Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.11.2024 – VI R 21/22
Das BFH-Urteil vom 20.11.2024 (VI R 21/22) zur Unternehmensnachfolge durch Schenkung an leitende Mitarbeiter befasst sich mit der steuerlichen Einordnung solcher Übertragungen. Hintergrund ist die zunehmende Nachfolgeproblematik im Mittelstand, insbesondere bei kinderlosen Unternehmern oder ungeeigneten Nachkommen. In der Praxis werden daher Unternehmensanteile leitenden Mitarbeitern unentgeltlich oder zu Vorzugskonditionen übertragen – was regelmäßig zu Konflikten mit dem Finanzamt führt, das hierin lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn sieht.
I. Sachverhalt
- Ehepaar überträgt GmbH-Anteile: 74,61 % an den fachfremden Sohn (mit Nießbrauchsvorbehalt), 25,39 % an zwei langjährige leitende Mitarbeiter unentgeltlich.
- Kein Bezug der Übertragung zu künftiger oder vergangener Arbeitsleistung.
- Rückfallklausel im Vertrag: Rückübertragung der Anteile bei Versagung schenkungsteuerlicher Verschonung.
- Ziel laut Gesellschafterversammlung: Sicherung der Unternehmensfortführung durch Einbindung der Geschäftsführung.
II. Verfahrensgang
- Finanzamt sah geldwerten Vorteil als Arbeitslohn, stützte sich auf eine Lohnsteueraußenprüfung.
- Das FG Sachsen-Anhalt gab dem Mitarbeiter recht und stufte die Übertragung als Schenkung ein.
- Revision des Finanzamts blieb vor dem BFH erfolglos.