OLG Düsseldorf: neue Düsseldorfer Tabelle 2026

Quelle: Pressemitteilung der Oberlandesgerichts Düsseldorf Nr. 46/2025 vom 01.12.2025

Die zum 1. Januar 2026 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf abrufbar. Gegenüber der Tabelle 2025 sind die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben worden. Außerdem sind die Anmerkungen zur Tabelle um Regelungen des angemessenen Selbstbehalts bei der Inanspruchnahme von Kindern auf Elternunterhalt und von Großeltern auf Enkelunterhalt ergänzt worden.   

Die Düsseldorfer Tabelle ist ein allgemein anerkanntes Hilfsmittel für die Ermittlung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Die in der Tabelle ausgewiesenen Richtsätze sind Erfahrungswerte, die den Lebensbedarf des Kindes ausgerichtet an den Lebensverhältnissen der Eltern und an seinem Alter auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen (BGH, Beschluss vom 20.09.2023 – XII ZB 177/22, Rn. 33).

Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. erarbeitet.

Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2025 unverändert. Es verbleibt bei 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall zweier Unterhaltsberechtigter. Die erste Einkommensgruppe endet weiterhin bei 2.100 EUR, die 15. Einkommensgruppe bei 11.200 EUR.

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OLG Stuttgart: Unzulässigkeit der Beschwerde eines Versorgungsträgers im Scheidungsverfahren gegen den Zeitpunkt der Aussetzung einer Rentenkürzung nach § 33 VersAusglG

Quelle: Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14.11.2025 – 16 UF 211/25

Gerichtliche Entscheidung und Gegenstand des Verfahrens

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. November 2025 befasst sich mit der Zulässigkeit einer Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen den Zeitpunkt der Aussetzung einer Rentenkürzung nach § 33 VersAusglG. Streitgegenstand war ausschließlich die Frage, ob die Deutsche Rentenversicherung Bund durch die vom Familiengericht angeordnete Aussetzung der Rentenkürzung beschwert ist, obwohl diese zu einem Zeitpunkt ausgesprochen wurde, zu dem der Versorgungsausgleich noch nicht rechtskräftig war.

Sachverhalt und familiengerichtliche Entscheidungen

Die Beteiligten waren seit 1989 verheiratet. Der Antragsteller bezog seit dem 1. Juli 2025 eine Altersrente, während die Antragsgegnerin weiterhin berufstätig war. Mit Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 2. Juli 2025 wurde die Ehe geschieden und zugleich der Versorgungsausgleich durchgeführt. Im Wege der internen Teilung wurden Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich erlangte am 19. August 2025 Rechtskraft. Bereits zuvor hatte der Antragsteller die Aussetzung der Kürzung seiner laufenden Rente beantragt. Mit weiterem Beschluss vom 30. September 2025 setzte das Familiengericht die Kürzung der laufenden Versorgung rückwirkend ab dem 1. Juli 2025 aus.

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OLG Schleswig-Holstein: Sozialleistungen sind bei Ermittlung des Einkommens der beteiligten Ehegatten zu berücksichtigen

Das OLG Schleswig-Holstein entschied, dass Sozialleistungen wie Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung bei der Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 43 FamGKG als Einkommen zu berücksichtigen sind.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht den Verfahrenswert in einer Scheidungssache auf den gesetzlichen Mindestwert von 3.000 € (Scheidung) und 1.000 € (Versorgungsausgleich) festgesetzt. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin legte Beschwerde ein und machte geltend, dass die staatlichen Transferleistungen der Ehefrau in Höhe von rund 1.400 € monatlich sowie ein zusätzliches Einkommen von 150 € bei der Berechnung hätten berücksichtigt werden müssen. Das OLG gab der Beschwerde statt und setzte den Verfahrenswert auf 10.000 € fest.

Das Gericht stellte klar, dass § 43 FamGKG auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten abstellt, ohne nach der Herkunft des Einkommens zu unterscheiden. Entscheidend sei die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit – unabhängig davon, ob diese aus Erwerbstätigkeit oder Sozialleistungen resultiert. Es gebe keinen sachlichen Grund, einen Ehegatten mit Einkommen aus Arbeit anders zu behandeln als einen, der gleich hohe Sozialleistungen bezieht, da beide wirtschaftlich gleich leistungsfähig seien.

