Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 06.03.2025 – 5 W 32/25
Ausgangsfall
Ein Arbeitgeber hatte für einen Mitarbeiter eine Direktversicherung (Kapitallebensversicherung) abgeschlossen. Der Mitarbeiter (Erblasser) war Versicherter und zunächst unwiderruflich bezugsberechtigt für alle Leistungen, zusätzlich hatte er für den Todesfall ein gestuftes widerrufliches Bezugsrecht (Ehegatte, Kinder, Eltern, Erben) angeordnet. Beim Tod 2018 war er unverheiratet, sodass die Kinder widerruflich bezugsberechtigt waren. Der Versicherer zahlte an die Kinder, obwohl die Alleinerbin den Übermittlungsauftrag an den Versicherer widerrufen hatte. Die Erbin verlangte die Todesfallleistung vom Versicherer.
Trennungsprinzip von Deckungs- und Valutaverhältnis
- Deckungsverhältnis: Versicherungsvertrag zwischen VN (Arbeitgeber) und Versicherer.
- Valutaverhältnis: Zuwendungsgrund zwischen Erblasser/Erben und den Bezugsberechtigten (z. B. Schenkung).
- Vollzugsverhältnis: Anspruch der Bezugsberechtigten gegen den Versicherer.