Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17.09.2025 – Beschluss vom 07.08.2025 – 8 W 66/24
Sachverhalt
Die frühere Lebensgefährtin eines Verstorbenen wollte mit einer Kopie eines angeblich eigenhändig errichteten Testaments einen Erbschein als Alleinerbin erlangen. Zwei Zeuginnen bestätigten zwar, bei der Errichtung dabei gewesen zu sein, das Original lag jedoch nicht vor. Das AG lehnte den Antrag ab, das OLG bestätigte diese Entscheidung.
Rechtliche Grundsätze
- Grundsätzlich muss das Original-Testament vorgelegt werden.
- Eine Kopie genügt nur dann, wenn das Original ohne Zutun des Erblassers verloren ging oder vernichtet wurde.
- Es müssen Errichtung, Form und Inhalt so sicher bewiesen werden, als läge das Original vor.
Entscheidungsgründe des OLG
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