OLG Zweibrücken: Kopie eines Testaments reicht für Erbschein nur bei zweifelsfrei nachgewiesener Wirksamkeit des Originals

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17.09.2025 – Beschluss vom 07.08.2025 – 8 W 66/24

Sachverhalt
Die frühere Lebensgefährtin eines Verstorbenen wollte mit einer Kopie eines angeblich eigenhändig errichteten Testaments einen Erbschein als Alleinerbin erlangen. Zwei Zeuginnen bestätigten zwar, bei der Errichtung dabei gewesen zu sein, das Original lag jedoch nicht vor. Das AG lehnte den Antrag ab, das OLG bestätigte diese Entscheidung.

Rechtliche Grundsätze

  • Grundsätzlich muss das Original-Testament vorgelegt werden.
  • Eine Kopie genügt nur dann, wenn das Original ohne Zutun des Erblassers verloren ging oder vernichtet wurde.
  • Es müssen Errichtung, Form und Inhalt so sicher bewiesen werden, als läge das Original vor.

Entscheidungsgründe des OLG

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OLG München: Keine Anerkennung ausländischer Scheidung bei bereits früher rechtshängigem deutschem Verfahren

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 03.09.2025 – 34 Wx 183/25e

Sachverhalt
Ein Ehepaar (Heirat 1980 in der Türkei) war teils türkisch, teils deutsch. Ende November 2011 beantragte der Ehemann die Scheidung beim AG Ingolstadt. Am 13.1.2012 beantragten beide Eheleute zusätzlich die Scheidung vor dem AG Ereğli (Türkei), das noch am selben Tag die Ehe schied. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. 2024 beantragte die Tochter die Anerkennung der türkischen Scheidung. Der Präsident des OLG München lehnte ab, das OLG bestätigte.

Rechtliche Würdigung

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BGH: Kein jederzeitiges Kündigungsrecht bei Online-Partnervermittlungsportalen

Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2025 – III ZR 388/23

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass bei Online-Partnervermittlungsportalen kein jederzeitiges Kündigungsrecht gemäß § 627 Abs. 1 BGB besteht, da keine besonders persönliche Beziehung zwischen den Vertragsparteien vorliegt.

Kernaussagen des Urteils:

1. Kein § 627 BGB bei Online-Partnervermittlungen

  • Das gesetzliche Sonderkündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB setzt eine besonders persönliche Vertrauensbeziehung zwischen den Parteien voraus.
  • Bei vollautomatisierter Online-Partnervermittlung, deren Hauptleistung im Bereitstellen einer Datenbank besteht, fehlt es an diesem persönlichen Element.
  • Daher kein jederzeitiges Kündigungsrecht durch Kunden.

2. Prüfung von Vertragsverlängerungsklauseln nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB

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BGH: Tilgungszahlungen eines Ehegatten auf gemeinsamen Hauskredit in der Insolvenz anfechtbar – Zinsen nur bei Unterhalt geschützt

Quelle: Beschluss des bundesgerichtshofs vom 10.07.2025 – IX ZR 108/24

Sachverhalt
Ein selbständig tätiger Ehemann (später insolvent) finanzierte gemeinsam mit seiner Frau ein hälftiges Miteigentumsgrundstück samt Eigenheim über ein Bankdarlehen. Vereinbart war, dass ausschließlich er die monatlichen Darlehensraten zahlt. Zwischen 2016 und 2019 beglich er rund 24.000 €, davon 6.000 € Zinsen und 18.000 € Tilgung. Nach Insolvenzeröffnung verlangte der Insolvenzverwalter von der Ehefrau die Hälfte dieser Zahlungen zurück, da sie durch die Tilgung lastenfreies Eigentum erlangt habe.

Entscheidung von LG, OLG und BGH

  • LG: Klageabweisung.
  • OLG: Teilweise Verurteilung der Ehefrau zur Zahlung von ca. 9.000 €.
  • BGH: Bestätigung der OLG-Entscheidung; Revisionen beider Seiten erfolglos.

Rechtliche Würdigung

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OLG Zweibrücken: Pflichtteilsforderung führt zum Erbverlust – OLG Zweibrücken bestätigt Wirksamkeit einer Pflichtteilsstrafklausel im Berliner Testament

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts vom 09.07.2025 – 8 W 56/24

Sachverhalt:

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Geschwister und Kinder der Erblasserin und ihres 2017 verstorbenen Ehemannes. Die Eheleute hatten 2012 ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament verfasst, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Schlusserben bestimmten. Enthalten war zudem eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel: Wenn eines der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden entgegen dem Willen des Überlebenden einen Pflichtteil geltend macht und erhält, ist es für beide Erbfälle von der Erbfolge ausgeschlossen.

