Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12.05.2025 – 6 F 387/21
Sachverhalt
Das Amtsgericht Aalen schied 2024 eine Ehe und regelte den Versorgungsausgleich. Dabei wurden in das EDV-Programm („WinFam“) bei mehreren Anrechten des Ehemannes fehlerhaft die Werte „0“ statt der tatsächlichen Ausgleichswerte eingegeben. Nach Hinweis eines Versorgungsträgers stellte das Gericht den Fehler fest und berichtigte den Beschluss. Gegen diesen Berichtigungsbeschluss legte der Ehemann sofortige Beschwerde ein, da er die Voraussetzungen des § 42 FamFG für nicht erfüllt hielt.
Entscheidung des OLG Stuttgart
- Die Beschwerde ist teilweise unzulässig (soweit der Ehemann durch die Berichtigung nicht beschwert ist) und im Übrigen unbegründet.
- Die Berichtigung nach § 42 FamFG ist zulässig, weil es sich um „offenbare Unrichtigkeiten“ handelt: Offensichtliche Eingabefehler im Berechnungsprogramm, die nicht auf einer fehlerhaften rechtlichen Würdigung oder Willensbildung des Gerichts beruhen.
- Maßgeblich ist, dass für alle Beteiligten aus den Verfahrensakten objektiv erkennbar war, dass die eingegebenen Werte falsch waren (0 Euro statt hoher mitgeteilter Ausgleichswerte).
- Solche EDV-Eingabefehler stehen nicht im inneren Zusammenhang mit der gerichtlichen Entscheidungsfindung, sondern beruhen auf reiner Unachtsamkeit. Daher ist eine Berichtigung möglich.
Rechtliche Begründung
- § 42 FamFG erlaubt Berichtigungen bei Schreib- und Rechenfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten.
- Eine Korrektur falscher Rechtsanwendung ist ausgeschlossen.
- Auch Eingabefehler in ein Berechnungsprogramm können eine „offenbare Unrichtigkeit“ sein.
- Der erklärte Rechtsmittelverzicht der Eheleute im Scheidungsverfahren steht einem Berichtigungsantrag nicht entgegen.
Kosten
- Der Ehemann trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Ihm fällt auch die Gebühr nach Nr. 1912 FamGKG an.
Leitsatz
Die Berichtigung einer im Versorgungsausgleichsverfahren ergangenen Entscheidung ist möglich, wenn sie auf fehlerhaften Eingaben in ein EDV-Programm beruht, die nicht in einem inneren Zusammenhang mit der Willensbildung des Gerichts stehen.