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OLG Celle: Erstattung der Auslagen bei Erbscheinsantrag wider besseres Wissen – schuldhaft falsche Angaben führen zur Kostenlast

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 09.01.2025 – 6 W156/24

Sachverhalt:

  • Die Beteiligte zu 6) stellte beim Nachlassgericht einen Erbscheinsantrag, gestützt auf ein vermeintlich eigenhändiges Testament der Erblasserin, das sie selbst geschrieben hatte; die Erblasserin hatte es lediglich unterschrieben.
  • Sie erklärte im Antrag wider besseres Wissen, das Testament sei vollständig eigenhändig von der Erblasserin geschrieben worden, und versicherte dies an Eides statt.
  • Die Beteiligten zu 1) und 2) (gesetzliche Erben) erhoben daraufhin Einwände, holten anwaltlichen Rat ein und widersprachen der Erteilung eines Alleinerbscheins.
  • Nach Zurückweisung ihrer Anträge beantragten sie, der Beteiligten zu 6) die notwendigen Auslagen aufzuerlegen – einschließlich der Anwaltskosten.
  • Das AG hatte dies abgelehnt, das OLG Celle gab der Beschwerde überwiegend statt.

Kernaussagen des OLG:

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OLG Oldenburg: Zugang der Erben zu Instagramkonto des Erblassers

Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30.12.2024 – 5 O 2504/22

Kernaussagen der Entscheidung:

  1. Social-Media-Konten sind grundsätzlich vererblich (§ 1922 BGB).
  2. Die Vererblichkeit umfasst sowohl lesenden als auch aktiven Zugriff – Erben dürfen also auch posten und Nachrichten senden.
  3. Weder vertragliche Regelungen, noch Fernmeldegeheimnis, Datenschutz oder Persönlichkeitsrechte Dritter stehen dem entgegen.
  4. Die Argumentation des BGH zur Einschränkung beim Girovertrag ist nicht auf Social-Media-Konten übertragbar.

Sachverhalt:

  • Der Erblasser war bekannter Sänger und nutzte Instagram zu PR-Zwecken.
  • Seine Ehefrau und Alleinerbin führte das Konto nach seinem Tod weiter.
  • Meta (Instagram-Betreiber) setzte den Account 2022 in den „Gedenkzustand“ – Login war auch mit Zugangsdaten nicht mehr möglich.
  • Die Erbin verlangte vollen Zugang zum Konto (einschließlich aktiver Nutzung).

Erste Instanz (LG Oldenburg):

  • Sprach der Erbin nur lesenden Zugriff zu.
  • Begründung: Vertrag sei zwar vererblich, aber aktive Nutzung sei „höchstpersönlich“ und nicht vom Erbrecht umfasst.
  • Verweis auf BGH-Rechtsprechung zum Girovertrag.

Entscheidung des OLG Oldenburg:

1. Vererblichkeit des Vertragsverhältnisses

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OLG München: Feststellung der Testierunfähigkeit mittels Sachverständiger

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 18.12.2024 – 33 Wx 153/24e)

Kernaussagen:

  1. Die Feststellung der Testierunfähigkeit darf nicht allein auf Zeugenaussagen, sondern nur unter sachverständiger Begutachtung und Mitwirkung erfolgen.
  2. Wird die Einvernahme von Zeugen vom Sachverständigen für erforderlich gehalten, muss dieser bei der Vernehmung anwesend sein und Fragen stellen können.
  3. Ein Rechtspfleger ist nicht befugt, über einen streitigen Erbscheinsantrag bei behaupteter Testierunfähigkeit zu entscheiden – in einem solchen Fall ist das Verfahren dem Richter zu übertragen.

Sachverhalt:

  • Die Erblasserin errichtete am 29.01.2020 ein eigenhändiges Testament zugunsten ihrer Großnichte.
  • Sie verstarb 2021 und stand seit April 2020 unter Betreuung.
  • Das Nachlassgericht (Rechtspfleger) lehnte den Erbscheinsantrag der eingesetzten Erbin mit Verweis auf ein früheres Gutachten zur Geschäfts(un)fähigkeit ab – ohne Einholung eines neuen vollständigen Gutachtens.
  • Ein vom OLG angeordneter Sachverständiger konnte keine abschließende Beurteilung treffen und forderte die Zeugenvernehmung in seiner Anwesenheit.
  • Das Nachlassgericht vernahm die Zeugen ohne den Sachverständigen und entschied daraufhin erneut gegen die Beschwerdeführerin.
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OLG Celle: Kenntnis des Erben bei gesetzlicher Vertretung durch Betreuer – Ausschlagungsfrist

