OLG München: Keine Anerkennung ausländischer Scheidung bei bereits früher rechtshängigem deutschem Verfahren

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 03.09.2025 – 34 Wx 183/25e

Sachverhalt
Ein Ehepaar (Heirat 1980 in der Türkei) war teils türkisch, teils deutsch. Ende November 2011 beantragte der Ehemann die Scheidung beim AG Ingolstadt. Am 13.1.2012 beantragten beide Eheleute zusätzlich die Scheidung vor dem AG Ereğli (Türkei), das noch am selben Tag die Ehe schied. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. 2024 beantragte die Tochter die Anerkennung der türkischen Scheidung. Der Präsident des OLG München lehnte ab, das OLG bestätigte.

Rechtliche Würdigung

  • Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile richtet sich nach § 107 FamFG.
  • Nach § 109 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 FamFG ist Anerkennung ausgeschlossen, wenn das ausländische Verfahren mit einem bereits früher in Deutschland rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist.
  • Hier: Verfahren in Ingolstadt war seit 28.11.2011 rechtshängig; das türkische Verfahren begann erst am 13.1.2012.
  • Damit war die türkische Entscheidung nicht anerkennungsfähig – unabhängig davon, dass beide Verfahren denselben Gegenstand (Scheidung) hatten und auch unabhängig von der Frage, ob die Ergebnisse inhaltlich vereinbar waren.
  • Das Verhalten der Beteiligten im deutschen Verfahren (kein Hinweis auf die türkische Scheidung) konnte das Anerkennungshindernis nicht beseitigen.

Ergebnis
Die türkische Scheidung wurde nicht anerkannt. Entscheidend ist allein, dass das deutsche Verfahren zuerst rechtshängig war. Auf die Frage der Unvereinbarkeit der Entscheidungen kommt es nicht an.