BFH: Zinslose Kaufpreisraten führen beim privaten Grundstücksverkauf nicht automatisch zu Kapitaleinkünften

Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.03.2026 – VIII R 1/23

Kernaussage

Vereinbaren die Vertragsparteien beim Verkauf eines Vermögensgegenstands im Privatvermögen eine zinslose Ratenzahlung, entstehen beim Verkäufer grundsätzlich keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Entscheidend ist, was die Parteien vertraglich vereinbart haben. Wenn die Raten vollständig als Kaufpreis gezahlt werden sollen und kein Entgelt für die Stundung vereinbart ist, darf das Finanzamt nicht allein wegen der langen Zahlungsdauer einen steuerpflichtigen Zinsanteil herausrechnen.

Der Bundesfinanzhof ändert damit seine bisherige Rechtsprechung.

Sachverhalt

Die Kläger veräußerten ein bebautes Grundstück an ihren Sohn und dessen Ehefrau. Der Kaufpreis sollte nicht sofort, sondern in 258 monatlichen Raten gezahlt werden. Die Laufzeit betrug damit 21,5 Jahre.

Der notarielle Kaufvertrag enthielt keine ausdrückliche Zinsvereinbarung. Die Raten sollten zusammen den vereinbarten Kaufpreis ergeben. Zusätzlich enthielt der Vertrag eine Wertsicherungsklausel. Danach sollten sich die Raten anpassen, wenn sich der Verbraucherpreisindex um mindestens fünf Prozent verändert.

Die Kläger erklärten aus der Ratenzahlungsvereinbarung keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt sah dies anders. Es nahm an, dass die zinslose Stundung des Kaufpreises einen steuerpflichtigen Zinsanteil enthalte. Diesen Zinsanteil ermittelte es typisierend nach § 12 Abs. 3 BewG und setzte entsprechende Einkünfte aus Kapitalvermögen an.

Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung teilweise. Der BFH hob die Entscheidung insoweit auf.

Entscheidung

Der BFH entschied zugunsten der Kläger. Die vereinnahmten Kaufpreisraten führten nicht zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften.

Die Kläger erzielten weder Ertragsanteile aus einem Leibrentenrecht noch Kapitalerträge wegen einer entgeltlichen Kapitalüberlassung. Auch ein steuerpflichtiger Rückzahlungsgewinn aus einer Kapitalforderung entstand nicht.

Das Finanzamt durfte daher keine Einkünfte aus Kapitalvermögen ansetzen.

Keine Leibrente

Der BFH stellte zunächst klar, dass die Grundstücksveräußerung nicht gegen eine Leibrente erfolgte. Es fehlte an der für eine Leibrente typischen Wagniskomponente, also an einer Abhängigkeit der Zahlungen von der Lebenszeit einer Person.

Die Zahlungen waren auf einen festen Zeitraum und einen festen Kaufpreis angelegt. Dass im Vertrag bestimmte Regelungen für den Todesfall der Kläger enthalten waren, änderte daran nichts. Im Vordergrund stand nicht eine Versorgung der Kläger, sondern die Finanzierung des Grundstückserwerbs durch Sohn und Schwiegertochter.

Die Kaufpreisraten waren deshalb keine Erträge aus einem Rentenrecht.

Keine Einkünfte aus Kapitalvermögen wegen der Stundung

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG können Erträge aus Kapitalforderungen steuerpflichtig sein, wenn ein Entgelt für die Überlassung von Kapital zugesagt oder geleistet wird. Dafür muss aber tatsächlich ein Entgelt für die Kapitalüberlassung vorliegen.

Der BFH betont, dass bei privaten Veräußerungsgeschäften in erster Linie der Inhalt der Kaufpreisvereinbarung maßgeblich ist. Haben die Parteien vereinbart, dass die Raten vollständig als Gegenleistung für den Kaufgegenstand gezahlt werden und die Stundung zinslos erfolgt, liegt grundsätzlich keine entgeltliche Kapitalüberlassung vor.

Ein nur wirtschaftlich gedachter oder rechnerisch hergeleiteter Zinsanteil genügt nicht. Auch ein nach § 12 Abs. 3 BewG typisierend ermittelter Zinsanteil ist kein steuerpflichtiges Entgelt, wenn vertraglich gerade kein Zins vereinbart wurde.

