Archiv der Kategorie: Rechtsprechung

BGH zum Elternunternunterhalt bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Leistung von Betreuungsunterhalt nach §1615 l BGB

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 59/2016 vom 09.03.2016

Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine eventuelle Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB* bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 1 BGB** zur Zahlung von Elternunterhalt zu berücksichtigen ist.

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Oberlandesgericht Hamm: Familiärer Auskunftsanspruch besteht auch ohne Umgangsrecht

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgericht Hamm vom 25.02.2016

Rechtskräftiger Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.11.2015, erlassen am 25.11.2015 (2 WF 191/15)

Einem Vater, dem weder die elterliche Sorge noch ein Umgangsrecht zustehen, kann von der Kindesmutter dennoch in regelmäßigen Abständen Auskunft über die Entwicklung des Kindes verlangen. Das hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 24.11.2015 entschieden und damit den erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop bestätigt.

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Verwaltungsgericht Münster: Straftäter scheitert mit Klage gegen Namensänderung seines Kindes

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Münster vom 01.02.2016

Urteil vom 27.01.2016 – AZ 1 K 190/14 – nicht rechtskräftig

Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Urteil vom 27. Januar 2016 die Klage eines Vaters abgewiesen, der sich gegen die Änderung des Familiennamens seines Sohnes gewandt hatte.

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Bundesfinanzhof zum Kindergeld: Konsekutives Masterstudium ist als Teil der Erstausbildung zu sehen

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes Nr. 78 vom 18.11.2015

Urteil vom 03.09.2015 – AZ: VI R 9/15

Mit Urteil vom 3. September 2015 VI R 9/15 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass ein Masterstudium jedenfalls dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist (sog. konsekutives Masterstudium). Damit besteht unter diesen Voraussetzungen auch nach Abschluss eines Bachelorstudienganges ein Anspruch auf Kindergeld.

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Oberlandesgericht Hamm konkretisiert Anforderungen an die Einwilligung der Eltern in die ärztliche Behandlung ihrer Kinder

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgericht Hamm vom 16.11.2015

Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29.09.2015 (26 U 1/15), nicht rechtskräftig (BGH VI ZR 622/15)

Ein ärztlicher Heileingriff bei einem minderjährigen Kind bedarf grundsätzlich der Zustimmung beider sorgeberechtigter Eltern. Erscheint nur ein Elternteil mit dem Kind beim Arzt, darf dieser in von der Rechtsprechung präzisierten Ausnahmefällen – abhängig von der Schwere des Eingriffs – darauf vertrauen, dass der abwesende Elternteil den erschienenen Elternteil zur Einwilligung in den ärztlichen Eingriff ermächtigt hat. Ausgehend hiervon hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 29.09.2015 die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bielefeld bestätigt, nach der die gegen eine Bielefelder Klinik und behandelnde Ärzte dieser Klinik gerichtete Schadensersatzklage von Eltern aus Bad Oeynhausen erfolglos geblieben ist. Mit der Klage hatten die Eltern 500.000 Euro Schmerzensgeld für ihr im Alter von 2 ½ Jahren verstorbenes Kind verlangt.

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Oberlandesgericht Dresden: Kein Schadenersatz für Verdienstausfall bei fehlendem Kinderbetreuungsplatz

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Dresden vom 26.08.2015

Urteile vom 26.08.2015, Az: 1 U 319/15, 1 U 320/15, 1 U 321/15

Der für Amtshaftungsansprüche zuständige 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit seinem Urteil vom 26. August 2015 die Klagen von drei Müttern abgewiesen, die von der Stadt Leipzig Schadenersatz für Verdienstausfall begehren, weil ihre Kinder nicht mit Vollendung des ersten Lebensjahres einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung erhalten hatten.

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Bundesarbeitsgericht: „Spätehenklauseln“ der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung unwirksam.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht Nr. 40/15 vom 04.08.2015

Urteil vom 04.08.2015 – 3 AZR 137/13

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine Hinterbliebenenversorgung zu zahlen.

Die Klägerin ist die Witwe eines im April 1947 geborenen und im Dezember 2010 verstorbenen ehemaligen Mitarbeiters der Beklagten. Diesem waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einschließlich einer Witwenversorgung zugesagt worden. Die maßgebliche Pensionsregelung enthält eine „Spätehenklausel“, nach der zusätzliche Voraussetzung für die Zahlung der Witwen-/Witwerrente ist, dass der versorgungsberechtigte Mitarbeiter die Ehe vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen hat. Diese Voraussetzung erfüllte der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht; die Ehe war erst am 8. August 2008 geschlossen worden. Die Beklagte weigerte sich aus diesem Grund, an die Klägerin eine Witwenrente zu zahlen.

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Oberlandesgericht Düsseldorf: Keine Feststellung einer Vaterschaft nach Deutschem Recht für Embryonen im Ausland

Quelle: Pressemitteilung Nr. 13/2015 vom 04.08.2015  des Oberlandesgerichts Düsseldorf

Beschluss vom 31.07.2014, AZ. II – 1 UF 83/14

Mit Beschluss vom 31. Juli 2015 hat der 1. Familiensenat des Oberlandegerichts Düsseldorf eine Beschwerde zurückgewiesen, mit der der Beschwerdeführer die Feststellung seiner Vaterschaft nach Deutschem Recht an neun Embryonen begehrt, die sich eingefroren in einer Fortpflanzungsklinik in Kalifornien/USA befinden. Die Embryonen sollen anlässlich der künstlichen Zeugung seiner zwei Töchter aus seinen Spermazellen und Eizellen einer Spenderin in Kalifornien entstanden sein. Der Beschwerdeführer will die in den USA befindlichen Embryonen „zur Geburt führen“ und betrieb bzw. betreibt mit diesem Ziel verschiedene Gerichtsverfahren in Deutschland. Bereits erstinstanzlich wurde sein Antrag zurückgewiesen.

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Neue „Düsseldorfer Tabelle“ ab dem 01.08.2015

Quelle: Pressemitteilung Nr. 11 des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23.07.2015

Zum 01. August 2015 wird die „Düsseldorfer Tabelle“ geändert. Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden erhöht. Die ab dem 01. August 2015 geltende neue Düsseldorfer Tabelle sowie die ab diesem Zeitpunkt geltenden, aktualisierten unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Düsseldorf werden auf einer Pressekonferenz im Oberlandesgericht Düsseldorf am Dienstag, 28. Juli 2015, 10.00 Uhr, Plenarsaal des Oberlandesgerichts, vorgestellt und erläutert. Im Anschluss an die Pressekonferenz werden die neue Düsseldorfer Tabelle und die aktualisierten Leitlinien auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht.

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