Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts Nr. 29/2021 vom 10.11.2021 – Entscheidung vom 10.11.2021 – B 1KR 7/21 R
Gleichgeschlechtliche Paare haben keinen Anspruch gegen die gesetzlichen Krankenkassen auf eine Kinderwunschbehandlung. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 10. November 2021 entschieden.
Medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft sind nach § 27a Absatz 1 Nummer 4 SGB V nur dann der Krankenbehandlung und damit den Leistungen der Krankenversicherung zuzurechnen, wenn ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden (sogenannte homologe Insemination). Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gezwungen, auch eine Kinderwunschbehandlung unter Verwendung von Spendersamen (sogenannte heterologe Insemination) vorzusehen.
Weiterlesen