VG Freiburg: Keine Befreiung vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen

Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.04.2025 – 2 K 1112/24

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat entschieden, dass ein Ehepaar, das zur Palmarianischen Kirche gehört, keinen Anspruch auf Befreiung ihrer Tochter vom schulischen Schwimmunterricht aus religiösen Gründen hat.

Kernaussagen des Urteils:

  • Eingriff in Religionsfreiheit anerkannt: Das Gericht erkennt an, dass die Teilnahme am Schwimmunterricht gegen die religiösen Überzeugungen der Kläger verstößt und somit ein Eingriff in deren Erziehungsrecht und Religionsfreiheit vorliegt (Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 GG).
  • Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt: Der Eingriff dient dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag gemäß Art. 7 Abs. 1 GG. Beide Verfassungsgüter sind gleichrangig und müssen im Rahmen der praktischen Konkordanz ausgeglichen werden.
  • Kein Anspruch auf Befreiung nach Schulbesuchsverordnung: Nach § 3 Abs. 1 SchulBesVO ist eine Befreiung nur bei „besonders begründeten Ausnahmefällen“ möglich. Ein solcher liegt nur vor, wenn das religiöse Erziehungsrecht im Kern betroffen ist – was hier nicht gegeben ist.
  • Kompromisslösungen unzumutbar abgelehnt: Das Gericht kritisiert, dass die Kläger jegliche praktikablen Ausweichmöglichkeiten (z. B. separate Umkleide, weite Badebekleidung) kategorisch ablehnen. Ihre Haltung macht eine konfliktentschärfende Lösung unmöglich.
  • „Todsünden“-Argument nicht überzeugend: Die Behauptung, das Betreten eines Schwimmbads sei eine „Todsünde“, überzeugt das Gericht nicht. Nach dem eigenen Katechismus der Glaubensgemeinschaft setzt Sünde Freiwilligkeit voraus. Die Schulpflicht schließt diese aus.
  • Staatlicher Bildungsauftrag hat Vorrang: Eine verpflichtende Rücksichtnahme auf das religiös begründete Verbot würde die Erfüllung des Bildungsauftrags erheblich gefährden, insbesondere beim Erlernen lebensnotwendiger Fähigkeiten wie Schwimmen und bei der Vermittlung gesellschaftlicher Integration und Gemeinschaft.
  • Keine Kernbeeinträchtigung des Erziehungsrechts: Die Erziehungsfreiheit der Eltern wird nicht grundsätzlich infrage gestellt, da sie ihre Tochter außerhalb des Schwimmunterrichts weiterhin nach ihren religiösen Überzeugungen erziehen können. Durch z. B. das Tragen eines Burkinis sei ein Mindestmaß an Vereinbarkeit mit Glaubensvorgaben möglich.

Ergebnis:
Das VG Freiburg sieht den staatlichen Bildungsauftrag in diesem Fall als vorrangig an. Eine Ausnahme vom Schwimmunterricht aufgrund religiöser Tabuisierungen wurde abgelehnt, da dies die Integrations- und Bildungsfunktion der Schule gefährden würde. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.