Quelle: Beschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22.10.2024 – 15 UF 127/24
Sachverhalt:
- Die Antragstellerin ist Alleineigentümerin einer Immobilie, die der Antragsgegner weiterhin bewohnt.
- Die Parteien leben seit Juli 2021 getrennt; das Scheidungsverfahren läuft seit August 2022.
- Die Immobilie war dem Antragsgegner ursprünglich zu Eigentum gehörig und wurde 2012 notariell als ehebedingte Zuwendung auf die Antragstellerin übertragen – mit einem vertraglich geregelten Rückübertragungsrecht für den Fall der Scheidung.
- Der Antragsgegner zahlt weiterhin das Immobiliendarlehen sowie alle laufenden Kosten.
Streitpunkt:
Die Antragstellerin verlangt eine Nutzungsentschädigung für die von ihr alleineigentümlich gehaltene Immobilie, die der Antragsgegner nach der Trennung allein nutzt.
Entscheidung des OLG Stuttgart:
1. Anspruch auf Nutzungsentschädigung
- Grundsatz: Die Antragstellerin hat grundsätzlich Anspruch auf Nutzungsentschädigung gem. § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB, da sie Alleineigentümerin ist.
- Die Höhe bemisst sich nach der ortsüblichen Miete (hier: 1.700 € laut Gutachten).
2. Billigkeitsabwägung
Das Gericht reduzierte die Entschädigung auf 1.000 €/Monat, da:
- Die Immobilie rückübertragen werden muss (§ 9 der notariellen Urkunde); daher ist das Eigentum der Antragstellerin nur temporär – dies rechtfertigt einen Abschlag von 700 €.
- Die Antragstellerin profitiert bereits im Zugewinnausgleich von der Passivierung der Darlehensverbindlichkeiten im Endvermögen des Antragsgegners. Eine doppelte Berücksichtigung der Darlehenszahlungen wäre unbillig.
- Keine weiteren Abschläge erfolgen für:
- Kinder im Haushalt: Kindesunterhalt enthält Wohnanteil.
- Zahlung der Nebenkosten: Kein substanziierter Vortrag zu nicht umlagefähigen Kosten.
- Vorwurf der Verzögerung des Scheidungsverfahrens: Nicht nachvollziehbar.
- Einkommens- und Vermögensverhältnisse: Kein signifikanter Unterschied; Antragstellerin ist nicht „überreich“ im Vergleich zum Antragsgegner.
3. Frist zur Reaktion auf Zahlungsaufforderung
- Anspruch entsteht erst drei Monate nach der ersten Zahlungsaufforderung (April 2022). Daher Beginn der Entschädigungspflicht: August 2022.
Tenor:
- Der Antragsgegner muss:
- ab 01.11.2024 monatlich 1.000 € Nutzungsentschädigung zahlen (im Voraus).
- für August 2022 bis Oktober 2024 nachträglich 27.000 € zahlen.
- Im Übrigen: Anträge der Antragstellerin abgewiesen, Beschwerden beider Seiten teilweise zurückgewiesen.
- Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
- Verfahrens- und Beschwerdewert: je 3.000 €.
Rechtliche Kernaussagen (Leitsätze):
- Eine Rückübertragungsverpflichtung der Immobilie ist im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen (§ 1361b Abs. 3 S. 2 BGB).
- Dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten ist nach Zahlungsverlangen eine Überlegungsfrist (i.d.R. 3 Monate) einzuräumen, bevor der Anspruch auf Nutzungsentschädigung entsteht.
Diese Entscheidung betont, dass auch bei bestehendem Rückforderungsrecht grundsätzlich Nutzungsentschädigung verlangt werden kann, jedoch unter Berücksichtigung der konkreten vertraglichen und wirtschaftlichen Umstände.