Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 25.03.2025 – 13 UF 101/24
Das OLG Braunschweig entschied, dass der Versorgungsausgleich bei einer außergewöhnlich langen Trennungszeit teilweise ausgeschlossen werden kann, wenn beide Ehegatten nach der Trennung wirtschaftlich völlig selbstständig leben.
Im vorliegenden Fall waren die Eheleute fast 39 Jahre verheiratet, lebten jedoch bereits seit dem 1. September 1995 – also mehr als 28 Jahre – getrennt. Während dieser gesamten Trennungszeit bestand keine wirtschaftliche Verflechtung mehr. Das Amtsgericht hatte den Versorgungsausgleich über die gesamte Ehezeit vorgenommen, also auch für die lange Phase der Trennung.
Das OLG änderte diese Entscheidung und beschränkte den Versorgungsausgleich auf den Zeitraum bis Ende 1997. Grundlage ist § 27 VersAusglG, der einen Ausschluss oder eine Begrenzung des Versorgungsausgleichs bei grober Unbilligkeit erlaubt.
Nach Auffassung des Gerichts liegt eine solche grobe Unbilligkeit vor, wenn die Ehegatten über einen sehr langen Zeitraum getrennt leben und in dieser Zeit wirtschaftlich vollständig voneinander unabhängig sind. Eine so lange Trennungszeit, die mehr als zwei Drittel der Ehezeit ausmacht, steht in keinem angemessenen Verhältnis mehr zur Dauer des tatsächlichen ehelichen Zusammenlebens.
Das Gericht stellte klar, dass eine lange Trennungszeit allein nicht genügt, um den Versorgungsausgleich zu beschränken. Entscheidend ist, dass zusätzlich eine vollständige wirtschaftliche Verselbständigung vorliegt und im Rahmen einer Gesamtabwägung auch die sozialen und persönlichen Umstände berücksichtigt werden.
Im Ergebnis beschränkte das OLG den Versorgungsausgleich auf die Zeit bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Scheidung erstmals hätte beantragt werden können – also ein Jahr nach der Trennung. Der Versorgungsausgleich galt damit nur bis Ende 1997, während die nachfolgenden 26 Jahre der Trennung unberücksichtigt blieben.