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OLG Celle: Kenntnis des Erben bei gesetzlicher Vertretung durch Betreuer – Ausschlagungsfrist

Quelle: Beschluss vom 02.12.2024 – 6 W 142/24

Leitsätze / Kernaussagen

  1. Für den Beginn der Ausschlagungsfrist (§ 1944 Abs. 2 BGB) ist nicht erforderlich, dass die Kenntnis vom Nachlassgericht stammt. Auch Schreiben eines Miterben genügt.
  2. Ist der Erbe geschäftsfähig, aber unter Betreuung, kommt es für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Kenntnis des zuerst Informierten an – Betreuter oder Betreuer (Prioritätsprinzip).

Sachverhalt

  • Die Erblasserin starb im Januar 2024 ohne Testament. Erben waren ihre beiden Neffen (Bet. zu 1 und 2).
  • Der Bet. zu 2 steht unter rechtlicher Betreuung (Aufgabenkreis Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt).
  • Am 1.3.2024 erhielt der Betreuer ein Schreiben von Bet. zu 1 mit Sterbeurkunde und Hinweisen zur Erbfolge.
  • Erst am 6.5.2024 erklärten der Bet. zu 2 und sein Betreuer beim Nachlassgericht die Ausschlagung der Erbschaft.
  • Das Amtsgericht stellte trotzdem die Erbenstellung beider fest – die Ausschlagungsfrist war abgelaufen.
  • Die Beschwerde des Betreuers gegen die Erbenfeststellung blieb ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe des OLG

1. Fristbeginn und Kenntnis des Erben (§ 1944 Abs. 2 BGB)

  • Die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen begann mit der Kenntnis des Betreuers am 1.3.2024.
  • Für die Frist genügt es, wenn der Betreuer (als gesetzlicher Vertreter) weiß:
    • dass ein Erbfall eingetreten ist,
    • und dass der Betreute gesetzlicher Erbe geworden ist.
  • Es ist nicht erforderlich, dass diese Information vom Gericht stammt – auch ein Miterbenschreiben reicht.
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OLG Saarbrücken: Prüfungsrecht des Grundbuchamtes bezüglich Vorsorgevollmacht (ausgestellt von der Betreuungsbehörde)

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom vom 04.12.2024 – 5 W 41/24 (NJW-RR 2025,528)

Kernaussage:
Das Grundbuchamt darf die Vorlage einer Lebensbescheinigung des Vollmachtgebers nur dann verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte für dessen Tod vorliegen. Andernfalls ist es unzulässig, die beantragte Eintragung eines Eigentumswechsels wegen § 7 Abs. 1 Satz 2 BtOG zu verweigern.


Sachverhalt:

  • Zwei Beteiligte (Bet. 1 und 2) sind je zur Hälfte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
  • Bet. 1 erteilte Bet. 2 am 2.10.2023 eine umfassende Vorsorgevollmacht, beglaubigt durch die Betreuungsbehörde gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 BtOG.
  • Am 22.2.2024 übertrug Bet. 2, handelnd für sich und als Bevollmächtigte von Bet. 1, den Grundbesitz unentgeltlich an Bet. 3 (mit Wohnungs-/Mitbenutzungsrecht für Bet. 1 und 2).
  • Das Grundbuchamt verlangte mit Zwischenverfügung vom 24.6.2024 eine Lebensbescheinigung für Bet. 1, da mit dessen Tod die Beglaubigungswirkung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BtOG ende.
  • Der beauftragte Notar legte dagegen Beschwerde ein.

Entscheidung des OLG Saarbrücken:

1. Zulässigkeit der Beschwerde:

  • Auch ohne namentliche Nennung der Vertretenen durch den Notar gilt die Beschwerde als im Namen aller Antragsberechtigten eingelegt (u.a. Bet. 2).
  • Das OLG entscheidet trotz fehlender Abhilfeentscheidung des Grundbuchamts unmittelbar in der Sache.

