Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts München vom 24.08.2026 – 33 U 2177/25 e
Kernaussage
Ist eine Schenkung beim Tod des Erblassers noch nicht vollzogen, ist für die Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs allein der Wert des verschenkten Gegenstands zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich. Das Niederstwertprinzip des § 2325 Abs. 2 BGB findet in diesem Fall nach Auffassung des OLG München keine Anwendung.
Bei einer Grundstücksschenkung ist die Schenkung grundsätzlich erst mit der Eintragung des Beschenkten im Grundbuch vollzogen. Ist diese Eintragung beim Tod des Erblassers noch nicht erfolgt, kommt es deshalb nicht auf den Wert bei Abschluss des Schenkungsvertrags an. Auch ein später erzielter Verkaufspreis ist nicht maßgeblich, wenn sich die Marktverhältnisse zwischenzeitlich verändert haben.
Der Sachverhalt
Die Klägerin war aufgrund eines Erbvertrags alleinige Erbin ihrer im Jahr 2020 verstorbenen Mutter und zugleich deren alleinige gesetzliche Erbin. Der Nachlass selbst war wertlos. Die Klägerin verlangte jedoch Pflichtteilsergänzung wegen einer Grundstücksschenkung ihrer Mutter an deren Enkelin. Die Erblasserin hatte ihrer Enkelin mit notariellem Vertrag vom 15.10.2019 ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück übertragen. Zugleich waren zugunsten der Erblasserin ein lebenslanges Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht sowie bestimmte Rückforderungsrechte vereinbart worden.
Zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin am 26.03.2020 war die Eigentumsumschreibung im Grundbuch noch nicht erfolgt. Die Grundstücksschenkung war damit noch nicht vollständig vollzogen. Die beschenkte Enkelin verstarb wenige Monate später und wurde von ihrem Ehemann und ihrem Sohn jeweils zur Hälfte beerbt. Gegen diese Erben richtete die Klägerin ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Während des gerichtlichen Verfahrens verkauften die Beklagten die Immobilie für 380.000 Euro. Zwischen 2019 und 2022 waren die Immobilienpreise auf dem maßgeblichen Markt gestiegen. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass die Überlassung eine gemischte Schenkung darstellte und grundsätzlich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestand. Streitig war allein dessen Höhe.
Unterschiedliche Immobilienwerte
Das Landgericht ließ die Immobilie durch eine Sachverständige bewerten. Danach betrug der unbelastete Immobilienwert am 15.10.2019, dem Tag des notariellen Überlassungsvertrags, 244.000 Euro. Auf den Todestag indexiert ergab sich ein Wert von 244.244 Euro. Zum Zeitpunkt des Erbfalls am 26.03.2020 belief sich der Wert dagegen auf 262.000 Euro. Das zugunsten der Erblasserin vereinbarte Nutzungsrecht führte nach den Berechnungen der Sachverständigen zu einem kapitalisierten Mietertragsausfall von rund 49.000 Euro.
Entscheidung des Landgerichts
Das Landgericht ging zunächst davon aus, dass das Niederstwertprinzip anzuwenden sei. Danach wäre grundsätzlich der niedrigere Wert zum Zeitpunkt des Schenkungsvertrags maßgeblich gewesen. Unter Berücksichtigung des Nutzungsrechts errechnete das Gericht zunächst einen Pflichtteilsergänzungsanspruch von 97.400 Euro. Anschließend korrigierte das Landgericht diesen Wert jedoch aufgrund des später erzielten Verkaufspreises von 380.000 Euro und sprach der Klägerin die verlangten 150.000 Euro zu. Die Beklagten akzeptierten lediglich einen Betrag von 97.400 Euro und wandten sich mit ihrer Berufung gegen die darüber hinausgehende Verurteilung.
