Quelle: Pressemitteilung des bundesgerichtshofs Nr. 116/20 – Urteil vom 03.09.2020 – III ZR 136/18
Der unter anderem für das Auftragsrecht zuständige III. Zivilsenat hat entschieden, dass der Erbin des früheren Bundeskanzlers und vormaligen Klägers Dr. Helmut Kohl Auskunft über die Existenz und den Verbleib der Vervielfältigungen von Tonbandaufzeichnungen zu erteilen ist, der Auskunftsanspruch hinsichtlich weiterer Unterlagen indes verjährt ist.
Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:
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