Quelle: Beschluss vom 02.12.2024 – 6 W 142/24

Leitsätze / Kernaussagen

  1. Für den Beginn der Ausschlagungsfrist (§ 1944 Abs. 2 BGB) ist nicht erforderlich, dass die Kenntnis vom Nachlassgericht stammt. Auch Schreiben eines Miterben genügt.
  2. Ist der Erbe geschäftsfähig, aber unter Betreuung, kommt es für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Kenntnis des zuerst Informierten an – Betreuter oder Betreuer (Prioritätsprinzip).

Sachverhalt

  • Die Erblasserin starb im Januar 2024 ohne Testament. Erben waren ihre beiden Neffen (Bet. zu 1 und 2).
  • Der Bet. zu 2 steht unter rechtlicher Betreuung (Aufgabenkreis Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt).
  • Am 1.3.2024 erhielt der Betreuer ein Schreiben von Bet. zu 1 mit Sterbeurkunde und Hinweisen zur Erbfolge.
  • Erst am 6.5.2024 erklärten der Bet. zu 2 und sein Betreuer beim Nachlassgericht die Ausschlagung der Erbschaft.
  • Das Amtsgericht stellte trotzdem die Erbenstellung beider fest – die Ausschlagungsfrist war abgelaufen.
  • Die Beschwerde des Betreuers gegen die Erbenfeststellung blieb ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe des OLG

1. Fristbeginn und Kenntnis des Erben (§ 1944 Abs. 2 BGB)

  • Die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen begann mit der Kenntnis des Betreuers am 1.3.2024.
  • Für die Frist genügt es, wenn der Betreuer (als gesetzlicher Vertreter) weiß:
    • dass ein Erbfall eingetreten ist,
    • und dass der Betreute gesetzlicher Erbe geworden ist.
  • Es ist nicht erforderlich, dass diese Information vom Gericht stammt – auch ein Miterbenschreiben reicht.
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OLG Hamm: Keine Prozesskostenhilfe bei zulässiger güterstandsbezogener Bedingung im Vermächtnis – Testierfreiheit geht vor

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.12.2024 – I-10- W 7/24

Sachverhalt:

Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe (PKH), um ein testamentarisches Vermächtnis gegen ihre Schwester (Antragsgegnerin) gerichtlich geltend zu machen. Der Vater hatte sie nur unter der Bedingung bedacht, dass sie zum Zeitpunkt seines Todes im Güterstand der Gütertrennung lebte. Diese Bedingung erfüllte sie nicht. Das OLG hatte zu prüfen, ob die Bedingung sittenwidrig war und ob PKH zu gewähren sei.

Wesentliche rechtliche Kernaussagen:

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OLG Saarbrücken: Prüfungsrecht des Grundbuchamtes bezüglich Vorsorgevollmacht (ausgestellt von der Betreuungsbehörde)

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom vom 04.12.2024 – 5 W 41/24 (NJW-RR 2025,528)

Kernaussage:
Das Grundbuchamt darf die Vorlage einer Lebensbescheinigung des Vollmachtgebers nur dann verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte für dessen Tod vorliegen. Andernfalls ist es unzulässig, die beantragte Eintragung eines Eigentumswechsels wegen § 7 Abs. 1 Satz 2 BtOG zu verweigern.


Sachverhalt:

  • Zwei Beteiligte (Bet. 1 und 2) sind je zur Hälfte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
  • Bet. 1 erteilte Bet. 2 am 2.10.2023 eine umfassende Vorsorgevollmacht, beglaubigt durch die Betreuungsbehörde gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 BtOG.
  • Am 22.2.2024 übertrug Bet. 2, handelnd für sich und als Bevollmächtigte von Bet. 1, den Grundbesitz unentgeltlich an Bet. 3 (mit Wohnungs-/Mitbenutzungsrecht für Bet. 1 und 2).
  • Das Grundbuchamt verlangte mit Zwischenverfügung vom 24.6.2024 eine Lebensbescheinigung für Bet. 1, da mit dessen Tod die Beglaubigungswirkung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BtOG ende.
  • Der beauftragte Notar legte dagegen Beschwerde ein.

Entscheidung des OLG Saarbrücken:

1. Zulässigkeit der Beschwerde:

  • Auch ohne namentliche Nennung der Vertretenen durch den Notar gilt die Beschwerde als im Namen aller Antragsberechtigten eingelegt (u.a. Bet. 2).
  • Das OLG entscheidet trotz fehlender Abhilfeentscheidung des Grundbuchamts unmittelbar in der Sache.

