BGH: Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers verjährt bei Geldschenkungen regelmäßig in drei Jahren

Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.07.2026 – X ZR 71/25

Ausgangslage

Der Bundesgerichtshof hatte über die Verjährung eines Anspruchs auf Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung der Schenkerin zu entscheiden. Der Anspruch war nach § 93 SGB XII auf einen Sozialhilfeträger übergeleitet worden.

Der klagende Landkreis hatte für die spätere Schenkerin Heimkosten übernommen und verlangte für die spätere Schenkerin Heimkosten übernommen und verlangte von deren Tochter als Beschenkter die Erstattung der aufgewendeten Sozialhilfeleistungen.

Der BGH stellte klar, dass auch für einen nach § 93 SGB XII übergeleiteten Anspruch die allgemeinen Verjährungsregeln gelten. Der Sozialhilfeträger muss sich deshalb eine bereits vor der Überleitung in Gang gesetzte Verjährung entgegenhalten lassen.

Schenkung von mehr als 50.000 Euro

Die im Jahr 2020 verstorbene Schenkerin hatte ihrer Tochter im Jahr 2016 Geldbeträge im Gesamtwert von mehr als 50.000 Euro geschenkt.

Seit März 2017 befand sich die Schenkerin dauerhaft in vollstationärer Pflege.

Ab dem 1. Oktober 2018 übernahm der klagende Landkreis die Heimkosten. Insgesamt erbrachte er Sozialhilfeleistungen in Höhe von rund 20.000 Euro.

Die Tochter informierte den Landkreis im März 2020 über die zuvor erhaltenen Schenkungen.

Überleitung des Rückforderungsanspruchs

Im Oktober 2021 leitete der Landkreis gemäß § 93 SGB XII die Ansprüche der Schenkerin auf Rückforderung der Schenkungen nach § 528 BGB auf sich über.

Die Überleitung erfolgte bis zur Höhe der vom Landkreis bereits konkret bezifferten Sozialhilfeleistungen.

Die Tochter legte hiergegen Widerspruch ein. Dieser blieb jedoch ohne Erfolg.

Anschließend verlangte der Landkreis gerichtlich die Zahlung der übernommenen Heimkosten.

Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab

Das Landgericht wies die Klage ab.

Auch die Berufung des Landkreises blieb erfolglos.

Beide Instanzen gingen davon aus, dass der übergeleitete Rückforderungsanspruch bereits verjährt war.

Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidungen und wies auch die Revision des Landkreises zurück.

Regelmäßig dreijährige Verjährungsfrist

Ein Anspruch auf Herausgabe einer Schenkung wegen Verarmung des Schenkers aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB.

Eine zehnjährige Verjährungsfrist nach § 196 BGB gilt nur dann, wenn der Rückforderungsanspruch auf die Herausgabe eines geschenkten Grundstücks gerichtet ist.

Bei Geldschenkungen greift diese Sonderregelung nicht.

Der BGH bestätigte damit, dass auch nach dem seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsrecht für Rückforderungsansprüche wegen Verarmung des Schenkers grundsätzlich die dreijährige Regelverjährung gilt.

Verkürzung gegenüber früherem Recht ist vom Gesetzgeber gewollt

Nach früherem Recht galt für solche Ansprüche eine deutlich längere Verjährungsfrist von 30 Jahren.

Der BGH sieht in der heute erheblich kürzeren dreijährigen Frist jedoch keinen Grund für eine abweichende Auslegung.

Die Verkürzung entspricht dem gesetzgeberischen Regelungskonzept der Schuldrechtsmodernisierung.

Sie wird dadurch ausgeglichen, dass die Verjährung nicht automatisch mit Entstehung des Anspruchs beginnt.

Voraussetzung für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist ist zusätzlich, dass der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Wann entsteht der Rückforderungsanspruch?

Ein Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht, sobald beim Schenker eine Notlage eintritt und er infolgedessen seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr selbst bestreiten kann.

Bei dauerhaftem Unterhaltsbedarf richtet sich der Rückforderungsanspruch zwar nur auf die jeweils tatsächlich benötigten wiederkehrenden Leistungen.

Diese Verpflichtung besteht grundsätzlich so lange, bis der Wert der Schenkung ausgeschöpft ist.

