Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 02.07.2026 – 2 UF 231/25 e
Ausgangslage
Das Oberlandesgericht Bamberg hatte über einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen Alters zu entscheiden. Besonderheit des Falls war, dass der Antragsteller erst infolge des Versorgungsausgleichs unterhaltsbedürftig geworden war.
Die Ehe der Beteiligten bestand mehr als 53 Jahre. Die gemeinsame Tochter wurde bereits im Jahr der Eheschließung geboren. Während der Ehe betreute die Antragsgegnerin überwiegend das Kind und führte den Haushalt, während der Antragsteller erwerbstätig war.
Die Ehegatten lebten im Elternhaus der Antragsgegnerin. Dieses wurde ihr während der Ehe zu Alleineigentum übertragen. Seit der Trennung Ende 2021 bewohnt sie die Erdgeschosswohnung allein. Weitere Wohnungen im Obergeschoss und Dachgeschoss vermietete sie zu vergünstigten Konditionen an ihr nahestehende Personen.
Die Scheidung wurde am 2. März 2023 rechtskräftig. Gleichzeitig führte das Familiengericht den Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau durch. Beide Ehegatten hatten zu diesem Zeitpunkt bereits das gesetzliche Rentenalter überschritten.
Unterhalt ab Mai 2023 verlangt
Der Antragsteller verlangte ab Mai 2023 nachehelichen Unterhalt.
Das Amtsgericht sprach ihm zunächst für Mai 2023 monatlich 259 Euro, anschließend 511 Euro und ab September 2024 monatlich 568 Euro zu. Für den Zeitraum bis November 2025 ergab sich daraus ein Rückstand von 16.444 Euro.
Das Amtsgericht ging davon aus, dass dem Antragsteller Altersunterhalt gemäß § 1571 Nr. 1 BGB zustehe.
Es berücksichtigte dabei seine durch den Versorgungsausgleich verminderten Renten, die Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung und anteilig seinen Vermögensstamm.
Bei der Antragsgegnerin berücksichtigte es neben ihren Renteneinkünften einen Wohnvorteil sowie Einnahmen aus den vermieteten Wohnungen. Dabei setzte es nicht nur die tatsächlich vereinnahmten Mieten, sondern die objektiv erzielbaren Marktmieten an.
Beschwerde der Ehefrau
Die Antragsgegnerin wandte sich gegen die Unterhaltspflicht.
Sie argumentierte insbesondere, der Antragsteller könne seinen Lebensunterhalt aus eigenen Renten, Erwerbseinkünften und Vermögen bestreiten.
Zudem habe das Amtsgericht Rentenbeträge nicht ausreichend aktualisiert und die Betriebsrente des Antragstellers zu niedrig angesetzt.
Der Antragsteller habe außerdem keinen ehebedingten Nachteil erlitten. Zum Zeitpunkt der Scheidung habe auch kein Unterhaltsanspruch bestanden. Vielmehr sei er damals noch verpflichtet gewesen, Trennungsunterhalt an sie zu zahlen.
Weiter machte sie geltend, der Unterhalt müsse jedenfalls zeitlich begrenzt werden.
Vor allem berief sie sich darauf, dass der Antragsteller bereits im Scheidungsverfahren einen teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG hätte beantragen müssen. Er könne nicht zunächst die vollständige Durchführung des Versorgungsausgleichs hinnehmen und anschließend wegen der dadurch eingetretenen Bedürftigkeit Unterhalt verlangen.
Schließlich bestritt sie ihre Leistungsfähigkeit. Der angesetzte Wohnwert sei zu hoch, die tatsächlichen Mieteinnahmen seien geringer, und angesichts ihres Alters könne ihr nicht zugemutet werden, Wohnungen an fremde Personen zum Marktpreis zu vermieten.
Anspruch auf Altersunterhalt
Das Oberlandesgericht bestätigte grundsätzlich den Anspruch des Antragstellers auf nachehelichen Unterhalt wegen Alters gemäß § 1571 Nr. 1 BGB.
Nach dieser Vorschrift kann ein geschiedener Ehegatte Unterhalt verlangen, wenn von ihm wegen seines Alters keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann.
Der Antragsteller war bei Rechtskraft der Scheidung 74 Jahre alt. Seine Regelaltersgrenze hatte er bereits viele Jahre zuvor überschritten.
Damit bestand grundsätzlich bereits im Zeitpunkt der Scheidung ein Unterhaltstatbestand wegen Alters.
Bedürftigkeit trat erst durch den Versorgungsausgleich ein
Im Mai 2023 konnte der Antragsteller seinen Bedarf noch aus eigenen Mitteln decken.