2. Begründetheit der Beschwerde:

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BGH: Bundesgerichtshof entscheidet zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 229/2024 vom 04.12.2024 – Beschluss vom 23.10.2024 – XII ZB 6/24

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich erneut mit der Frage befasst, in welchem Umfang Kinder im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit (§ 1603 Abs. 1 BGB) zu Unterhaltsleistungen für ihre Eltern herangezogen werden können.

Sachverhalt:

Der Antragsteller ist Sozialhilfeträger. Er nimmt den Antragsgegner aus übergegangenem Recht für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2020 auf Elternunterhalt für dessen pflegebedürftige Mutter in Anspruch. Die 1940 geborene Mutter lebt in einer vollstationären Pflegeeinrichtung und kann die Kosten ihrer Heimunterbringung mit ihrer Sozialversicherungsrente und den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht vollständig decken. Der Antragsteller erbrachte für sie im genannten Zeitraum Sozialhilfeleistungen in monatlicher Höhe von rund 1.500 €. Der Antragsgegner ist verheiratet und bewohnte im fraglichen Zeitraum mit seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau und zwei volljährigen Kindern ein den Ehegatten gehörendes Einfamilienhaus. Das Jahresbruttoeinkommen des Antragsgegners belief sich im Jahr 2020 auf gut 133.000 €.

Bisheriger Verfahrensverlauf:

Das Amtsgericht hat den auf Zahlung von 7.126 € gerichteten Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht hat das Bruttoeinkommen des Antragsgegners um Steuern und Sozialabgaben, Unterhaltspflichten für eines der volljährigen Kinder, berufsbedingte Aufwendungen, Versicherungen sowie Altersvorsorgeaufwendungen bereinigt und die unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des Antragsgegners mit Monatsbeträgen zwischen 5.451 € und 6.205 € ermittelt. Auf dieser Grundlage hat es den Antragsgegner für nicht leistungsfähig gehalten. Denn der Mindestselbstbehalt beim Elternunterhalt müsse sich nun mit Blick auf § 94 Abs. 1a Satz 1 und 2 SGB XII an dem Nettobetrag orientieren, der sich überschlägig aus einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 € nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben errechnen lasse, so dass ein Mindestselbsthalt von 5.000 € für Alleinstehende und ein Familienmindestselbstbehalt von 9.000 € für Verheiratete als angemessen anzusehen sei.

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BGH: Zum Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei Trennung von Ehegatten (§1361 b III 2 BGB)

Quelle: BGH online – Beschluss des Budnesgerichtshofs vom 27.11.2024 – XII ZB 28/23

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27. November 2024 im Beschluss XII ZB 28/23 entschieden, dass ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn der Wohnvorteil des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten bereits im Rahmen einer Trennungsunterhaltsregelung berücksichtigt wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Regelung durch außergerichtliche Vereinbarung, gerichtlichen Vergleich oder Entscheidung erfolgt ist. ​

Fehlt es an einer solchen Unterhaltsregelung, so ist bereits im Verfahren über die Ehewohnung im Rahmen der Billigkeitsabwägung gemäß § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB zu prüfen, ob und in welchem Umfang dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten hypothetische Ansprüche auf Trennungsunterhalt gegen den ausgezogenen Ehegatten zustehen könnten. Diese Prüfung soll verhindern, dass der verbleibende Ehegatte durch die Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung unterhaltsbedürftig wird oder seine bestehende Unterhaltsbedürftigkeit erhöht wird.

Im vorliegenden Fall lebte die Ehefrau nach der Trennung allein in der gemeinsamen Ehewohnung, während der Ehemann ausgezogen war. Der Ehemann verlangte eine monatliche Nutzungsentschädigung für die alleinige Nutzung des Hauses durch die Ehefrau. Die Vorinstanzen entschieden unterschiedlich über die Höhe der Nutzungsentschädigung. Der BGH hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück, da die unterhaltsrechtliche Situation der Ehefrau nicht ausreichend berücksichtigt worden war. ​

Zusammenfassend betonte der BGH, dass bei der Entscheidung über eine Nutzungsentschädigung stets eine umfassende wirtschaftliche Betrachtung unter Einbeziehung der unterhaltsrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten erforderlich ist, um eine unbillige Härte für den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten zu vermeiden.

