Quelle: Beschluss vom 02.12.2024 – 6 W 142/24
Leitsätze / Kernaussagen
- Für den Beginn der Ausschlagungsfrist (§ 1944 Abs. 2 BGB) ist nicht erforderlich, dass die Kenntnis vom Nachlassgericht stammt. Auch Schreiben eines Miterben genügt.
- Ist der Erbe geschäftsfähig, aber unter Betreuung, kommt es für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Kenntnis des zuerst Informierten an – Betreuter oder Betreuer (Prioritätsprinzip).
Sachverhalt
- Die Erblasserin starb im Januar 2024 ohne Testament. Erben waren ihre beiden Neffen (Bet. zu 1 und 2).
- Der Bet. zu 2 steht unter rechtlicher Betreuung (Aufgabenkreis Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt).
- Am 1.3.2024 erhielt der Betreuer ein Schreiben von Bet. zu 1 mit Sterbeurkunde und Hinweisen zur Erbfolge.
- Erst am 6.5.2024 erklärten der Bet. zu 2 und sein Betreuer beim Nachlassgericht die Ausschlagung der Erbschaft.
- Das Amtsgericht stellte trotzdem die Erbenstellung beider fest – die Ausschlagungsfrist war abgelaufen.
- Die Beschwerde des Betreuers gegen die Erbenfeststellung blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe des OLG
1. Fristbeginn und Kenntnis des Erben (§ 1944 Abs. 2 BGB)
- Die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen begann mit der Kenntnis des Betreuers am 1.3.2024.
- Für die Frist genügt es, wenn der Betreuer (als gesetzlicher Vertreter) weiß:
- dass ein Erbfall eingetreten ist,
- und dass der Betreute gesetzlicher Erbe geworden ist.
- Es ist nicht erforderlich, dass diese Information vom Gericht stammt – auch ein Miterbenschreiben reicht.