BGH: Erwachsenenadoption trotz späterem Wegfall der Geschäftsfähigkeit zulässig – Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung

Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 04.06.2025 – XII ZB 320/23

Kernaussage:
Bei einer Erwachsenenadoption ist es nicht schädlich, wenn der Annehmende nach der wirksamen Antragstellung seine Geschäftsfähigkeit verliert, solange er zum Zeitpunkt der notariell beurkundeten Antragstellung uneingeschränkt geschäftsfähig war. Die Geschäftsfähigkeit muss jedoch positiv festgestellt werden.

Sachverhalt:

  • Zwei ältere Eheleute (geb. 1936) beantragten am 29.4.2022 notariell gemeinsam mit dem volljährigen Anzunehmenden (geb. 1970) dessen Adoption.
  • Der Antrag wurde am 20.5.2022 beim Gericht eingereicht.
  • Der annehmende Ehemann konnte bei der Anhörung am 25.11.2022 nicht mehr sinnvoll zur Adoption befragt werden.
  • Das AG und das OLG lehnten die Adoption ab – wegen Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Annehmenden.
  • Der BGH hob den OLG-Beschluss auf, da dieser rechtsfehlerhaft war.

Rechtliche Würdigung durch den BGH:

  1. Zeitpunkt der Geschäftsfähigkeit entscheidend:
    • Der Annehmende muss bei Antragstellung (hier: 29.4.2022) geschäftsfähig gewesen sein.
    • Der Verlust der Geschäftsfähigkeit nach Antragstellung, aber vor gerichtlicher Entscheidung, hindert die Adoption nicht automatisch.
  2. Erwachsenen- vs. Minderjährigenadoption:
    • Nur bei Erwachsenenadoptionen ist dieser Wegfall unschädlich.
    • Bei Minderjährigenadoptionen wäre dies aufgrund des Kindeswohls regelmäßig ein Hindernis, da der Annehmende nicht mehr erziehungsfähig ist.
  3. Streitstand in Rechtsprechung und Literatur:
    • Mindermeinung: Geschäftsfähigkeit muss auch bei Entscheidung noch bestehen – sonst keine Adoption möglich.
    • BGH (und wohl h.M.): Bei Erwachsenenadoption genügt Geschäftsfähigkeit bei Antragstellung. Alles andere würde zu Wertungswidersprüchen, z. B. mit § 1753 Abs. 2 BGB (Adoption trotz Tod möglich), führen.
  4. Konkret zum Fall:
    • Das OLG hatte nicht festgestellt, ob der annehmende Ehemann bei der Antragstellung am 29.4.2022 geschäftsfähig war.
    • Diese Feststellung ist entscheidend und muss im weiteren Verfahren nachgeholt werden.
    • Zweifel an der Geschäftsfähigkeit bei Antragstellung stehen einer Adoption entgegen, da der Antrag zugleich materiell-rechtliche Erklärung und Verfahrenseinleitung ist.

Folge:

  • Der BGH hat den Beschluss des OLG aufgehoben und zur erneuten Prüfung zurückverwiesen.
  • Dabei muss das OLG klären, ob der annehmende Ehemann am 29.4.2022 noch voll geschäftsfähig war.

Ergebnis:
Für den Ausspruch einer Erwachsenenadoption ist es ausreichend, wenn der Annehmende bei Antragstellung geschäftsfähig war – auch wenn er später geschäftsunfähig oder verstorben ist. Entscheidend ist aber, dass die Geschäftsfähigkeit positiv festgestellt werden kann.