Für den Beginn der Verjährung bedeutet dies nach Auffassung des BGH jedoch nicht, dass für jede einzelne spätere Zahlung ein neuer Anspruch entsteht.

Vielmehr entsteht der Rückforderungsanspruch im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB bereits mit dem Eintritt der Bedürftigkeit in seinem gesamten Umfang.

Keine andere Beurteilung wegen wiederkehrender Leistungen

Der BGH hält an diesem Ergebnis auch dann fest, wenn der konkrete Rückforderungsanspruch auf laufende oder wiederkehrende Leistungen gerichtet ist.

Dabei ließ der Bundesgerichtshof offen, ob ein solcher Anspruch mit einer Klage auf künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen gemäß § 258 ZPO geltend gemacht werden kann.

Dies sei für die Frage der Anspruchsentstehung und Verjährung nicht entscheidend.

Zumindest könne der Gläubiger bereits mit Eintritt der Notlage eine Feststellungsklage erheben und gerichtlich feststellen lassen, dass der Beschenkte grundsätzlich zur Rückgewähr der Schenkung verpflichtet ist.

Damit besteht eine ausreichende Möglichkeit zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs.

Kenntnis des Schenkers ist für den Verjährungsbeginn entscheidend

Für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist ist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des ursprünglichen Gläubigers abzustellen.

Das war zunächst die Schenkerin selbst.

Wird der Anspruch später nach § 93 SGB XII auf einen Sozialhilfeträger übergeleitet, beginnt die Verjährung nicht neu.

Der Sozialhilfeträger tritt vielmehr in die bereits bestehende Rechtsposition ein.

Nach §§ 412 und 404 BGB muss er sich deshalb eine gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger bereits laufende Verjährung entgegenhalten lassen.

Überleitung auf Sozialhilfeträger setzt Verjährung nicht zurück

Der BGH stellte ausdrücklich klar, dass die Überleitung des Anspruchs nach § 93 SGB XII keine neue Verjährungsfrist in Gang setzt.

Es kommt deshalb nicht darauf an, wann der Sozialhilfeträger selbst von der Schenkung und dem Rückforderungsanspruch erfahren hat.

Entscheidend ist vielmehr, wann die Schenkerin als ursprüngliche Anspruchsinhaberin die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis hatte oder grob fahrlässig nicht hatte.

Hat die Verjährung bereits vor der Überleitung begonnen, läuft sie nach dem Gläubigerwechsel weiter.

Gefahr einer verspäteten Kenntnis des Sozialhilfeträgers rechtfertigt keine Ausnahme

Der Landkreis hatte sich sinngemäß darauf berufen, dass ein Sozialhilfeträger unter Umständen erst sehr spät von einer früheren Schenkung erfährt.

Dadurch könne der Rückforderungsanspruch bereits verjährt sein, bevor der Sozialhilfeträger überhaupt die Möglichkeit habe, ihn geltend zu machen.

Der BGH sah darin keinen ausreichenden Grund, von den allgemeinen Regeln des Gläubigerwechsels und der Verjährung abzuweichen.

Auch die abstrakte Gefahr eines missbräuchlichen Zusammenwirkens zwischen Schenker und Beschenktem rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts keine generelle Sonderregelung.

Gleiches gilt für die Möglichkeit sonstigen treuwidrigen Verhaltens.

Beschenkter trägt Darlegungslast für Kenntnis des Schenkers

Beruft sich der Beschenkte auf Verjährung, muss er grundsätzlich darlegen, aufgrund welcher Umstände und zu welchem Zeitpunkt der Schenker die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis erlangt hat.

Der Beschenkte muss also konkret aufzeigen, wann dem Schenker sowohl die eigene Bedürftigkeit als auch die für den Rückforderungsanspruch maßgeblichen Tatsachen bekannt waren.

Eine bloße Behauptung, der Anspruch sei verjährt, reicht nicht aus.

Sekundäre Darlegungslast bei auffälliger Verzögerung des Sozialhilfeantrags

Der BGH weist zugleich auf besondere Darlegungspflichten hin, wenn der Beschenkte eng in die Angelegenheiten des Schenkers eingebunden war.

