Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 05.10.2020 – Urteil vom 01.09.2020 – 5 U 50/19
Der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass die Zehnjahresfrist, nach deren Ablauf Schenkungen des Erblassers nicht mehr zugunsten der sonstigen Pflichtteilsberechtigten berücksichtigt werden, auch bei einer Übertragung an den Beschenkten unter Vorbehalt eines Benutzungs- und Rückforderungsrechtes zugunsten des Schenkers zu laufen beginnen kann.
Beide Parteien des Rechtsstreits sind gesetzliche Erben der Erblasserin. Der Kläger ist der Enkel der Erblasserin, sein Vater ist vorverstorben. Der Beklagte ist der Sohn der Erblasserin und der Onkel des Klägers. Die Erblasserin hat 12 Jahre vor ihrem Tod dem Beklagten ihr Haus übertragen, sich aber notariell ein Wohnrecht, ein Nutzungsrecht und eine Rückübertragungsverpflichtung vorbehalten. Der Kläger hat mit seiner Klage in der Hauptsache seinen Anteil aus dem Wert des Hauses in Höhe von 53.333,33 € mit der Begründung verlangt, die Zehnjahresfrist habe wegen der vorbehaltenen Rechte der Erblasserin bei der Übertragung nicht zu laufen begonnen.
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