Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 09.01.2025 – 6 W156/24
Sachverhalt:
- Die Beteiligte zu 6) stellte beim Nachlassgericht einen Erbscheinsantrag, gestützt auf ein vermeintlich eigenhändiges Testament der Erblasserin, das sie selbst geschrieben hatte; die Erblasserin hatte es lediglich unterschrieben.
- Sie erklärte im Antrag wider besseres Wissen, das Testament sei vollständig eigenhändig von der Erblasserin geschrieben worden, und versicherte dies an Eides statt.
- Die Beteiligten zu 1) und 2) (gesetzliche Erben) erhoben daraufhin Einwände, holten anwaltlichen Rat ein und widersprachen der Erteilung eines Alleinerbscheins.
- Nach Zurückweisung ihrer Anträge beantragten sie, der Beteiligten zu 6) die notwendigen Auslagen aufzuerlegen – einschließlich der Anwaltskosten.
- Das AG hatte dies abgelehnt, das OLG Celle gab der Beschwerde überwiegend statt.
Kernaussagen des OLG:
- Kostenverteilung nach billigem Ermessen (§ 81 Abs. 1 FamFG):
- Im gerichtlichen Verfahren entscheidet das Gericht grundsätzlich nach Ermessen über die Kostenverteilung – eine feste Regelung nach Obsiegen/Unterliegen gibt es nicht.
- Maßgeblich sind auch Verfahrensführung, Verhalten und Wissen der Beteiligten.
- Eingeschränktes Ermessen bei schuldhaft unwahren Angaben (§ 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG):
- In Fällen, in denen ein Beteiligter zu einer wesentlichen Tatsache bewusst falsche Angaben macht, ist das Gericht verpflichtet, diesem die Kosten aufzuerlegen.
- Das Testament war formunwirksam (§ 2247 BGB), da es nicht von der Erblasserin selbst geschrieben wurde – ein zentraler Aspekt im Erbscheinsverfahren.
- Die Beteiligte zu 6) wusste, dass sie selbst den Text verfasst hatte – die falsche Angabe war somit schuldhaft.
- Die Pflicht zur Kostenübernahme setzt keine rechtliche Bewertung durch den Laien voraus – allein die objektiv falsche Tatsachenbehauptung ist entscheidend.
- Fehlerhaftes Ermessen des Nachlassgerichts:
- Das AG hatte das entscheidungserhebliche Verhalten der Beteiligten zu 6) nicht berücksichtigt.
- Nach richtiger Anwendung des § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG hätten ihr die Kosten auferlegt werden müssen.
- Erstattung der notwendigen Aufwendungen:
- Die Beteiligten zu 1) und 2) hatten Kosten für anwaltliche Beratung und Vertretung, die nur durch die unwahre Angabe im Erbscheinsantrag veranlasst wurden.
- Diese sind daher voll erstattungsfähig.
- Eine Kostenerstattung zugunsten der übrigen Beteiligten (3–5) unterblieb, da diese keinen eigenen Antrag gestellt bzw. keine Beschwer eingelegt hatten.
- Hinweis auf möglichen Straftatbestand:
- Das OLG regt an, die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen, da der Anfangsverdacht auf Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung (§ 156 StGB) vorliegt.
Rechtliche Bedeutung:
- Die Entscheidung konkretisiert die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG im Erbscheinsverfahren:
- Unwahre Angaben zu testamentsrelevanten Tatsachen (z. B. Echtheit, Handschriftlichkeit) führen zur Kostenlast.
- Die Kostenfolge greift auch ohne rechtliches Wissen, wenn das tatsächliche Geschehen bewusst falsch dargestellt wurde.
- Keine Entschuldigung durch Laienstatus – wer bewusst falsch vorträgt, muss für die finanziellen Folgen haften.
- Erbscheinsverfahren sind kein risikoloser Erkundungsversuch über Testamentswirkungen.
Ergebnis:
- Die Beteiligte zu 6) muss die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten zu 1) und 2) voll erstatten (inkl. Anwaltskosten).
- Ihre Beschwerde wurde zurückgewiesen, die Entscheidung des AG wurde teilweise aufgehoben.
- Einleitung eines Strafverfahrens wird geprüft.