Hat der Beschenkte im Zusammenwirken mit dem Schenker oder als mit dessen Interessenwahrnehmung betraute Person erst geraume Zeit nach Eintritt der Bedürftigkeit Sozialleistungen beantragt, kann ihn eine sekundäre Darlegungslast treffen.

Dann muss er in der Regel erläutern, weshalb der Antrag auf Sozialhilfe trotz bestehender Bedürftigkeit erst erheblich später gestellt worden ist.

Diese sekundäre Darlegungslast soll verhindern, dass sich ein Beschenkter ohne nähere Erklärung auf einen durch eigenes Verhalten oder durch ein Zusammenwirken mit dem Schenker herbeigeführten Verjährungsablauf berufen kann.

Unterhaltszahlungen des Beschenkten können Verjährung neu beginnen lassen

Der BGH weist außerdem auf eine weitere mögliche Ausnahme hin.

Ist der Beschenkte während der Bedürftigkeit des Schenkers selbst für dessen Unterhalt aufgekommen, kann darin ein Anerkenntnis des Rückforderungsanspruchs liegen.

Ein solches Anerkenntnis kann gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu einem Neubeginn der Verjährung führen.

Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Keine generelle Privilegierung des Sozialhilfeträgers

Trotz dieser Korrekturmöglichkeiten bleibt es nach Auffassung des BGH beim allgemeinen Grundsatz.

Es kann Fälle geben, in denen der Sozialhilfeträger erst nach Eintritt der Verjährung von der Schenkung und dem Rückforderungsanspruch erfährt.

Dieses Risiko ist nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht so groß, dass deshalb von den gesetzlichen Verjährungsregelungen abgewichen werden müsste.

Der Sozialhilfeträger erhält durch die Überleitung keine stärkere Rechtsposition als der ursprüngliche Gläubiger.

Verjährung begann spätestens 2018

Im konkreten Fall war die Schenkerin spätestens im Jahr 2018 nicht mehr in der Lage, die Kosten ihrer stationären Pflege selbst zu tragen.

Spätestens zu diesem Zeitpunkt war die den Rückforderungsanspruch auslösende Bedürftigkeit eingetreten.

Damit begann die Verjährung spätestens mit Ablauf des Jahres 2018.

Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist endete folglich mit Ablauf des Jahres 2021.

Klage im Jahr 2022 kam zu spät

Der Landkreis hatte den Anspruch zwar im Oktober 2021 auf sich übergeleitet.

Die Klage wurde jedoch erst im Jahr 2022 erhoben.

Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist bereits abgelaufen.

Die spätere Klage konnte die bereits eingetretene Verjährung nicht mehr hemmen.

Der Anspruch war deshalb nicht mehr gerichtlich durchsetzbar.

Keine unzulässige Berufung auf die Verjährung

Der BGH sah auch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben darin, dass sich die Tochter auf die Verjährung berief.

Besondere Umstände, die eine Erhebung der Verjährungseinrede als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen könnten, waren weder festgestellt noch sonst ersichtlich.

Insbesondere war der Landkreis nicht daran gehindert, bereits ab Oktober 2018 zu prüfen, ob Ansprüche der Schenkerin nach § 93 SGB XII auf ihn übergeleitet werden konnten.

Er hätte den Rückforderungsanspruch deshalb früher ermitteln und rechtzeitig gerichtlich geltend machen können.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für Sozialhilfeträger, die wegen übernommener Pflege- oder Heimkosten auf frühere Schenkungen des Leistungsempfängers zugreifen wollen.

Ein Anspruch aus § 528 BGB verjährt bei Geldschenkungen grundsätzlich innerhalb von drei Jahren.

Die Verjährungsfrist beginnt, sobald der Rückforderungsanspruch wegen der Bedürftigkeit des Schenkers entstanden ist und der Schenker die maßgeblichen Tatsachen und die Person des Beschenkten kennt oder grob fahrlässig nicht kennt.

Eine spätere Überleitung auf den Sozialhilfeträger nach § 93 SGB XII lässt eine bereits laufende Verjährung unberührt.

Sozialhilfeträger müssen deshalb frühzeitig prüfen, ob der Hilfeempfänger innerhalb des maßgeblichen Zeitraums Vermögen verschenkt hat und ob daraus Rückforderungsansprüche entstanden sind.