Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Celle vom 11.03.2019
Urteil vom 28.02.2019 – U 178/18
In der privaten Krankenversicherung besteht nach § 198 Abs. 1 Satz 1 VVG und den einschlägigen Versicherungsbedingungen grundsätzlich die Möglichkeit, ein neugeborenes Kind in den für einen Elternteil bestehenden Vertrag einzubeziehen, wenn die Versicherung zum Zeitpunkt der Geburt mindestens drei Monate besteht und der Aufnahmeantrag innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt gestellt wird (sog. Kindernachversicherung).
Nach einem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts vom 28. Februar 2019 (U 178/18) besteht diese Möglichkeit nicht für das Kind eines genetischen Vaters, der mit dem Versicherungsnehmer in gleichgeschlechtlicher Beziehung lebt, mit ihm aber weder verheiratet noch verpartnert ist.
Weiterlesen