Erst ab Juni 2023 wurden die im Scheidungsverfahren übertragenen Versorgungsanrechte tatsächlich umgesetzt. Dadurch verminderten sich sowohl seine gesetzliche Rente als auch seine Betriebsrente erheblich.
Ab diesem Zeitpunkt war der Antragsteller unterhaltsbedürftig.
Das Gericht stellte damit klar, dass ein Unterhaltstatbestand bereits bei Scheidung vorliegen kann, obwohl die konkrete Bedürftigkeit erst kurze Zeit später durch die tatsächliche Umsetzung des Versorgungsausgleichs eintritt.
Erwerbstätigkeit des 74-Jährigen nur teilweise anzurechnen
Der Antragsteller arbeitete weiterhin geringfügig und erzielte monatlich 520 Euro.
Das Oberlandesgericht bewertete diese Tätigkeit als überobligatorisch.
Von einem 74-jährigen geschiedenen Ehegatten kann grundsätzlich keine Erwerbstätigkeit mehr verlangt werden. Arbeitet er dennoch weiter, muss das Einkommen deshalb nicht vollständig unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden.
Da der Antragsteller die Tätigkeit allerdings bereits während der Ehe ausgeübt hatte und sie damit die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatte, ließ das Gericht die Einnahmen nicht vollständig außer Betracht.
Es rechnete die Hälfte des Einkommens, also 260 Euro monatlich, an.
Ein höherer Ansatz sei angesichts des deutlich fortgeschrittenen Alters nicht angemessen.
Vermögensstamm musste nicht eingesetzt werden
Anders als das Amtsgericht verlangte das Oberlandesgericht vom Antragsteller nicht, seinen Vermögensstamm für den eigenen Unterhalt einzusetzen.
Nach § 1577 Abs. 3 BGB muss ein geschiedener Ehegatte sein Vermögen nicht verwerten, wenn dies unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse beider Beteiligten unbillig wäre.
Der Antragsteller verfügte unter anderem über ein Bausparguthaben von ursprünglich 26.000 Euro sowie über einen Anteil an gemeinsam aufgeteiltem Sparvermögen.
Demgegenüber war die Antragsgegnerin Alleineigentümerin eines Hauses mit mehreren Wohnungen.
Nach Auffassung des Gerichts verfügte sie damit über deutlich mehr Vermögen. Sie konnte ihren eigenen Wohnbedarf decken, Mieteinnahmen erzielen und im Fall einer Veräußerung einen erheblich höheren Kapitalbetrag realisieren.
Vor diesem Hintergrund wäre es unbillig gewesen, vom Antragsteller die Verwertung seines wesentlich geringeren Vermögens zu verlangen.
Hinzu kam, dass nach seinem Vortrag im Oktober 2025 nur noch etwa 7.200 Euro vorhanden waren. Da die Antragsgegnerin bis dahin keinen Unterhalt gezahlt hatte, hielt das Gericht diesen Vermögensverbrauch für plausibel.
Mieteinnahmen nur in tatsächlicher Höhe
Bei den Mieteinkünften korrigierte das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts zugunsten der Antragsgegnerin.
Das Amtsgericht hatte ihr fiktive Einnahmen in Höhe der objektiv erzielbaren Marktmiete zugerechnet.
Das Oberlandesgericht hielt es angesichts ihres Alters von 71 Jahren bei Scheidung jedoch für unzumutbar, von ihr zu verlangen, die Wohnungen im Obergeschoss und Dachgeschoss zu marktüblichen Bedingungen an fremde Personen zu vermieten, solange sie selbst in dem Haus lebt.
Während der Ehe habe es keine entsprechende Vermietungspraxis an fremde Personen gegeben. Die Wohnungen seien vielmehr innerhalb des Familien- und Bekanntenkreises vermietet worden.
Deshalb berücksichtigte das Gericht lediglich die tatsächlich erzielten Mieteinnahmen von insgesamt 560 Euro monatlich.
Die Vermietung konnte dennoch nicht vollständig außer Betracht bleiben. Sie hatte bereits 2017 und damit mehrere Jahre vor der Trennung begonnen und die ehelichen Lebensverhältnisse deshalb mitgeprägt.
Wohnvorteil von 733 Euro vollständig anzurechnen
Anders beurteilte das Gericht den Wohnvorteil.
Die Antragsgegnerin bewohnt die Erdgeschosswohnung ihres Hauses mietfrei. Nach Rechtskraft der Scheidung ist dieser Wohnvorteil grundsätzlich mit der objektiv erzielbaren Marktmiete anzusetzen.
Ein Sachverständigengutachten hatte für die 93 Quadratmeter große Wohnung einen Mietwert von 7,89 Euro je Quadratmeter ermittelt. Daraus ergab sich ein Wohnwert von rund 733 Euro monatlich.