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OLG Stuttgart: Wirksamkeit eines irakischen Brautgabeversprechen

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23.09.2025 – 17 UF 73/25

Gericht, Entscheidung und Streitgegenstand
Der Beschluss des OLG Stuttgart vom 23.09.2025 (17 UF 73/25) betrifft den Anspruch einer Ehefrau auf eine im Irak vereinbarte Brautgabe („mahr“). Die Parteien hatten die Ehe 1989 im Irak geschlossen und 1997 in Deutschland nochmals standesamtlich geheiratet; später erwarben beide die deutsche Staatsangehörigkeit. Nach der Trennung 2022 wurde die Ehe 2024 in Deutschland geschieden und ein Versorgungsausgleich durchgeführt. In einem abgetrennten Verfahren verlangte die Ehefrau die Herausgabe der vereinbarten Brautgabe in Höhe von 500 goldenen Lira (türkische Goldmünzen) oder ersatzweise Zahlung des Eurogegenwerts.

Tenor und Ergebnis
Das OLG änderte die erstinstanzliche Entscheidung teilweise ab: Der Ehemann muss nicht 500, sondern 425 goldene türkische Lira (je 6,6 g, 916er Gold) an die Ehefrau übergeben und übereignen. Er erhält hierfür eine Frist von drei Wochen ab Rechtskraft. Bei Nichtleistung schuldet er statt dessen 224.751,17 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem ersten Tag nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist. Im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen; die weitergehende Beschwerde des Ehemannes blieb ohne Erfolg. Die Kosten wurden zu 15 % der Ehefrau und zu 85 % dem Ehemann auferlegt; die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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OLG Zweibrücken: Kopie eines Testaments reicht für Erbschein nur bei zweifelsfrei nachgewiesener Wirksamkeit des Originals

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17.09.2025 – Beschluss vom 07.08.2025 – 8 W 66/24

Sachverhalt
Die frühere Lebensgefährtin eines Verstorbenen wollte mit einer Kopie eines angeblich eigenhändig errichteten Testaments einen Erbschein als Alleinerbin erlangen. Zwei Zeuginnen bestätigten zwar, bei der Errichtung dabei gewesen zu sein, das Original lag jedoch nicht vor. Das AG lehnte den Antrag ab, das OLG bestätigte diese Entscheidung.

Rechtliche Grundsätze

  • Grundsätzlich muss das Original-Testament vorgelegt werden.
  • Eine Kopie genügt nur dann, wenn das Original ohne Zutun des Erblassers verloren ging oder vernichtet wurde.
  • Es müssen Errichtung, Form und Inhalt so sicher bewiesen werden, als läge das Original vor.

Entscheidungsgründe des OLG

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OLG München: Keine Anerkennung ausländischer Scheidung bei bereits früher rechtshängigem deutschem Verfahren

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 03.09.2025 – 34 Wx 183/25e

Sachverhalt
Ein Ehepaar (Heirat 1980 in der Türkei) war teils türkisch, teils deutsch. Ende November 2011 beantragte der Ehemann die Scheidung beim AG Ingolstadt. Am 13.1.2012 beantragten beide Eheleute zusätzlich die Scheidung vor dem AG Ereğli (Türkei), das noch am selben Tag die Ehe schied. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. 2024 beantragte die Tochter die Anerkennung der türkischen Scheidung. Der Präsident des OLG München lehnte ab, das OLG bestätigte.

Rechtliche Würdigung

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OLG Celle: Auszahlung des anteiligen Kindergeldes für im Wechselmodell betreute Kinder

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 19.08.2025 – 17 UF 52/25

Sachverhalt:
Die getrenntlebenden Eltern dreier Kinder praktizierten für zwei Söhne zeitweise ein Wechselmodell, während die Tochter dauerhaft bei der Mutter lebte. Die Mutter bezog das gesamte Kindergeld. Der Vater verlangte von ihr die Auszahlung eines Viertels des Kindergeldes für die im Wechselmodell betreuten Kinder. Er hatte die Mutter am 31.3.2020 zur Auskunft über ihr Einkommen im Hinblick auf künftigen Kindesunterhalt aufgefordert. Das Familiengericht wies den Antrag ab, das OLG gab ihm weitgehend statt.

Entscheidung:
Das OLG Celle verpflichtete die Mutter, an den Vater 1.736 € zu zahlen. Der nicht kindergeldbeziehende Elternteil kann im Wechselmodell ein Viertel des Kindergeldes auch ohne konkreten Vortrag zu einem Unterhaltsanspruch des Kindes vom anderen Elternteil verlangen.

Begründung:

Kindergeldausgleich im Wechselmodell:
Im echten Wechselmodell (annähernd hälftige Betreuung) steht jedem Elternteil grundsätzlich die Hälfte des Kindergeldes zu. Erhält ein Elternteil das gesamte Kindergeld, kann der andere den ihm zustehenden Anteil einklagen. Der Ausgleichsanspruch besteht unabhängig davon, ob ein Unterhaltsanspruch des Kindes geltend gemacht wird. Auch Sonderzahlungen wie pandemiebedingte Kinderboni sind unterhaltsrechtlich wie Kindergeld zu behandeln.

