich um ein fehlerhaftes Rubrum. Diesen Eindruck hatte auch das Amtsgericht selbst, als es später ankündigte, die Versorgungsträgerin aus dem Rubrum streichen zu wollen.
Nachdem die Deutsche Rentenversicherung Bund das Schreiben des Amtsgerichts an die Deutsche Rentenversicherung Westfalen weitergeleitet hatte, legte diese innerhalb von zwei Wochen Beschwerde ein. Deshalb war die Wiedereinsetzung gerechtfertigt.
Beschwerdebefugnis der Versorgungsträgerin
Das OLG Hamm bejahte auch die Beschwerdebefugnis der Versorgungsträgerin.
Für die Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers genügt ein rechtliches Interesse an einer gesetzmäßigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Es ist nicht erforderlich, dass der Versorgungsträger wirtschaftlich nachteilig betroffen ist. Ausreichend ist, dass ein bei ihm bestehendes Rechtsverhältnis inhaltlich betroffen wird.
Wird ein bei einem Versorgungsträger bestehendes Anrecht zu Unrecht nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen, ist der Versorgungsträger beschwerdeberechtigt.
Das übergangene Anrecht war grundsätzlich auszugleichen
In der Sache stellte das OLG Hamm zunächst fest, dass das übergangene Anrecht grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen war.
Es handelte sich um eine Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung und damit um ein ausgleichspflichtiges Anrecht im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes. Da es während der Ehezeit erworben wurde, unterfiel es dem Versorgungsausgleich. Nach dem Halbteilungsgrundsatz sind die in der Ehezeit erworbenen Anrechte grundsätzlich hälftig zwischen den Ehegatten zu teilen.
Das Amtsgericht hatte daher zu Unrecht gar keine Entscheidung über dieses Anrecht getroffen.
Kein Ausschluss nach § 18 Abs. 1 VersAusglG
Ein Ausschluss nach § 18 Abs. 1 VersAusglG kam nach Auffassung des OLG Hamm nicht in Betracht.
Diese Vorschrift betrifft gleichartige Anrechte, deren Wertdifferenz geringfügig ist. Im konkreten Fall betrug die Differenz zwischen dem Ausgleichswert des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen und dem Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung 84.289,95 Euro. Diese Differenz war nicht geringfügig.
Deshalb konnte der Ausgleich nicht auf Grundlage von § 18 Abs. 1 VersAusglG ausgeschlossen werden.
Ausschluss nach § 18 Abs. 2 VersAusglG
Das OLG Hamm sah den Ausschluss aber nach § 18 Abs. 2 VersAusglG als gerechtfertigt an.
Nach dieser Vorschrift sollen einzelne Anrechte mit geringem Ausgleichswert nicht ausgeglichen werden. Der Ausgleichswert des Anrechts betrug 0,2634 Entgeltpunkte. Der Kapitalwert lag bei 2.222,20 Euro. Damit wurde der maßgebliche Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG für das Jahr 2024 von 4.242 Euro nicht überschritten.
Das Anrecht war daher geringwertig.
Abweichung von der bisherigen BGH-Rechtsprechung
Der zentrale Punkt der Entscheidung liegt darin, dass das OLG Hamm § 18 Abs. 2 VersAusglG auch auf gleichartige Anrechte anwendet.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht anwendbar sein, wenn auf beiden Seiten gleichartige Anrechte bestehen und die Wertdifferenz nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht geringfügig ist. Der BGH hatte dies unter anderem mit dem Wortlaut der Vorschrift begründet. § 18 VersAusglG unterscheide zwischen „Anrechten gleicher Art“ in Absatz 1 und „einzelnen Anrechten“ in Absatz 2. Daraus hatte der BGH geschlossen, ein gleichartiges Anrecht könne nicht zugleich ein einzelnes Anrecht sein.
