Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12.05.2025 – 6 F 387/21
Sachverhalt
Das Amtsgericht Aalen schied 2024 eine Ehe und regelte den Versorgungsausgleich. Dabei wurden in das EDV-Programm („WinFam“) bei mehreren Anrechten des Ehemannes fehlerhaft die Werte „0“ statt der tatsächlichen Ausgleichswerte eingegeben. Nach Hinweis eines Versorgungsträgers stellte das Gericht den Fehler fest und berichtigte den Beschluss. Gegen diesen Berichtigungsbeschluss legte der Ehemann sofortige Beschwerde ein, da er die Voraussetzungen des § 42 FamFG für nicht erfüllt hielt.
Entscheidung des OLG Stuttgart
- Die Beschwerde ist teilweise unzulässig (soweit der Ehemann durch die Berichtigung nicht beschwert ist) und im Übrigen unbegründet.
- Die Berichtigung nach § 42 FamFG ist zulässig, weil es sich um „offenbare Unrichtigkeiten“ handelt: Offensichtliche Eingabefehler im Berechnungsprogramm, die nicht auf einer fehlerhaften rechtlichen Würdigung oder Willensbildung des Gerichts beruhen.
- Maßgeblich ist, dass für alle Beteiligten aus den Verfahrensakten objektiv erkennbar war, dass die eingegebenen Werte falsch waren (0 Euro statt hoher mitgeteilter Ausgleichswerte).
- Solche EDV-Eingabefehler stehen nicht im inneren Zusammenhang mit der gerichtlichen Entscheidungsfindung, sondern beruhen auf reiner Unachtsamkeit. Daher ist eine Berichtigung möglich.