OLG Koblenz: Keine persönliche Haftung der von einem Jugendamt beauftragten Sachverständigen für grob fehlerhaftes Gutachten

Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 18.03.2016

Urteil des OLG Koblenz vom 18. März 2016 – Aktenzeichen 1 U 832/15

Eine Sachverständige, die in einem vom Jugendamt in Auftrag gegebenen Gutachten den hochgradigen Verdacht einer Kindesmisshandlung (Schütteltrauma) äußert und hierfür als Beleg Flüssigkeitsansammlungen und frische Blutungen im Gehirn anführt, handelt grob fahrlässig, wenn sie vorgebrachte alternative Ursachen für den auffälligen Befund ohne jede tragfähige Begründung kategorisch und vorbehaltslos ausschließt.  Sind die festgestellten Auffälligkeiten tatsächlich nicht auf eine Kindesmisshandlung, sondern auf eine der Sachverständigen bekannte Erbkrankheit der Kinder (sogenannter „Wasserkopf“) zurückzuführen, haftet die Gutachterin für Schmerzensgeldansprüche der Eltern und ihrer Kinder allerdings nicht persönlich. Vielmehr sind diese Ansprüche gegenüber dem Landkreis als Träger des zuständigen Jugendamtes, welches die Sachverständige als externe Fachkraft mit der Begutachtung beauftragt hatte, geltend zu machen. Dies hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden (Urteil vom 18. März 2016, Aktenzeichen 1 U 832/15) und damit die anders lautende vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Mainz abgeändert.

Nach Auffassung des Senats hat die beklagte Sachverständige, die von einem Jugendamt aus der Pfalz mit der Erstellung eines Gutachtens zum bestehenden Verdacht einer Kindesmisshandlung beauftragt worden war, auf der Grundlage der im Berufungsverfahren vorliegenden Erkenntnisse grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstellt. Sie habe, so die Ausführungen in dem heute verkündeten Urteil,  greifbare Alternativursachen für die bei den Kindern festgestellten Auffälligkeiten wie den erblich bedingten sog. „Wasserkopf“ und einen vorangegangenen Verkehrsunfall ohne tragfähige Begründung kategorisch und ohne Vorbehalt ausgeschlossen und sich dabei auch fachfremde Kompetenz, wie eine Unfallanalyse, angemaßt. Dies stelle eine grob fahrlässige Außerachtlassung gutachterlicher Sorgfaltspflichten dar. Aufgrund der Fehlerhaftigkeit des Gutachtens sei den Eltern vom zuständigen Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder vorläufig entzogen und die Kinder vorübergehend bei Pflegeeltern untergebracht worden. Für das grob fahrlässig erstellte unrichtige Gutachten hafte aber nicht die Sachverständige persönlich, sondern der Landkreis als Träger des die Sachverständige beauftragenden Jugendamtes. Denn das Jugendamt mit seiner Wächterfunktion über das Kindeswohl habe die Sachverständige im Rahmen seines gesetzlichen Auftrages als externe Fachkraft hinzugezogen und seinen beim Familiengericht gestellten Schutzantrag auf deren Gutachten gestützt. Daher habe die Sachverständige bei ihrer Gutachtenerstellung in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt, sodass sie für ihr grob fahrlässig erstelltes unrichtiges Gutachten nicht persönlich einzustehen habe, sondern die Körperschaft, die sie beauftragt hat.

Hintergrund:
Die vier Kläger, zwei Kleinkinder (Kläger zu 3) und 4)) sowie ihre Eltern, begehren von der Beklagten, einer an der Mainzer Uniklinik angestellten Rechtsmedizinerin, Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Gutachtenerstattung.

Die Beklagte hatte im Jahre 2013 auf Veranlassung eines Jugendamts aus der Pfalz ein Gutachten zu der Frage erstellt, ob sich anhand der Krankenunterlagen der Kläger zu 3 und 4 Anhaltspunkte für misshandlungsbedingte Verletzungen ergäben. In ihrem Gutachten vom 23. Mai 2013 kam sie zu dem Ergebnis, es sei sehr wahrscheinlich, dass ein oder mehrere Schütteltraumata die Ursache für die bei einem der beiden Kinder festgestellte Symptomatik seien; bezüglich des Geschwisterkindes verneinte sie den Verdacht auf eine Misshandlung.

Unter Berufung auf das Gutachten hatte das Jugendamt beim Familiengericht mit Erfolg den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, wonach ihm das Aufenthaltsrecht für beide Kinder vorläufig übertragen werden sollte. Mehr als ein halbes Jahr waren die beiden damals 7 und 18 Monate alten Kinder in der Folgezeit bei Pflegefamilien untergebracht. Spätere Gutachten sind  jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass die festgestellten Auffälligkeiten Folge einer Erbkrankheit waren. Die Kinder leiden demnach unter einem benignen Hydrozephalus (sog. Wasserkopf); dies hat zur Folge, dass schon bei geringsten Erschütterungen Blutgerinnsel entstehen können.

Die Kläger hatten erstinstanzlich vor dem Landgericht Mainz Schmerzensgeldansprüche sowohl gegenüber der Uniklinik als auch der Beklagten als Verfasserin des fehlerhaften Gutachtens geltend gemacht.

Das Landgericht Mainz hatte das Begehren der Kläger auf Verurteilung der Rechtsmedizinerin zur Zahlung von Schmerzensgeld dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und zur Begründung ausgeführt, die unmittelbar vom Jugendamt beauftragte Medizinerin hafte für das grob fehlerhafte und den wissenschaftlichen Standards nicht entsprechende Gutachten auch persönlich. Die gegen die Uniklinik gerichtete Klage hatte das Landgericht hingegen  mit der Begründung abgewiesen, mangels eigener Beauftragung habe diese  für die Fehler der Rechtsmedizinerin nicht einzustehen.

Gegen das Urteil hatte nur die Rechtsmedizinerin Berufung eingelegt. Sie ist (weiterhin) der Ansicht, dass sie weder vorsätzlich noch fahrlässig eine Fehleinschätzung vorgenommen hat und für etwaige Fehler des im Auftrag des Jugendamts erstellten Gutachtens nicht persönlich haftet.