Diesen Betrag hielt das Oberlandesgericht für maßgeblich.
Der Einwand der Antragsgegnerin, sie könne sich eine entsprechende Wohnung selbst nicht leisten, überzeugte das Gericht nicht. Sie könne kleineren Wohnraum anmieten und ihr Haus veräußern oder insgesamt vermieten.
Dass sie ihre bisherigen Wohnverhältnisse insbesondere im Alter nicht verändern wolle, sei nachvollziehbar, mache eine Veränderung aber nicht unzumutbar.
Einspeisevergütung aus Photovoltaikanlage zählt als Einkommen
Im Beschwerdeverfahren wurde zusätzlich bekannt, dass die Antragsgegnerin Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage erzielte.
Sie räumte für die Zeit ab 2024 monatliche Einspeisevergütungen von 256 Euro ein.
Diese Einnahmen berücksichtigte das Oberlandesgericht als zusätzliches Einkommen.
Für das Jahr 2023 konnte der Antragsteller einen entsprechenden Zufluss dagegen nicht beweisen.
Die Antragsgegnerin hatte außerdem angekündigt, dass der bisherige Vergütungsvertrag Ende 2026 auslaufen werde.
Das Gericht ließ dies für das aktuelle Verfahren unberücksichtigt. Ob künftig geringere Einnahmen entstehen, selbst erzeugter Strom genutzt wird oder die Anlage außer Betrieb genommen wird, müsse gegebenenfalls in einem späteren Abänderungsverfahren geklärt werden.
Höherer Unterhaltsanspruch wegen Verschlechterungsverbot nicht zusprechbar
Unter Berücksichtigung aller Einkommen errechnete das Oberlandesgericht teilweise sogar höhere Unterhaltsansprüche als das Amtsgericht.
Ab dem Jahr 2024 ergaben sich rechnerisch Beträge oberhalb des erstinstanzlich zugesprochenen Unterhalts.
Da jedoch ausschließlich die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt hatte, durfte ihre Rechtsposition durch das Beschwerdeverfahren nicht verschlechtert werden.
Deshalb blieb es bei dem vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag von 568 Euro monatlich.
Für den Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis 30. Juni 2026 errechnete das Oberlandesgericht einen Unterhaltsrückstand von insgesamt 19.863 Euro.
Ab Juli 2026 schuldet die Antragsgegnerin weiterhin 568 Euro monatlich.
Leistungsfähigkeit der Ehefrau gegeben
Das Oberlandesgericht hielt die Antragsgegnerin trotz der Unterhaltszahlungen für leistungsfähig.
Der maßgebliche Ehegattenmindestselbstbehalt wurde in allen Zeiträumen eingehalten.
Auch eine Erhöhung des Selbstbehalts wegen des angesetzten Wohnwerts lehnte das Gericht ab.
Selbst im wirtschaftlich ungünstigsten Zeitraum verblieb der Antragsgegnerin nach Berücksichtigung des Wohnwerts ein ausreichender Betrag für ihre sonstigen Lebenshaltungskosten und die Heizkosten.
Keine Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts
Eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts gemäß § 1578b BGB lehnte das Gericht ab.
Zwar hatte der Antragsteller während der Ehe keinen Erwerbsnachteil erlitten. Im Gegenteil hatte er durch seine Erwerbstätigkeit im Wesentlichen den Familienunterhalt sichergestellt.
Seine hieraus entstandenen Versorgungsanrechte waren jedoch durch den Versorgungsausgleich annähernd hälftig auf die Antragsgegnerin übertragen worden.
Diese verfügte zusätzlich über Mieteinnahmen, Einnahmen aus Stromeinspeisung und einen erheblichen Wohnvorteil.
Das Unterhaltsrecht müsse deshalb einen Ausgleich schaffen.
Entscheidend war außerdem die außergewöhnlich lange Ehedauer von mehr als 53 Jahren.
Wegen seines Alters hatte der Antragsteller praktisch keine Möglichkeit mehr, neue Einnahmequellen zu erschließen.
Die nacheheliche Solidarität sprach daher gegen eine Befristung oder Herabsetzung des Anspruchs.
Kein Vorrang eines Antrags nach § 27 VersAusglG
Von besonderer rechtlicher Bedeutung ist die Frage, ob der Antragsteller bereits im Versorgungsausgleich einen teilweisen Ausschluss nach § 27 VersAusglG hätte beantragen müssen.
Das Oberlandesgericht verneinte dies.
Nach § 27 VersAusglG kann ein Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn seine Durchführung grob unbillig wäre.