Nach dem Tod des Vaters verlangte Beteiligte zu 1) mit Anwaltsschreiben Auskunft zum Nachlass und machte ihren Pflichtteil geltend, was zur Auszahlung führte. Nach dem Tod der Mutter beantragte der Beteiligte zu 2) einen Erbschein als Alleinerbe unter Berufung auf den Erbfolgeausschluss seiner Schwester aufgrund der Strafklausel. Diese wehrte sich mit dem Argument, die Geltendmachung des Pflichtteils sei nicht „gegen den Willen“ der Mutter erfolgt, da sie keine Ablehnung geäußert habe.

Entscheidung:

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BGH: Wirksamkeit einer Zuwendung von Todes wegen an einen den Erblasser behandelnden Arzt

Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.07.2025 – IV ZR 93/24

Kernaussage:

Eine Zuwendung von Todes wegen zugunsten des behandelnden Arztes ist nicht allein deshalb unwirksam, weil sie gegen das berufsrechtliche Zuwendungsverbot nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä verstößt. Dieses Verbot wirkt nur berufsrechtlich und berührt nicht die zivilrechtliche Wirksamkeit testamentarischer Verfügungen.

Sachverhalt:

  • Der Erblasser hatte 2016 einen Erbvertrag mit seinem Hausarzt und weiteren Personen abgeschlossen: Der Arzt sollte ärztliche und betreuende Leistungen erbringen und im Gegenzug nach dem Tod des Erblassers ein Grundstück als Vermächtnis erhalten.
  • Nach dem Tod des Erblassers 2018 nahm eine weitere Erbin (die Beklagte) den Nachlass in Besitz.
  • 2019 wurde über das Vermögen des Arztes das Insolvenzverfahren eröffnet.
  • Der Insolvenzverwalter (Kläger) forderte das Grundstück vom Nachlass zur Insolvenzmasse zurück, gestützt auf eine Unwirksamkeit des Vermächtnisses wegen Verstoßes gegen § 32 BO-Ä.

Vorinstanzen:

  • LG & OLG: Vermächtnis sei nach §§ 134, 2171 BGB nichtig, da gegen das standesrechtliche Zuwendungsverbot verstoßen worden sei.
  • BGH: hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück.

Begründung des BGH:

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OLG München: Kein Auskunftsanspruch bei Kindesunterhalt – Teilhabe am Luxus der Eltern nicht geschuldet

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 18.06.2025 – 2 UF 281/25e

Das OLG München hat mit Beschluss vom 18.06.2025 (Az. 2 UF 281/25 e) die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben, wonach ein barunterhaltspflichtiger Vater mit sehr hohem Einkommen seiner minderjährigen Tochter Auskunft über sein gesamtes Einkommen erteilen sollte. Das OLG entschied: Ein solcher Auskunftsanspruch besteht in diesem Fall nicht, da der Kindesunterhalt keine bloße Teilhabe am Luxus der Eltern beinhaltet und nicht zur Vermögensbildung des Kindes dient.

Sachverhalt:

  • Die Antragstellerin ist ein schulpflichtiges Kind ohne Einkommen, lebt bei der Mutter. Der Vater zahlt seit 2023 jeweils deutlich über dem Mindestunterhalt (zuletzt 1.165 € monatlich) und übernimmt auch Schul- und Verpflegungskosten.
  • Der Vater erklärte, er sei zur unbegrenzten Zahlung leistungsfähig (Nettoeinkommen: mind. 50.000 € mtl.) und habe die Mutter von jeglicher Beteiligung an Sonderbedarf freigestellt.
  • Das Kind forderte dennoch Auskunft über das Einkommen des Vaters, um möglicherweise mehr Unterhalt geltend machen zu können.

Entscheidung des OLG:

Das OLG wies den Auskunftsanspruch zurück und korrigierte das AG in mehreren Punkten:

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OLG Frankfurt: Kein Versorgungsausgleich bei geringfügigen Differenzen: OLG Frankfurt bejaht Gleichartigkeit von Entgeltpunkten (Ost) und West-Anrechten nach Rentenangleichung

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 16.06.2025 – 7 UF 12/25

Kernaussagen / Leitsätze des Gerichts:

  1. Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) sind seit dem 01.07.2024 aufgrund der gesetzlichen Rentenangleichung gemäß § 254d SGB VI als gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG anzusehen.
  2. Ein Versorgungsausgleich kann bei geringfügigen Wertdifferenzen unterbleiben – hier z. B. 1.098,98 € (Monatsrente: 4,69 €) im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung.
  3. Gleichartige Anrechte bei unterschiedlichen Versorgungsträgern (z. B. VBL und KZVK) können zur Prüfung der Geringfügigkeit addiert werden – die Bewertung erfolgt vor Abzug von Teilungskosten.
  4. Ein Wechsel der Ausgleichsrichtung (also wer von wem auszugleichen hätte), der sich allein aus der Anwendung bzw. Nichtanwendung von § 18 ergibt, ist besonders zu würdigen.