2. Begründetheit der Beschwerde:

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BGH: Bundesgerichtshof entscheidet zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 229/2024 vom 04.12.2024 – Beschluss vom 23.10.2024 – XII ZB 6/24

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich erneut mit der Frage befasst, in welchem Umfang Kinder im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit (§ 1603 Abs. 1 BGB) zu Unterhaltsleistungen für ihre Eltern herangezogen werden können.

Sachverhalt:

Der Antragsteller ist Sozialhilfeträger. Er nimmt den Antragsgegner aus übergegangenem Recht für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2020 auf Elternunterhalt für dessen pflegebedürftige Mutter in Anspruch. Die 1940 geborene Mutter lebt in einer vollstationären Pflegeeinrichtung und kann die Kosten ihrer Heimunterbringung mit ihrer Sozialversicherungsrente und den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht vollständig decken. Der Antragsteller erbrachte für sie im genannten Zeitraum Sozialhilfeleistungen in monatlicher Höhe von rund 1.500 €. Der Antragsgegner ist verheiratet und bewohnte im fraglichen Zeitraum mit seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau und zwei volljährigen Kindern ein den Ehegatten gehörendes Einfamilienhaus. Das Jahresbruttoeinkommen des Antragsgegners belief sich im Jahr 2020 auf gut 133.000 €.

Bisheriger Verfahrensverlauf:

Das Amtsgericht hat den auf Zahlung von 7.126 € gerichteten Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht hat das Bruttoeinkommen des Antragsgegners um Steuern und Sozialabgaben, Unterhaltspflichten für eines der volljährigen Kinder, berufsbedingte Aufwendungen, Versicherungen sowie Altersvorsorgeaufwendungen bereinigt und die unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des Antragsgegners mit Monatsbeträgen zwischen 5.451 € und 6.205 € ermittelt. Auf dieser Grundlage hat es den Antragsgegner für nicht leistungsfähig gehalten. Denn der Mindestselbstbehalt beim Elternunterhalt müsse sich nun mit Blick auf § 94 Abs. 1a Satz 1 und 2 SGB XII an dem Nettobetrag orientieren, der sich überschlägig aus einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 € nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben errechnen lasse, so dass ein Mindestselbsthalt von 5.000 € für Alleinstehende und ein Familienmindestselbstbehalt von 9.000 € für Verheiratete als angemessen anzusehen sei.

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BGH: Zum Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei Trennung von Ehegatten (§1361 b III 2 BGB)

Quelle: BGH online – Beschluss des Budnesgerichtshofs vom 27.11.2024 – XII ZB 28/23

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27. November 2024 im Beschluss XII ZB 28/23 entschieden, dass ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn der Wohnvorteil des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten bereits im Rahmen einer Trennungsunterhaltsregelung berücksichtigt wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Regelung durch außergerichtliche Vereinbarung, gerichtlichen Vergleich oder Entscheidung erfolgt ist. ​

Fehlt es an einer solchen Unterhaltsregelung, so ist bereits im Verfahren über die Ehewohnung im Rahmen der Billigkeitsabwägung gemäß § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB zu prüfen, ob und in welchem Umfang dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten hypothetische Ansprüche auf Trennungsunterhalt gegen den ausgezogenen Ehegatten zustehen könnten. Diese Prüfung soll verhindern, dass der verbleibende Ehegatte durch die Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung unterhaltsbedürftig wird oder seine bestehende Unterhaltsbedürftigkeit erhöht wird.

Im vorliegenden Fall lebte die Ehefrau nach der Trennung allein in der gemeinsamen Ehewohnung, während der Ehemann ausgezogen war. Der Ehemann verlangte eine monatliche Nutzungsentschädigung für die alleinige Nutzung des Hauses durch die Ehefrau. Die Vorinstanzen entschieden unterschiedlich über die Höhe der Nutzungsentschädigung. Der BGH hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück, da die unterhaltsrechtliche Situation der Ehefrau nicht ausreichend berücksichtigt worden war. ​

Zusammenfassend betonte der BGH, dass bei der Entscheidung über eine Nutzungsentschädigung stets eine umfassende wirtschaftliche Betrachtung unter Einbeziehung der unterhaltsrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten erforderlich ist, um eine unbillige Härte für den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten zu vermeiden.