Eine solche grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits sicher feststeht, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte anderweitig erheblich besser abgesichert ist und der ausgleichspflichtige Ehegatte dringend auf seine Versorgungsanrechte angewiesen ist.
Eine solche Situation lag hier jedoch nicht vor.
Zusätzliche Einkünfte gehören nicht zum Versorgungsausgleich
Das wirtschaftliche Ungleichgewicht zwischen den Beteiligten beruhte nicht allein auf ihren Renten.
Die Antragsgegnerin verfügte zusätzlich über Mieteinnahmen, Einnahmen aus Stromeinspeisung und einen Wohnvorteil.
Diese Positionen sind nach Auffassung des Oberlandesgerichts dem Versorgungsausgleich wesensfremd.
Zum Teil mussten sie erst durch ein Sachverständigengutachten festgestellt werden. Zudem können sie sich jederzeit verändern.
So könnten die Mietverhältnisse enden oder sich die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage ändern.
Das Unterhaltsrecht könne auf solche Veränderungen reagieren, weil Unterhaltsentscheidungen gemäß § 238 FamFG abgeändert werden können.
Eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist dagegen nur unter den deutlich engeren Voraussetzungen des § 225 FamFG abänderbar.
Der Versorgungsausgleich war deshalb kein geeignetes Instrument, um die konkrete wirtschaftliche Situation der Ehegatten vollständig auszugleichen.
Abgrenzung zur Rechtsprechung des OLG Celle
Die Antragsgegnerin berief sich auf eine ältere Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle.
Dieses hatte im Jahr 2006 entschieden, dass ein Anspruch auf Altersunterhalt ausgeschlossen sein könne, wenn der zunächst wirtschaftlich stärkere Ehegatte erst durch den Versorgungsausgleich unterhaltsbedürftig wird, aber kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich einlegt.
Das Oberlandesgericht Bamberg hielt diese Fallgestaltung jedoch für nicht vergleichbar.
Im Fall des OLG Celle verfügte der ausgleichsberechtigte Ehegatte ausschließlich über Versorgungsanrechte, die durch den Versorgungsausgleich weiter erhöht wurden.
Im Fall des OLG Bamberg bestanden dagegen erhebliche zusätzliche Einkünfte aus Vermietung, Stromeinspeisung und dem mietfreien Wohnen im eigenen Haus.
Gerade deshalb konnte die wirtschaftliche Gesamtsituation nicht allein durch den Versorgungsausgleich sachgerecht geregelt werden.
Kein Ausschluss wegen grober Unbilligkeit
Auch § 1579 BGB stand dem Unterhaltsanspruch nicht entgegen.
Dass der Antragsteller keinen Antrag auf teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs gestellt hatte und stattdessen ein Unterhaltsverfahren führte, stellte nach Auffassung des Gerichts kein grob unbilliges oder vorwerfbares Verhalten dar.
Ein Fehlverhalten des Antragstellers, das eine Herabsetzung oder Versagung des Unterhalts rechtfertigen könnte, sei nicht erkennbar.
Entscheidung des Oberlandesgerichts
Das Oberlandesgericht änderte die erstinstanzliche Entscheidung nur teilweise.
Die Antragsgegnerin wurde verpflichtet, ab dem 1. Juli 2026 monatlich 568 Euro nachehelichen Unterhalt zu zahlen.
Für den Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis zum 30. Juni 2026 muss sie rückständigen Unterhalt in Höhe von insgesamt 19.863 Euro zahlen.
Im Übrigen blieb ihre Beschwerde nahezu vollständig erfolglos.
Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung stellt klar, dass ein Anspruch auf nachehelichen Altersunterhalt nicht allein deshalb ausgeschlossen ist, weil die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten erst durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs entstanden ist.
Auch muss der Betroffene nicht zwingend bereits im Versorgungsausgleich einen Ausschluss nach § 27 VersAusglG beantragt oder Rechtsmittel eingelegt haben.
Entscheidend ist, ob die wirtschaftliche Ungleichheit überhaupt sachgerecht im Versorgungsausgleich hätte berücksichtigt werden können.
Verfügt der begünstigte Ehegatte neben seiner Rente über weitere erhebliche und veränderliche Einkünfte, etwa aus Vermietung, einem Wohnvorteil oder einer Photovoltaikanlage, ist das Unterhaltsrecht das flexiblere und geeignetere Instrument.
Die Entscheidung zeigt zugleich, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten umfassend zu betrachten sind. Dabei können auch ein erheblicher Wohnvorteil, tatsächliche Mieteinnahmen und Einspeisevergütungen die Leistungsfähigkeit eines unterhaltspflichtigen Ehegatten begründen.