Sachverhalt:

  • Die Ehe der Beteiligten (Heirat 2016, Trennung 2022, Scheidung 2024) wurde geschieden.
  • Im Scheidungsverfahren war auch der Versorgungsausgleich zu regeln.
  • Es lagen diverse Renten- und Zusatzversorgungsanrechte vor (DRV Bund, DRV Ost, VBL, KZVK, ERGO).
  • Das AG Fulda hatte bestimmte Anrechte geteilt, andere wegen Geringfügigkeit nicht ausgeglichen.

Beschwerden:

  • DRV Berlin-Brandenburg rügte, dass die Anrechte (EP und EP Ost) fälschlich getrennt betrachtet wurden.
  • VBL beanstandete, dass ihrerseits ein Ausgleich vorgenommen wurde, obwohl Gleichartigkeit mit KZVK-Anrechten der Ehefrau bestünde und die Differenz geringfügig sei.

Entscheidungsgründe:

1. Gleichartigkeit von Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost):

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BGH: Erwachsenenadoption trotz späterem Wegfall der Geschäftsfähigkeit zulässig – Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung

Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 04.06.2025 – XII ZB 320/23

Kernaussage:
Bei einer Erwachsenenadoption ist es nicht schädlich, wenn der Annehmende nach der wirksamen Antragstellung seine Geschäftsfähigkeit verliert, solange er zum Zeitpunkt der notariell beurkundeten Antragstellung uneingeschränkt geschäftsfähig war. Die Geschäftsfähigkeit muss jedoch positiv festgestellt werden.

Sachverhalt:

  • Zwei ältere Eheleute (geb. 1936) beantragten am 29.4.2022 notariell gemeinsam mit dem volljährigen Anzunehmenden (geb. 1970) dessen Adoption.
  • Der Antrag wurde am 20.5.2022 beim Gericht eingereicht.
  • Der annehmende Ehemann konnte bei der Anhörung am 25.11.2022 nicht mehr sinnvoll zur Adoption befragt werden.
  • Das AG und das OLG lehnten die Adoption ab – wegen Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Annehmenden.
  • Der BGH hob den OLG-Beschluss auf, da dieser rechtsfehlerhaft war.

Rechtliche Würdigung durch den BGH:

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BGH: Inhaltskontrolle von Ehevrträgen bei Unternehmerehe

Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.05.2025 – XII ZB 395/24

Kernaussage:

Ein Ehevertrag in einer Unternehmerehe, der Gütertrennung und bestimmte Unterhaltsregelungen vorsieht, ist nicht sittenwidrig i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB, wenn keine einseitige Lastenverteilung ohne Ausgleich vorliegt und keine subjektive Imparität (z. B. Zwangslage oder Abhängigkeit) festzustellen ist.

Sachverhalt:

  • Ehevertrag vom 03.12.2010:
    • Gütertrennung,
    • modifizierter nachehelicher Unterhalt (mind. 3.300 €/Monat, später 5.000 €/Monat),
    • kein Versorgungsausgleich geregelt,
    • gegenseitiger Verzicht auf Erb- und Pflichtteilsrechte.
  • Die Frau war bei Vertragsschluss Unternehmensberaterin und GmbH-Geschäftsführerin (4.200 € brutto/Monat).
  • Der Mann war als Unternehmer in die Familienunternehmen eingebunden, deren Gesellschaftsverträge Gütertrennung vorschreiben.
  • Aus der Ehe gingen vier Kinder hervor.
  • Im Zuge des Scheidungsverfahrens verlangte die Frau Zugewinnausgleich, der vom Familiengericht und später von OLG und BGH abgewiesen wurde.

Rechtliche Beurteilung durch den BGH:

1. Maßstab der Inhaltskontrolle (§ 138 Abs. 1 BGB):

Ein Ehevertrag ist sittenwidrig, wenn er schon bei Abschluss eine offenkundig einseitige Lastenverteilung im Scheidungsfall bewirkt, ohne ausreichende Gegenleistung oder Rechtfertigung (z. B. familiäre Interessen, legitime Vermögenssicherung).

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