Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Oldenburg Nr. 1/2020 vom 09.01.2020
Urteil vom 11.09.2019 – 3 U 24/18
Wenn Ehegatten ein gemeinsames Testament verfassen, bedenken sie sich häufig zunächst einmal gegenseitig. Nach dem Tod des Letztversterbenden sollen dann häufig die Kinder erben, manchmal auch die Enkel – oder eine ganz andere Person oder Einrichtung.
Dies alles kann man in einem Testament festlegen. Tut man es nicht, so gilt die gesetzliche Erbfolge, also die Rechtslage nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Wenn man aber ein Testament verfasst, sollte man es eindeutig fassen. Denn nach der Erfahrung gibt es mit der Auslegung von Testamenten immer wieder Schwierigkeiten. So auch in einem vom 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg entschiedenen Fall.
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