Außerdem hatte der BGH argumentiert, dass der Zweck des § 18 VersAusglG vor allem darin liege, unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und Splitterversorgungen zu vermeiden. Wenn ohnehin ein gleichartiges Anrecht des anderen Ehegatten geteilt werde, falle der zusätzliche Aufwand für die Teilung des geringwertigen Anrechts nicht entscheidend ins Gewicht. Bei einer bloßen Umbuchung innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung entstünden zudem keine Splitterversorgungen. Deshalb habe in solchen Fällen der Halbteilungsgrundsatz Vorrang.
Das OLG Hamm hatte sich dieser Auffassung bislang angeschlossen, gibt diese Rechtsprechung nun aber auf.
Bedeutung des Referentenentwurfs vom 5. Februar 2026
Ausschlaggebend für die geänderte Auffassung des OLG Hamm ist ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 5. Februar 2026.
Nach diesem Entwurf soll § 18 Abs. 2 VersAusglG um einen Satz ergänzt werden, wonach die Vorschrift auch auf Anrechte gleicher Art anzuwenden ist. Nach der Begründung des Entwurfs soll es sich dabei nicht um eine inhaltliche Änderung, sondern nur um eine Klarstellung handeln.
Daraus folgert das OLG Hamm, dass der Gesetzgeber schon bisher nicht zwischen gleichartigen Anrechten und einzelnen Anrechten in dem Sinne unterscheiden wollte, dass gleichartige Anrechte vom Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen wären.
Das Wortlautargument des BGH hält das OLG Hamm daher nicht mehr für tragfähig. Es verweist außerdem darauf, dass dieses Argument bereits in der Literatur kritisiert worden war und der BGH sich mit seiner bisherigen Linie gegen eine zuvor verbreitete Auffassung gestellt habe.
Geändertes Verständnis des Halbteilungsgrundsatzes
Das OLG Hamm stützt seine Entscheidung zusätzlich auf ein gewandeltes Verständnis des Halbteilungsgrundsatzes.
Der BGH hatte früher den Halbteilungsgrundsatz als verfassungsrechtlich geboten angesehen und daraus eine enge Auslegung von § 18 VersAusglG abgeleitet. Nach neuerer Rechtsprechung des BGH im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 17 VersAusglG wird der Halbteilungsgrundsatz jedoch nur noch als einfachgesetzlicher Grundsatz verstanden.
Für das OLG Hamm bedeutet dies: Der Halbteilungsgrundsatz darf nicht dazu führen, eine Sollvorschrift wie § 18 Abs. 2 VersAusglG entgegen ihrem Wortlaut und entgegen dem gesetzgeberischen Willen restriktiv auszulegen.
Nach Auffassung des Senats ergänzt § 18 Abs. 1 VersAusglG den Anwendungsbereich von § 18 Abs. 2 VersAusglG, beschränkt ihn aber nicht.
Warum § 18 Abs. 2 VersAusglG auch bei gleichartigen Anrechten sinnvoll sein kann
Das OLG Hamm weist darauf hin, dass die bisherige Sperrwirkung zugunsten des Halbteilungsgrundsatzes nicht in jedem Fall zu sachgerechten Ergebnissen führt.
Gleichartige Anrechte können auch bei verschiedenen Versorgungsträgern bestehen. Dann ist nicht automatisch gewährleistet, dass der Ausgleich nur durch einfache Umbuchung erfolgt. Ob ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht, hängt vielmehr davon ab, ob die Versorgungsträger eine Verrechnungsvereinbarung getroffen haben.
Fehlt eine solche Möglichkeit, kann die Teilung eines geringfügigen Anrechts gerade zu einer Splitterversorgung führen. Dies würde dem Zweck des § 18 VersAusglG widersprechen.
Außerdem können nach Auffassung des Senats unbillige Ergebnisse entstehen, wenn beide Ehegatten geringwertige Anrechte haben, aber nur eines davon nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen werden könnte, weil beim anderen Ehegatten ein gleichartiges Anrecht besteht.
Streit über die Ermessensprüfung bei § 18 Abs. 2 VersAusglG
Das OLG Hamm setzt sich auch mit der Frage auseinander, ob der Ausschluss geringwertiger Anrechte nach § 18 Abs. 2 VersAusglG zusätzlich besonders begründet werden muss.