DNotV: Vergütungsempfehlungen für Testamentsvollstreckungen ab 01.01.2025

Quelle: Mitteilung des Deutschen Notarvereins 11/2024

Vergütungsempfehlungen für Testamentsvollstreckungen

Der Deutsche Notarverein setzt sich kontinuierlich dafür ein, den Kolleginnen und Kollegen in ihrer praktischen Arbeit unterstützende Hilfestellungen zu bieten, insbesondere im Hinblick auf wirtschaftliche Fragestellungen, die über das Berufsrecht hinausgehen. Die Vergütungsfrage bei der von Notaren häufig übernommenen Testamentsvollstreckung ist hierbei von besonderer Bedeutung, da gesetzliche Vorgaben zur Angemessenheit der Vergütung fehlen.

Dank der Übertragung der Rechte durch den heutigen Verein für das Rheinische Notariat e.V. konnte der Deutsche Notarverein die seit 1925 als „Rheinische Tabelle“ bekannten Empfehlungen im Jahr 2000 erstmals umfassend weiterentwickeln, um den damaligen Anforderungen gerecht zu werden.

Der Deutsche Notarverein hat diese Vergütungsempfehlungen für Testamentsvollstrecker nunmehr grundlegend überarbeitet. Die „Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers 2025“ tragen den weiter gestiegenen wirtschaftlichen Anforderungen und der zunehmenden Komplexität der Testamentsvollstreckung Rechnung.

Eine eigens einberufene Arbeitsgruppe unter der Leitung von Herrn Kollegen Professor Dr. Reimann hat diese Anpassungen der Empfehlungen, die seit 1925 als „Rheinische Tabelle“ und seit 2000 als „Neue Rheinische Tabelle“ bekannt sind, vorgenommen, um die Kriterien der Testamentsvollstreckervergütung den wirtschaftlichen Gegebenheiten und der gestiegenen Verantwortung der Testamentsvollstrecker anzupassen. Diese Weiterentwicklung basierte auf den praktischen Erfahrungen der letzten zwei Jahrzehnte und den aktuellen Erkenntnissen der Rechtsprechung. Die Empfehlungen sind nicht mehr als „Rheinische Tabelle“ bezeichnet, da die umfassenden Textelemente, die auch spezielle Abweichungen behandeln, eine reine Tabellenübersicht übersteigen. Die aktualisierte Fassung dient dazu, Unklarheiten zu minimieren und eine transparente Bemessungsgrundlage zu bieten, um die Angemessenheit der Vergütung sicherzustellen.

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BFH: Die Anwendung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln bei der Erbschaftsteuer ist verfassungsgemäß

Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom vom 20.11.2024 – II R 38/22

1. Ausgangspunkt und Streitfrage

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die geschlechtsspezifische Anwendung von Kapitalisierungsfaktoren bei der Bewertung eines lebenslangen Nießbrauchs gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verstößt. Hintergrund: Ein Vater schenkt seinen Kindern GmbH-Anteile unter lebenslangem Nießbrauch. Das Finanzamt ermittelt den Kapitalwert nach geschlechterspezifischen Tabellen – was zu einem niedrigeren Wert bei Männern führt.

2. BFH-Urteil vom 20.11.2024 – II R 38/22

Der BFH bestätigte die Verfassungsmäßigkeit dieser Differenzierung. Zwar liege eine Ungleichbehandlung vor, sie sei jedoch durch das Ziel einer gleichmäßigen Besteuerung sachlich gerechtfertigt. Die Typisierung nach statistischer Lebenserwartung sei geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, weil sie eine realitätsnahe Bewertung des Zuwachses an Leistungsfähigkeit ermögliche.

