Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14.01.2019
Urteil vom 12.12.2018 – L 13 AS 111/17
Wer seine Hilfebedürftigkeit in missbilligenswerter Weise zulasten der Solidargemeinschaft selbst herbeiführt, darf Grundsicherungsleistungen des Jobcenters nicht behalten. Wo genau sozialwidriges Verhalten anfängt, hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in drei Urteilen aufgezeigt.
Im ersten Fall hatte ein 51-jähriger Hartz-IV-Empfänger aus Emden geklagt, der nach dem Tod seines Onkels im Jahre 2011 zunächst von dessen Erbe lebte. Als der Mann ab 2013 erneut Grundsicherungsleistungen bezog, nahm das Jobcenter eine Rückforderung vor. Er habe das geerbte Vermögen in kurzer Zeit verschwendet und hierdurch seine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt. Demgegenüber rechtfertigte sich der Mann mit einer vermeintlichen Alkoholerkrankung. Er habe den überwiegenden Teil des Tages in Gaststätten verbracht.
Weiterlesen