Entscheidung des OLG München
Das OLG München verurteilte die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von insgesamt 131.000 Euro. Entscheidend war nach Auffassung des Senats der Immobilienwert von 262.000 Euro zum Zeitpunkt des Erbfalls. Da die Klägerin pflichtteilsberechtigt in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils war, ergab sich daraus der Betrag von 131.000 Euro.
Grundsatz des Niederstwertprinzips
§ 2325 Abs. 2 BGB sieht bei nicht verbrauchbaren Gegenständen grundsätzlich vor, dass der Wert im Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich ist. War der Gegenstand allerdings bereits im Zeitpunkt der Schenkung weniger wert, wird nach dem sogenannten Niederstwertprinzip grundsätzlich dieser niedrigere Wert berücksichtigt. Bei Grundstücken ist für den Zeitpunkt der vollzogenen Schenkung grundsätzlich der Eintritt des rechtlichen Leistungserfolgs maßgeblich, also die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.
Keine Anwendung bei noch nicht vollzogener Grundstücksschenkung
Im vorliegenden Fall war die Eigentumsumschreibung beim Tod der Erblasserin noch nicht erfolgt.
Das OLG München entschied deshalb, dass das Niederstwertprinzip nicht anzuwenden ist. Bei einem beim Tod des Erblassers noch nicht vollzogenen Schenkungsversprechen komme es allein auf den Wert des versprochenen Gegenstands zum Zeitpunkt des Erbfalls an. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die tatsächliche und rechtliche Zuordnung des Grundstücks bis zum Tod der Erblasserin noch nicht vollständig aus deren Vermögen ausgeschieden war.
Der Wert des Grundstücks befand sich weiterhin im Nachlass. Dieser war lediglich mit dem Anspruch der Beschenkten auf Vollzug des Schenkungsversprechens belastet. Deshalb bestand nach Auffassung des OLG kein sachlicher Grund, für die Wertberechnung auf den Zeitpunkt des früheren Schenkungsversprechens abzustellen.
Abweichung von älterer BGH-Rechtsprechung
Das OLG München weicht damit ausdrücklich von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1982 ab.
Der BGH hatte damals angenommen, dass auch bei einem noch nicht erfüllten Schenkungsversprechen das Niederstwertprinzip angewendet werden könne. Begründet wurde dies damit, dass Gegenstand der Schenkung in einem solchen Fall nicht unmittelbar die Sache selbst, sondern der Anspruch des Beschenkten auf deren Übertragung sei.
In einer späteren Entscheidung hatte der BGH allerdings offengelassen, ob an dieser Rechtsprechung weiterhin festzuhalten sei. Auch in Literatur und Rechtsprechung ist diese Frage umstritten.
Späterer Verkaufspreis ist nicht entscheidend
Das OLG lehnte zugleich die Auffassung der Klägerin ab, der im Jahr 2022 tatsächlich erzielte Verkaufspreis von 380.000 Euro müsse für die Berechnung herangezogen werden. Maßgeblich sei der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls am 26.03.2020.
Die Sachverständige hatte diesen Wert anhand des Vergleichswertverfahrens auf 262.000 Euro bestimmt. Der spätere höhere Verkaufspreis spiegelte dagegen auch die zwischenzeitliche Entwicklung des Immobilienmarktes wider und konnte deshalb nicht auf den Bewertungsstichtag zurückbezogen werden.
Die Entscheidung ist besonders für Grundstücksschenkungen von Bedeutung, die zwar bereits notariell vereinbart wurden, bei denen die Eigentumsumschreibung im Grundbuch beim Tod des Schenkers aber noch nicht erfolgt ist.
Bedeutung für die Praxis
Nach Auffassung des OLG München zählt in einer solchen Konstellation ausschließlich der Grundstückswert am Todestag. Ein möglicherweise niedrigerer Wert bei Abschluss des Überlassungsvertrags begrenzt den Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht. Ebenso wenig kann ohne Weiteres auf einen später tatsächlich erzielten Verkaufspreis abgestellt werden. Entscheidend bleibt der objektive Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls.
Da das OLG München damit von der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht, wurde die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.