3. Bewertungsrechtlicher Hintergrund

  • Der Wert eines Nießbrauchs richtet sich nach dem Jahreswert der Nutzung und dessen Kapitalisierung anhand der Lebenserwartung (§§ 13–15 BewG).
  • Das BMF veröffentlicht Tabellen, die nach Geschlechtern differenzieren.
  • Dies führt dazu, dass Frauen (wegen längerer Lebenserwartung) steuerlich einen höheren Nießbrauchswert haben und somit weniger steuerpflichtiger Erwerb anfällt.
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BGH: Verurteilung eines Richters am Amtsgericht wegen Rechtsbeugung nach Untersagung von Coronaschutzmaßnahmen rechtskräftig

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 222/24 vom 20.11.2024 – Urteil vom 20.11.2024 – 2 StR 54/24

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom heutigen Tag die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23. August 2023, durch das der Angeklagte wegen Rechtsbeugung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war, als unbegründet verworfen.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erließ der als Familienrichter tätige Angeklagte im April 2021 eine einstweilige Anordnung, mit der er es den Leitungen und Lehrkräften zweier Weimarer Schulen untersagte, einzelne der seinerzeit geltenden Infektionsschutzmaßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gegenüber den dort unterrichteten Kindern durchzusetzen. Die Absicht, eine entsprechende Entscheidung zu treffen, habe der Angeklagte bereits Anfang des Jahres 2021 gefasst und deshalb zielgerichtet darauf hingewirkt, dass ein entsprechendes Verfahren in seinen geschäftsplanmäßigen Zuständigkeitsbereich gelangen werde. Er habe über eine von ihm mitbearbeitete Anregung entschieden und dabei das ihm übertragene Richteramt zielgerichtet benutzt und missbraucht.

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BFH: Unternehmensnachfolge an leitende Mitarbeiter – Schenkung von Unternehmensbeteiligung

Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.11.2024 – VI R 21/22

Das BFH-Urteil vom 20.11.2024 (VI R 21/22) zur Unternehmensnachfolge durch Schenkung an leitende Mitarbeiter befasst sich mit der steuerlichen Einordnung solcher Übertragungen. Hintergrund ist die zunehmende Nachfolgeproblematik im Mittelstand, insbesondere bei kinderlosen Unternehmern oder ungeeigneten Nachkommen. In der Praxis werden daher Unternehmensanteile leitenden Mitarbeitern unentgeltlich oder zu Vorzugskonditionen übertragen – was regelmäßig zu Konflikten mit dem Finanzamt führt, das hierin lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn sieht.


I. Sachverhalt

  • Ehepaar überträgt GmbH-Anteile: 74,61 % an den fachfremden Sohn (mit Nießbrauchsvorbehalt), 25,39 % an zwei langjährige leitende Mitarbeiter unentgeltlich.
  • Kein Bezug der Übertragung zu künftiger oder vergangener Arbeitsleistung.
  • Rückfallklausel im Vertrag: Rückübertragung der Anteile bei Versagung schenkungsteuerlicher Verschonung.
  • Ziel laut Gesellschafterversammlung: Sicherung der Unternehmensfortführung durch Einbindung der Geschäftsführung.

