Das OLG Schleswig-Holstein entschied, dass Sozialleistungen wie Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung bei der Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 43 FamGKG als Einkommen zu berücksichtigen sind.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht den Verfahrenswert in einer Scheidungssache auf den gesetzlichen Mindestwert von 3.000 € (Scheidung) und 1.000 € (Versorgungsausgleich) festgesetzt. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin legte Beschwerde ein und machte geltend, dass die staatlichen Transferleistungen der Ehefrau in Höhe von rund 1.400 € monatlich sowie ein zusätzliches Einkommen von 150 € bei der Berechnung hätten berücksichtigt werden müssen. Das OLG gab der Beschwerde statt und setzte den Verfahrenswert auf 10.000 € fest.
Das Gericht stellte klar, dass § 43 FamGKG auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten abstellt, ohne nach der Herkunft des Einkommens zu unterscheiden. Entscheidend sei die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit – unabhängig davon, ob diese aus Erwerbstätigkeit oder Sozialleistungen resultiert. Es gebe keinen sachlichen Grund, einen Ehegatten mit Einkommen aus Arbeit anders zu behandeln als einen, der gleich hohe Sozialleistungen bezieht, da beide wirtschaftlich gleich leistungsfähig seien.
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