BGH: Verjährung des Pflichtteilsanspruchs bei postmortaler Vaterschaftsfeststellung?

Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.03.2025 – IV ZR 88/24

Kernaussagen des Urteils

1. Entstehung des Pflichtteilsanspruchs

  • Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall (§ 2317 Abs. 1 BGB), auch wenn der Berechtigte seine Rechte wegen einer Rechtsausübungssperre (§ 1600d Abs. 5 BGB) noch nicht geltend machen kann (z. B. weil die Vaterschaft noch nicht festgestellt ist).
  • Eine spätere gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ändert nichts am Entstehungszeitpunkt des Anspruchs.

2. Beginn der Verjährung (§ 199 Abs. 1 BGB)

  • Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst, wenn der Berechtigte:
    • Kenntnis vom Erbfall,
    • von der beeinträchtigenden Verfügung (z. B. Testament),
    • und von der gerichtlich festgestellten Vaterschaft hat.
  • Die Kenntnis erfordert nicht nur biologische Abstammung, sondern auch rechtlich gesicherte Feststellung (Anerkennung oder Urteil).
  • Grobes Verschulden (Alt. 2) kann den Verjährungsbeginn auch dann auslösen, wenn der Berechtigte die Vaterschaft nicht kennt, aber dies in grob fahrlässiger Weise verpasst hat zu erkennen.

Konkret im Fall

  • Klägerin: Nichteheliche Tochter eines 2017 verstorbenen Mannes.
  • Der Beklagte war testamentarisch Alleinerbe.
  • Vaterschaft wurde erst 2022 gerichtlich festgestellt.
  • Klägerin erhob 2023 Stufenklage auf Auskunft und Pflichtteil.
  • Der Beklagte erhob Einrede der Verjährung.

Entscheidung des BGH

  • Das OLG hatte der Klägerin teilweise Recht gegeben.
  • Der BGH hob dieses Urteil auf und verwies zurück.
  • Begründung:
    • Die Ansicht des OLG, dass der Anspruch erst mit Feststellung der Vaterschaft 2022 entstanden sei, ist unzutreffend.
    • Entstanden ist der Anspruch schon 2017 mit dem Erbfall.
    • Die Klägerin konnte ihn nur nicht durchsetzen, was aber für den Entstehungszeitpunkt irrelevant ist.
    • Der Verjährungsbeginn hängt von der Kenntnis der Vaterschaft (gerichtlich festgestellt) ab.
    • Das OLG hätte prüfen müssen, ob die Klägerin ihre Unkenntnis grob fahrlässig herbeigeführt hat (z. B. durch Untätigkeit).
    • Auch die Hilfsansprüche (§ 2314 BGB – Auskunft, Wertermittlung) verjähren nicht später als der Hauptanspruch (§ 2303 BGB).

Rechtliche Klarstellungen und Systematik

  • Rechtsausübungssperre (§ 1600d Abs. 5 BGB):
    • Verhindert die gerichtliche Geltendmachung, nicht aber das Entstehen des Anspruchs.
  • Verjährung und Pflichtteilsrecht:
    • Verjährungsvorschriften sind streng am Wortlaut auszulegen.
    • Eine teleologische Reduktion wegen der Rechtsausübungssperre ist nicht zulässig.
  • Der Verjährungsschutz für nichteheliche Kinder erfolgt allein über den Kenntnisbegriff (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Praktische Folgen

  • Pflichtteilsberechtigte nichteheliche Kinder müssen frühzeitig gerichtliche Vaterschaftsfeststellung betreiben, um Verjährung zu verhindern.
  • Die Berufung auf Rechtsausübungssperren hemmt nicht automatisch die Verjährung.
  • Für Anwälte: Pflicht zur Aufklärung über Verjährungsgefahren trotz nicht festgestellter Vaterschaft.

Ergebnis

  • Der BGH bestätigt die formale Anknüpfung der Anspruchsentstehung an den Erbfall (§ 2317 Abs. 1 BGB), selbst bei fehlender Vaterschaftsfeststellung.
  • Die Klägerin hat möglicherweise ihre Pflichtteilsansprüche verwirkt, wenn sie durch grobe Fahrlässigkeit verspätet die Feststellung der Vaterschaft beantragt hat.
  • Das Berufungsgericht muss nun prüfen, ob grobe Fahrlässigkeit vorlag und ob gegebenenfalls eine Hemmung der Verjährung eingetreten ist.