II. Verfahrensgang

  • Finanzamt sah geldwerten Vorteil als Arbeitslohn, stützte sich auf eine Lohnsteueraußenprüfung.
  • Das FG Sachsen-Anhalt gab dem Mitarbeiter recht und stufte die Übertragung als Schenkung ein.
  • Revision des Finanzamts blieb vor dem BFH erfolglos.
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OLG Stuttgart: Auflassung eines Nachlassgrundstücks aufgrund transmortaler Vollmacht

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11.11.2024 – 8 W 303/24

Kernaussagen des OLG Stuttgart:

  1. Ein transmortal Bevollmächtigter kann ein Nachlassgrundstück im Namen der Erben auflassen. Das ist ein nachlassbezogenes Rechtsgeschäft, das von der transmortalen Vollmacht gedeckt ist.
  2. Die transmortale Vollmacht gilt nicht für die Auflassungserklärung des Erwerbers.
  3. Im Grundbuchverfahren ist allein die Auflassung, nicht aber der zugrunde liegende Nachlassauseinandersetzungsvertrag zu prüfen.
  4. Das Gericht gibt seine bisherige gegenteilige Auffassung aus dem Verfahren 8 W 201/15 (2016) auf.

Sachverhalt:

  • Der Erblasser war Eigentümer eines Grundstücks und verstarb 2018.
  • Bereits 2014 hatte er seinen beiden Töchtern transmortale Generalvollmacht erteilt.
  • Er wurde u. a. von mehreren Kindern und Enkeln beerbt.
  • Drei Töchter schlossen 2024 einen Übernahmevertrag zur entgeltlichen Aufteilung des Grundstücks (je 1/3 Anteil) und erklärten im selben Akt die Auflassung.
  • Eine der Töchter handelte auch als Bevollmächtigte des Erblassers (für die Erben) bei der Eigentumsumschreibung.
  • Das Grundbuchamt verlangte daraufhin Erbnachweise und Genehmigungen aller Erben, was bestritten wurde.
  • Das OLG gab der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung statt.
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OLG Frankfurt: Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung bei fälschlich angenommener Überschuldung

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt Nr. 48/2024 vom 02.09.2024 – Beschluss vom 24.07.2024 – 21 W 146/23

Auch wenn ein Erbe nicht alle zumutbaren und möglichen Erkenntnisquellen über die Zusammensetzung eines Nachlasses genutzt hat und sein Erbe wegen – fälschlich – angenommener Überschuldung ausschlägt, kann er diese Ausschlagung später anfechten. Ein Erbe ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich vor einer Ausschlagung über die Zusammensetzung des Nachlasses zu informieren. Trifft er allerdings seine Entscheidung allein auf der Basis von Spekulationen, kann er bei einer Fehlvorstellung die Ausschlagung mangels Irrtums über Tatsachen nicht anfechten. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Beschluss festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erbscheinserteilung der Beschwerdeführerin vorliegen.

Nach dem Versterben ihrer Mutter hatte die beschwerdeführende Tochter die Erbschaft ausgeschlagen. Ein Dreivierteljahr später erklärte sie die Anfechtung dieser Ausschlagungserklärung und begehrt nunmehr einen Erbschein als Alleinerbin. Sie sei fälschlich von einer Überschuldung des Nachlasses ausgegangen sei.  Aufgrund der Alkoholkrankheit ihrer Mutter sei sie nicht bei ihr aufgewachsen und habe seit ihrem 11. Lebensjahr keinen Kontakt mehr gehabt. Die sie über den Tod ihrer Mutter informierende Kriminalbeamtin habe berichtet, dass die im Bahnhofsviertel liegende Wohnung der Mutter in einem chaotischen und unaufgeräumten Zustand gewesen sei. Sie habe deshalb – ohne die Wohnung besichtigt zu haben – angenommen, dass ihre Mutter „abgerutscht sei und im sozialen Brennpunkt gelebt haben müsse“. Erst durch ein Schreiben des Nachlasspflegers habe sie erfahren, dass ihre Mutter tatsächlich über Konto-Guthaben im oberen fünfstelligen Bereich verfügte. Das Nachlassgericht hatte den Erbscheinsantrag der Tochter zurückgewiesen. Die Anfechtung der Erbausschlagung sei unwirksam.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. Die Tochter habe ihre Ausschlagungserklärung wirksam angefochten und damit die Erbschaft angenommen, stellte der zuständige 21. Zivilsenat nach Anhörung der Tochter fest.

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