Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17.09.2025 – Beschluss vom 07.08.2025 – 8 W 66/24
Sachverhalt
Die frühere Lebensgefährtin eines Verstorbenen wollte mit einer Kopie eines angeblich eigenhändig errichteten Testaments einen Erbschein als Alleinerbin erlangen. Zwei Zeuginnen bestätigten zwar, bei der Errichtung dabei gewesen zu sein, das Original lag jedoch nicht vor. Das AG lehnte den Antrag ab, das OLG bestätigte diese Entscheidung.
Rechtliche Grundsätze
- Grundsätzlich muss das Original-Testament vorgelegt werden.
- Eine Kopie genügt nur dann, wenn das Original ohne Zutun des Erblassers verloren ging oder vernichtet wurde.
- Es müssen Errichtung, Form und Inhalt so sicher bewiesen werden, als läge das Original vor.
Entscheidungsgründe des OLG
- Die Aussagen der Zeuginnen waren widersprüchlich (Zeitpunkt während/nach dem Essen, Anwesenheit der Lebensgefährtin).
- Inhalt und Umfang des Testaments (mehrere Seiten, detaillierte Angaben zu Versicherungen und Konten) passten nicht zu den geschilderten Umständen einer schnellen Niederschrift beim Abendessen ohne Unterlagen.
- Keine der Zeuginnen konnte bestätigen, dass der Verstorbene das Schriftstück eigenhändig unterschrieben hat – ein zwingendes Formerfordernis.
Ergebnis
Mangels hinreichend sicheren Nachweises der formwirksamen Errichtung und Echtheit konnte die Kopie das Original nicht ersetzen. Die Lebensgefährtin erhielt keinen Erbschein.