FG BW: Kindergeld kann trotz fehlender Information des volljährigen Kindes von den Eltern zurückgefordert werden

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 02.09.2026 (Urteil vom 23.01.2026 – 13 K 1645/24)

Kernaussage

Kindergeld kann auch von einer Mutter zurückgefordert werden, die von ihrem volljährigen Kind nicht darüber informiert wurde, dass dieses die Suche nach einem Studien- oder Ausbildungsplatz abgebrochen hat.

Der Sachverhalt

Die Klägerin beantragte ab August 2022 Kindergeld für ihre volljährige Tochter. Sie gab an, dass ihre Tochter nach Beendigung des laufenden Schuljahres einen Studienplatz suche, bislang jedoch keinen erhalten habe. Die Familienkasse setzte daraufhin Kindergeld ab August 2022 in gesetzlicher Höhe fest.

Später teilte die Klägerin der Familienkasse mit, dass sie ab Januar 2024 kein Kindergeld mehr beantragen wolle. Das für Januar 2024 noch ausgezahlte Kindergeld habe sie an ihre Tochter weitergeleitet. Zu dieser habe sie keinen Kontakt mehr und könne deshalb auch keine weiteren Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nachweisen.

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum August 2022 bis Januar 2024 auf und forderte von der Klägerin 4.345 Euro zurück.

Im Klageverfahren sagte die Tochter als Zeugin aus. Sie erklärte, sich nach dem Abitur zunächst erfolglos um einen Studienplatz bemüht zu haben. Nach ihrem familiär bedingten Auszug habe sie aus finanziellen Gründen in Vollzeit gearbeitet. Erst Anfang 2025 habe sie sich erneut um einen Studienplatz beworben. Die Familienkasse erkannte daraufhin den Kindergeldanspruch für den Zeitraum August bis Oktober 2022 an. Insoweit erledigte sich der Rechtsstreit.

Die Klage richtete sich anschließend noch gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung für den Zeitraum November 2022 bis Januar 2024.

Die Entscheidung

Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage ab.

Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung für den Zeitraum November 2022 bis Januar 2024 waren nach Auffassung des Gerichts rechtmäßig. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte sich die Tochter erst wieder seit 2025 um einen Ausbildungs- beziehungsweise Studienplatz bemüht.

Möglicher neuer Kindergeldanspruch ab 2025

Das Gericht wies darauf hin, dass die Klägerin aufgrund einer Bewerbung ihrer Tochter um einen Studienplatz ab Januar oder Februar 2025 möglicherweise erneut Anspruch auf Kindergeld haben könnte. Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG kann Kindergeld zwar grundsätzlich nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats ausgezahlt werden, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Das Gericht stellte jedoch darauf ab, dass diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach das Erhebungsverfahren und lediglich die Auszahlung betrifft. Nach § 47 AO könne deshalb möglicherweise weiterhin eine Aufrechnung von Kindergeldansprüchen für weiter zurückliegende Monate mit Erstattungsansprüchen der Familienkasse in Betracht kommen.

Keine Erhebung von Gerichtskosten

Aufgrund der familiären Situation und weil die Familienkasse nicht auf eine Mitwirkung der Tochter hingewirkt hatte, sah das Gericht von der Erhebung von Gerichtskosten ab. Es stützte dies auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.