Der BGH verlangt eine aktive Ermessensprüfung. Danach muss das Familiengericht prüfen, ob die Zwecke des § 18 VersAusglG tatsächlich erreicht werden, also insbesondere die Vermeidung unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands und die Vermeidung von Splitterversorgungen. Ist dies nicht der Fall, sollen auch geringfügige Anrechte grundsätzlich geteilt werden.
Das OLG Hamm folgt dem nicht. Es sieht § 18 VersAusglG als spezialgesetzliche Relativierung des Halbteilungsgrundsatzes. Die Vorschrift sei als Sollvorschrift formuliert. Deshalb sei nicht das Absehen vom Ausgleich besonders rechtfertigungsbedürftig, sondern umgekehrt die Durchführung des Ausgleichs trotz Geringfügigkeit.
Der Senat betont, dass der Wortlaut der Norm klar sei. Auch die Gesetzgebungsgeschichte spreche aus seiner Sicht für diese Auslegung. Der aktuelle Referentenentwurf bestätige, dass der Gesetzgeber gerade keine restriktive Anwendung entgegen dem Wortlaut beabsichtige.
Anwendung auf den konkreten Fall
Im konkreten Fall sah das OLG Hamm keine Gründe, ausnahmsweise vom Regelfall des § 18 Abs. 2 VersAusglG abzuweichen.
Besonders wichtig war für den Senat die gesamte Versorgungssituation der Ehegatten. Das Amtsgericht hatte bereits ein geringwertiges Anrecht der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mit einem Kapitalwert von 1.392,53 Euro nicht ausgeglichen. Das nun streitige Anrecht des Antragstellers hatte einen Kapitalwert von 2.222,20 Euro.
Der Nichtausgleich beider geringfügiger Anrechte erschien dem OLG Hamm insgesamt angemessen. Aus Sicht des Senats wird dadurch dem Halbteilungsgrundsatz sogar eher Rechnung getragen als durch den Ausgleich nur eines dieser geringwertigen Anrechte.
Entscheidung des OLG Hamm
Das OLG Hamm änderte den Beschluss des Amtsgerichts Münster teilweise ab.
Es fügte in die Entscheidung zum Versorgungsausgleich ein, dass hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen in Höhe von 0,5268 Entgeltpunkten der Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
Im Übrigen blieb die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich bestehen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wurden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet. Der Verfahrenswert wurde auf 2.130 Euro festgesetzt.
Warum die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde
Das OLG Hamm ließ die Rechtsbeschwerde zu, weil seine Entscheidung ausdrücklich von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 18 VersAusglG abweicht.
Damit kann der Bundesgerichtshof klären, ob § 18 Abs. 2 VersAusglG tatsächlich auch auf gleichartige Anrechte anzuwenden ist und ob der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums bereits für die Auslegung des geltenden Rechts herangezogen werden kann.
Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung ist für den Versorgungsausgleich erheblich. Sie betrifft die praktische Frage, wann geringfügige Rentenanrechte trotz des Halbteilungsgrundsatzes nicht ausgeglichen werden müssen.
Das OLG Hamm stärkt den Anwendungsbereich der Bagatellregelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG. Nach seiner Auffassung sollen geringfügige Einzelanrechte grundsätzlich nicht geteilt werden, auch wenn es auf beiden Seiten gleichartige Anrechte gibt. Eine Teilung soll nur dann erfolgen, wenn besondere Gründe dies trotz Geringfügigkeit rechtfertigen.
Damit stellt der Senat die Verfahrensökonomie, die Vermeidung von Splitterversorgungen und den klaren Wortlaut der Sollvorschrift stärker in den Vordergrund als die bisherige BGH-Rechtsprechung. Zugleich zeigt die Entscheidung, dass sich die Auslegung des Versorgungsausgleichsrechts durch den aktuellen Reformprozess bereits vor einer endgültigen Gesetzesänderung verschieben kann.