Bedeutung der Wertsicherungsklausel

Die Wertsicherungsklausel führte im Streitfall ebenfalls nicht zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften. Der BFH ließ offen, ob eine solche Klausel in anderen Fällen als Entgelt für eine Stundung verstanden werden könnte. Im Streitjahr hatte sich die Klausel unstreitig nicht auf die Höhe der gezahlten Raten ausgewirkt.

Damit fehlte jedenfalls im Streitjahr ein steuerpflichtiger Ertrag aus dieser Klausel.

Keine automatische Anwendung des Bewertungsgesetzes zulasten der Verkäufer

Das Finanzamt hatte den Zinsanteil nach § 12 Abs. 3 BewG berechnet. Diese Vorschrift betrifft die Bewertung unverzinslicher Forderungen. Der BFH stellt jedoch klar, dass diese Bewertungsvorschrift im privaten Bereich kein fehlendes Entgelt für eine Kapitalüberlassung ersetzen kann.

§ 12 Abs. 3 BewG kann also nicht dazu benutzt werden, aus einer ausdrücklich oder tatsächlich zinslosen Kaufpreisstundung nachträglich steuerpflichtige Zinsen zu machen.

Kein Rückzahlungsgewinn

Auch ein Rückzahlungsgewinn nach § 20 Abs. 2 EStG lag nicht vor. Zwar kann bei der Rückzahlung einer Kapitalforderung ein steuerpflichtiger Gewinn entstehen, wenn die Rückzahlung die Anschaffungskosten der Forderung übersteigt.

Im Streitfall hatten die Kläger die Kaufpreisforderung aber zum Nennwert erworben. Jede gezahlte Rate war nach der zivilrechtlichen Vereinbarung vollständig Tilgung des Kaufpreises. Die Raten waren daher in voller Höhe mit den Anschaffungskosten der Forderung zu verrechnen.

Ein steuerpflichtiger Gewinn entstand dadurch nicht.

Ausnahmen bleiben möglich

Der BFH schließt nicht aus, dass in anderen Fällen trotz fehlender ausdrücklicher Zinsvereinbarung steuerpflichtige Kapitaleinkünfte vorliegen können. Das kommt etwa in Betracht, wenn eine Zinsabrede verschleiert wird oder ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt.

Ein wichtiges Indiz kann sein, dass der Käufer bei sofortiger Zahlung einen niedrigeren Kaufpreis hätte zahlen müssen. Dann kann der höhere Ratenkaufpreis wirtschaftlich ein Entgelt für die Stundung enthalten.

Solche Umstände lagen im entschiedenen Fall aber nicht vor. Der notarielle Vertrag enthielt keinen Hinweis auf eine entgeltliche Stundung.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist vor allem für private Grundstücksverkäufe innerhalb der Familie bedeutsam. Wird ein Kaufpreis in Raten gezahlt und ausdrücklich oder der Sache nach zinslos gestundet, darf das Finanzamt nicht automatisch einen steuerpflichtigen Zinsanteil annehmen.

Für die steuerliche Beurteilung kommt es entscheidend auf die Vertragsgestaltung an. Der Vertrag sollte klar erkennen lassen, ob die Raten vollständig Kaufpreisraten sind oder ob daneben ein Entgelt für die Stundung vereinbart wird.

Zugleich zeigt die Entscheidung, dass zinslose Ratenzahlungen einkommensteuerlich anders zu beurteilen sein können als schenkungsteuerlich. Im Streitfall war gegenüber der Schwiegertochter wegen eines Zinsvorteils Schenkungsteuer festgesetzt worden. Für die Einkommensteuer der Verkäufer führte dies aber nicht dazu, dass ihnen steuerpflichtige Kapitalerträge zugerechnet werden durften.

Fazit

Der BFH stellt klar: Eine zinslose Ratenzahlungsvereinbarung beim privaten Verkauf eines Grundstücks führt beim Verkäufer nicht allein deshalb zu Einkünften aus Kapitalvermögen, weil der Kaufpreis über viele Jahre gestundet wird. Ohne vereinbartes Entgelt für die Kapitalüberlassung gibt es keinen steuerpflichtigen Zinsanteil.

Das Finanzamt darf einen solchen Zinsanteil auch nicht über § 12 Abs. 3 BewG konstruieren. Maßgeblich bleibt die zivilrechtliche Vereinbarung. Nur wenn besondere Umstände auf eine verdeckte Verzinsung oder einen Gestaltungsmissbrauch hindeuten, kann eine andere steuerliche Beurteilung in Betracht kommen.