Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 18.06.2025 – 2 UF 281/25e
Das OLG München hat mit Beschluss vom 18.06.2025 (Az. 2 UF 281/25 e) die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben, wonach ein barunterhaltspflichtiger Vater mit sehr hohem Einkommen seiner minderjährigen Tochter Auskunft über sein gesamtes Einkommen erteilen sollte. Das OLG entschied: Ein solcher Auskunftsanspruch besteht in diesem Fall nicht, da der Kindesunterhalt keine bloße Teilhabe am Luxus der Eltern beinhaltet und nicht zur Vermögensbildung des Kindes dient.
Sachverhalt:
- Die Antragstellerin ist ein schulpflichtiges Kind ohne Einkommen, lebt bei der Mutter. Der Vater zahlt seit 2023 jeweils deutlich über dem Mindestunterhalt (zuletzt 1.165 € monatlich) und übernimmt auch Schul- und Verpflegungskosten.
- Der Vater erklärte, er sei zur unbegrenzten Zahlung leistungsfähig (Nettoeinkommen: mind. 50.000 € mtl.) und habe die Mutter von jeglicher Beteiligung an Sonderbedarf freigestellt.
- Das Kind forderte dennoch Auskunft über das Einkommen des Vaters, um möglicherweise mehr Unterhalt geltend machen zu können.
Entscheidung des OLG:
Das OLG wies den Auskunftsanspruch zurück und korrigierte das AG in mehreren Punkten:
- Keine automatische Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle:
- Das AG ging fälschlich davon aus, dass die Düsseldorfer Tabelle bei sehr hohem Einkommen beliebig nach oben fortgeschrieben werden könne.
- Diese Annahme beruht auf veralteter Rechtsprechung, die bei niedrigeren Einkommensgrenzen galt.
- Laut BGH (XII ZB 499/19) ist die Düsseldorfer Tabelle bei extrem hohem Einkommen nicht mehr geeignet, die Lebensstellung des Kindes automatisch angemessen abzubilden.
- Keine Teilhabe am Luxus/Vermögensbildung:
- Der Unterhalt für minderjährige Kinder soll nicht zur Luxus- oder Vermögensbeteiligung dienen.
- Maßgeblich ist eine altersgemäße Teilhabe am Lebensstandard der Eltern, nicht eine gleichrangige Beteiligung am Einkommen.
- Quotenmethode nur mit Maß:
- Das OLG hat seine bisherige Zurückhaltung gegenüber schematischen Methoden (wie Quoten) aufgeweicht, erlaubt sie aber nur mit Maß.
- Auch bei höherem Einkommen kann der Unterhalt über den Tabellenhöchstsatz hinaus steigen, aber in moderatem Rahmen und nicht linear.
- Die Steigerungen der Tabelle sind ohnehin degressiv, d.h. je höher das Einkommen, desto geringer die prozentuale Steigerung.
- Keine Pflicht zur Auskunft ohne konkreten Bedarf:
- Da das Kind schon jetzt deutlich über dem Tabellenhöchstsatz liegt und der Vater bereits großzügig Leistungen erbringt, fehlt es an einem konkreten weiteren Bedarf, der durch höhere Unterhaltszahlungen gedeckt werden müsste.
- Ohne konkreten Bedarf kein weitergehender Auskunftsanspruch.
Ergebnis:
Ein minderjähriges Kind hat kein Recht auf Teilhabe am Luxus der Eltern oder gar auf Vermögensbildung über den Kindesunterhalt. Auch bei sehr hohem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils ist eine Auskunft über dessen Gesamteinkommen nur bei konkretem, zusätzlichem Bedarf zulässig. Der Kindesunterhalt richtet sich nach einem maßvollen, altersgerechten Lebensstandard – nicht nach den Luxusverhältnissen der Eltern.