Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Nr. 43/2019 vom 23.07.2019 – Beschluss vom 02.07.2019 – 6 UF 238/17
Die Regelung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse (EZVK) zur Durchführung des Versorgungsausgleichs im Fall der Scheidung eines pflichtversicherten Mitglieds (§ 44 Abs. 3 der Satzung) ist nichtig. Der dort vorgesehene Wechsel des ausgleichsberechtigten Ehegatten in den Tarif für freiwillig Versicherte verstößt gegen das Gebot der gleichwertigen Teilhabe (§ 11 VersAusglG), entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit heute veröffentlichtem Beschluss. Die Entscheidung hat Bedeutung für die rund 700.000 Versicherten der EZVK.
m Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens war über den Ausgleich von Anrechten aus Zusatzversorgungskassen zu entscheiden. Der Ehemann hatte Ansprüche bei der EZVK erworben, die Ehefrau Ansprüche in der Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes.
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