Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 10.03.2025 – 8 W 19/24 (Vorinstanz: AG Kaiserslautern Beschluss vom 05.02.2024 – 1 VI 1028/23)
Kernaussagen der Entscheidung:
- Vertragsmäßige Verfügungen im Erbvertrag bleiben bindend, selbst wenn ein vertraglicher Rücktrittsvorbehalt besteht (§§ 2293, 2289 BGB).
- Zuwendungen an Dritte (z. B. Stiefkinder) in einem Erbvertrag, der im Hinblick auf eine bevorstehende Ehe geschlossen wurde, werden bei späterer Scheidung unwirksam (§§ 2279 Abs. 2, 2077 BGB).
- Dass der Erblasser nicht vom Erbvertrag zurückgetreten ist, bedeutet nicht, dass er die Zuwendung für den Fall der Scheidung trotzdem gewollt hat (§ 2077 Abs. 3 BGB).
Sachverhalt im Überblick:
- Der kinderlose Erblasser war mit der Mutter der Beteiligten zu 2) (seiner Stieftochter) verheiratet gewesen. Die Ehe wurde 1995 geschieden.
- Vor der Eheschließung schlossen der Erblasser und seine Verlobte 1990 einen notariellen Ehe- und Erbvertrag:
- Gütertrennung.
- Der Erblasser setzte die Tochter der Verlobten (Beteiligte zu 2) als Alleinerbin ein.
- Zusätzlich erhielt die Verlobte ein lebenslanges Wohnrecht (Vermächtnis).
- Der Erblasser behielt sich Rücktritt vom Erbvertrag vor.
- Beide Parteien erkannten die Verbindlichkeit der Vereinbarungen ausdrücklich an.
Verfahrensverlauf:
- Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Nichte des Erblassers (Beteiligte zu 1) die Ausstellung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge.
- Begründung: Der Erbvertrag sei durch die Scheidung der Ehe unwirksam geworden.
- Die Stieftochter (Beteiligte zu 2) hielt daran fest, dass sie gültig als Erbin eingesetzt worden sei.
- Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag der Nichte zurück.
- Das OLG Zweibrücken hob diesen Beschluss auf und gab der Nichte recht.
Begründung des OLG:
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