AG Warendorf: Kein Elternunterhalt bei Weggabe des Kinds

Urheberrecht: Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)

Urteil des Amtsgerichts Warendorf vom 07.01.2015 – 9 F 656/14

Kein Elternunterhalt bei Weggabe des Kinds (red/dpa). Grundsätzlich sind auch Kinder den Eltern gegenüber unterhaltsverpflichtet. Auch bei der Unterbringung in einem Pflegeheim können die Kinder für die Kosten herangezogen werden, die die Eltern nicht finanzieren können. Allerdings kann diese Pflicht zum Elternunterhalt entfallen.

So können Eltern dann von ihrem Kind keinen Unterhalt verlangen, wenn das Kind gegen dessen Willen in eine Pflegefamilie gegeben wurde. Weitere Voraussetzung ist, dass damit eine erhebliche Beeinträchtigung der persönlichen Belange einherging und die Eltern davon wussten. Dann kann das Kind nicht nachträglich für die Kosten der Heimunterbringung der Eltern in Anspruch genommen werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Warendorf vom 7. Januar 2015 (Az: 9 F 656/14).

Unterbringung des Kinds in Pflegefamilie
Die Tochter ist eines von sieben Kindern. Als sie sechs Jahre alt war, wurde sie zu Verwandten in Pflege gegeben. Gegen ihren Willen musste sie ihren Bruder begleiten, den Verwandte als Hoferben adoptiert hatten. Bei den Besuchen im Elternhaus versteckte sich die Tochter, um nicht zurückkehren zu müssen.

Auch bat sie die leibliche Mutter immer wieder vergeblich darum, nicht zurück zu den Verwandten gehen zu müssen. Sowohl die Pflegeeltern als auch die leiblichen Eltern bedachten sie später nicht testamentarisch. Im Alter von 30 Jahren schließlich musste sich die Frau therapeutisch behandeln lassen.

Nach dem Tod der Mutter nahm der Bruder seine Schwester für Kosten in Anspruch, die für das Pflegeheim der Mutter aufgelaufen waren.

Gericht: Kein Elternunterhalt bei schwerer Verfehlung der Mutter
Die Tochter wehrte sich mit Erfolg bei Gericht dagegen. Dieses sah eine unzumutbare Härte darin, wenn die Frau für ihre leibliche Mutter finanziell einstehen müsse. Es sei eine schwere Verfehlung, das Kind gegen dessen erklärten Willen wegzugeben. Der Mutter sei bekannt gewesen, dass die Tochter immer wieder zu ihr zurückgewollt und keine Unterstützung bei den Pflegeeltern gehabt habe. Das Gericht warf der leiblichen Mutter mangelnde Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung und der menschlichen Rücksichtnahme vor. Daher könne der Tochter nicht zugemutet werden, Elternunterhalt zu leisten.