DNotV: Vergütungsempfehlungen für Testamentsvollstreckungen ab 01.01.2025

Quelle: Mitteilung des Deutschen Notarvereins 11/2024

Vergütungsempfehlungen für Testamentsvollstreckungen

Der Deutsche Notarverein setzt sich kontinuierlich dafür ein, den Kolleginnen und Kollegen in ihrer praktischen Arbeit unterstützende Hilfestellungen zu bieten, insbesondere im Hinblick auf wirtschaftliche Fragestellungen, die über das Berufsrecht hinausgehen. Die Vergütungsfrage bei der von Notaren häufig übernommenen Testamentsvollstreckung ist hierbei von besonderer Bedeutung, da gesetzliche Vorgaben zur Angemessenheit der Vergütung fehlen.

Dank der Übertragung der Rechte durch den heutigen Verein für das Rheinische Notariat e.V. konnte der Deutsche Notarverein die seit 1925 als „Rheinische Tabelle“ bekannten Empfehlungen im Jahr 2000 erstmals umfassend weiterentwickeln, um den damaligen Anforderungen gerecht zu werden.

Der Deutsche Notarverein hat diese Vergütungsempfehlungen für Testamentsvollstrecker nunmehr grundlegend überarbeitet. Die „Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers 2025“ tragen den weiter gestiegenen wirtschaftlichen Anforderungen und der zunehmenden Komplexität der Testamentsvollstreckung Rechnung.

Eine eigens einberufene Arbeitsgruppe unter der Leitung von Herrn Kollegen Professor Dr. Reimann hat diese Anpassungen der Empfehlungen, die seit 1925 als „Rheinische Tabelle“ und seit 2000 als „Neue Rheinische Tabelle“ bekannt sind, vorgenommen, um die Kriterien der Testamentsvollstreckervergütung den wirtschaftlichen Gegebenheiten und der gestiegenen Verantwortung der Testamentsvollstrecker anzupassen. Diese Weiterentwicklung basierte auf den praktischen Erfahrungen der letzten zwei Jahrzehnte und den aktuellen Erkenntnissen der Rechtsprechung. Die Empfehlungen sind nicht mehr als „Rheinische Tabelle“ bezeichnet, da die umfassenden Textelemente, die auch spezielle Abweichungen behandeln, eine reine Tabellenübersicht übersteigen. Die aktualisierte Fassung dient dazu, Unklarheiten zu minimieren und eine transparente Bemessungsgrundlage zu bieten, um die Angemessenheit der Vergütung sicherzustellen.

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BSG bestätigt gestuftes Auskunftsverfahren: Keine Vermögensabfrage ohne Einkommensnachweis über 100.000 € Jahreseinkommen

Quelle:Urteil des Bundessozialgerichts vom 21.11.2024 – B 8 SO 5/23 R

Präzise und vollständige Zusammenfassung des Urteils des BSG vom 21.11.2024 – B 8 SO 5/23 R

Kernaussage des Urteils:

Das Bundessozialgericht (BSG) bestätigt, dass bei hinreichenden Anhaltspunkten für ein Überschreiten der 100.000-Euro-Jahreseinkommensgrenze gemäß § 94 Abs. 1a Satz 5 SGB XII i.V.m. § 117 SGB XII zunächst nur eine Auskunftspflicht hinsichtlich der Einkommensverhältnisse besteht. Ein weitergehendes Verlangen – etwa zu Vermögensverhältnissen – ist erst nach Feststellung eines Überschreitens dieser Grenze zulässig. Ein sofort umfassendes Auskunftsverlangen ist rechtswidrig und nicht teilbar, weshalb der Verwaltungsakt insgesamt aufgehoben wurde.

Sachverhalt:

  • Der Beklagte (Sozialhilfeträger) zahlte ab 2018 Leistungen der Hilfe zur Pflege an den Vater des Klägers.
  • Er forderte vom Kläger – Sohn des Leistungsempfängers – umfassend Auskunft über dessen Einkommen und Vermögen.
  • Auf Widerspruch des Klägers hin ermittelte der Träger, dass der Kläger in Führungsposition bei einem wirtschaftlich erfolgreichen Beratungsunternehmen tätig war – dies wurde als hinreichender Anhaltspunkt für ein Einkommen über 100.000 € gewertet.
  • Das SG Köln wies die Klage ab; das LSG NRW gab der Berufung statt und hob den Bescheid insgesamt auf.
  • Der Beklagte legte Revision ein.

Rechtliche Würdigung durch das BSG:

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