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OLG Hamm: Ausgezahlte betriebliche Altersversorgung bleibt beim Versorgungsausgleich unberücksichtigt

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichs Hamm vom 07.08.2025 – 13 UF 76/25

Sachverhalt:
Die Ehegatten waren seit 1997 verheiratet. Im Scheidungsverfahren ordnete das Amtsgericht Münster am 12.5.2025 eine interne Teilung eines betrieblichen Versorgungsanrechts des Ehemannes bei der T.-Versorgung zugunsten der Ehefrau an. Das Anrecht stammte aus einer Kapitallebensversicherung, die zum 1.2.2025 — also nach Ende der Ehezeit (31.10.2024), aber vor Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung — fällig wurde und vollständig an den Ehemann ausgezahlt wurde. Die T.-Versorgung legte Beschwerde ein, da das Anrecht im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr existierte. Das OLG gab der Beschwerde statt.

Entscheidung:
Das OLG Hamm entschied, dass kein Wertausgleich im Versorgungsausgleich stattfinden kann, weil das betriebliche Anrecht bei Entscheidung nicht mehr bestand.

Begründung:
Nach § 5 Abs. 2 VersAusglG fallen grundsätzlich alle während der Ehezeit bestehenden Anrechte in den Versorgungsausgleich. Voraussetzung ist jedoch, dass das Anrecht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch existiert. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung (u.a. XII ZB 450/13; XII ZB 22/13; XII ZB 325/11) können nur tatsächlich noch bestehende Versorgungsanrechte geteilt werden.
Da die Kapitallebensversicherung zwischen Ehezeitende und Entscheidung planmäßig ablief und an den Ehemann vollständig ausgezahlt wurde, bestand beim Versorgungsträger kein teilbares Anrecht mehr. Eine interne Teilung war daher rechtlich ausgeschlossen.

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OLG Frankfurt a.M.: Bei wem soll das Kind überwiegend leben? Umgangsregelung hat Vorrang vor einem Eingriff in das Aufenthaltsbestimmungsrecht

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 31.07.2025 – 6 UF 134/25

Das OLG Frankfurt entschied, dass bei einem Streit gemeinsam sorgeberechtigter Eltern über den überwiegenden Aufenthalt des Kindes keine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erforderlich ist. Stattdessen ist der Konflikt durch eine umgangsrechtliche Regelung gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB zu lösen.

Im konkreten Fall stritten Mutter und Vater eines 14-jährigen Sohnes darüber, bei wem dieser hauptsächlich leben sollte. Das Amtsgericht hatte dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen, weil das Kind bei ihm leben wollte und die Mutter in ihrer Erziehungsfähigkeit eingeschränkt erschien. Das OLG hob diese Entscheidung jedoch auf: Der Streit betreffe allein die Aufteilung der Betreuungszeiten, nicht das elterliche Sorgerecht selbst.

Nach Auffassung des Senats besteht kein Regelungsbedarf für eine sorgerechtliche Übertragung, wenn es nur um die tatsächliche Betreuung geht. Ein solcher Eingriff wäre unverhältnismäßig, da er einem Elternteil mehr rechtliche Macht verleiht, als für die praktische Regelung nötig ist. Die Umgangsregelung könne die Situation vollständig erfassen, ohne in das Sorgerecht einzugreifen.

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BFH: Keine neue Zinsfestsetzung nach Übergang von der Zusammen- zur Einzelveranlagung

Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30.07.2025 – X R 11/23

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass beim Wechsel von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung von Ehegatten keine neue Zinsfestsetzung erforderlich ist. Der Antrag auf Änderung der Veranlagungsform gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, sodass die speziellen Zinsregelungen des § 233a Abs. 2a und 7 AO Anwendung finden.

Das bedeutet: Der Zinslauf beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist (§ 233a Abs. 2a AO). Für die Berechnung sind Teil-Unterschiedsbeträge zu bilden, für die jeweils getrennt Zinsen anfallen (§ 233a Abs. 7 AO).

Im Streitfall blieb eine bereits auf Grundlage eines Zusammenveranlagungsbescheids festgesetzte Nachzahlungszinsfestsetzung trotz späterer Einzelveranlagungen unverändert gegenüber beiden Ehegatten bestehen – selbst wenn die Einkünfte vollständig nur einem Ehegatten zuzurechnen waren. Der BFH sah darin keine Rechtswidrigkeit, da das Gesetz ausdrücklich festlegt, dass bereits festgesetzte Zinsen nicht rückwirkend verändert werden (§ 233a Abs. 7 Satz 2 Halbs. 2 AO).

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