Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.05.2025 – XII ZB 395/24
Kernaussage:
Ein Ehevertrag in einer Unternehmerehe, der Gütertrennung und bestimmte Unterhaltsregelungen vorsieht, ist nicht sittenwidrig i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB, wenn keine einseitige Lastenverteilung ohne Ausgleich vorliegt und keine subjektive Imparität (z. B. Zwangslage oder Abhängigkeit) festzustellen ist.
Sachverhalt:
- Ehevertrag vom 03.12.2010:
- Gütertrennung,
- modifizierter nachehelicher Unterhalt (mind. 3.300 €/Monat, später 5.000 €/Monat),
- kein Versorgungsausgleich geregelt,
- gegenseitiger Verzicht auf Erb- und Pflichtteilsrechte.
- Die Frau war bei Vertragsschluss Unternehmensberaterin und GmbH-Geschäftsführerin (4.200 € brutto/Monat).
- Der Mann war als Unternehmer in die Familienunternehmen eingebunden, deren Gesellschaftsverträge Gütertrennung vorschreiben.
- Aus der Ehe gingen vier Kinder hervor.
- Im Zuge des Scheidungsverfahrens verlangte die Frau Zugewinnausgleich, der vom Familiengericht und später von OLG und BGH abgewiesen wurde.
Rechtliche Beurteilung durch den BGH:
1. Maßstab der Inhaltskontrolle (§ 138 Abs. 1 BGB):
Ein Ehevertrag ist sittenwidrig, wenn er schon bei Abschluss eine offenkundig einseitige Lastenverteilung im Scheidungsfall bewirkt, ohne ausreichende Gegenleistung oder Rechtfertigung (z. B. familiäre Interessen, legitime Vermögenssicherung).
- Sittenwidrigkeit setzt voraus:
- erhebliche Eingriffe in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts (z. B. Versorgungsausgleich, Unterhalt),
- fehlende Kompensation des Nachteils,
- ggf. subjektive Imparität bei Vertragsschluss (z. B. Druck, Abhängigkeit).
2. Anwendung auf den Fall:
- Gütertrennung ist kein Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts → daher am ehesten vertraglich frei gestaltbar.
- Auch bei Unternehmerehen ist es zulässig, durch Gütertrennung Vermögen vor existenzbedrohendem Zugriff im Scheidungsfall zu schützen – legitimes Interesse.
- Zugewinnausgleichsausschluss ist daher nicht sittenwidrig, auch wenn absehbar war, dass ein Ehegatte wegen Kindererziehung aus dem Beruf ausscheiden würde.
- Kein Versorgungsausgleich vereinbart – aber nicht abbedungen, also gesetzlich durchführbar → kein Nachteil.
- Unterhaltsregelung sichert die Frau sogar überdurchschnittlich ab → ebenfalls kein Nachteil.
- Kein Anzeichen für subjektive Imparität:
- Frau war wirtschaftlich eigenständig, qualifiziert, nicht abhängig.
- Drohung mit Absage der Hochzeit wegen fehlender Vertragseinwilligung begründet keinen rechtlich relevanten Druck oder soziale Zwangslage.
- Beide Parteien waren sozial vergleichbar – keine asymmetrische Machtposition.
Ergebnis:
Der Ehevertrag ist wirksam, insbesondere der Ausschluss des Zugewinnausgleichs. Es liegt weder eine objektive unangemessene Benachteiligung noch eine subjektive Zwangslage oder Übervorteilung der Frau vor. Der BGH bestätigt damit die Entscheidungen von Amts- und Oberlandesgericht.