OLG Stuttgart: Unzulässigkeit der Beschwerde eines Versorgungsträgers im Scheidungsverfahren gegen den Zeitpunkt der Aussetzung einer Rentenkürzung nach § 33 VersAusglG

Quelle: Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14.11.2025 – 16 UF 211/25

Gerichtliche Entscheidung und Gegenstand des Verfahrens

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. November 2025 befasst sich mit der Zulässigkeit einer Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen den Zeitpunkt der Aussetzung einer Rentenkürzung nach § 33 VersAusglG. Streitgegenstand war ausschließlich die Frage, ob die Deutsche Rentenversicherung Bund durch die vom Familiengericht angeordnete Aussetzung der Rentenkürzung beschwert ist, obwohl diese zu einem Zeitpunkt ausgesprochen wurde, zu dem der Versorgungsausgleich noch nicht rechtskräftig war.

Sachverhalt und familiengerichtliche Entscheidungen

Die Beteiligten waren seit 1989 verheiratet. Der Antragsteller bezog seit dem 1. Juli 2025 eine Altersrente, während die Antragsgegnerin weiterhin berufstätig war. Mit Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 2. Juli 2025 wurde die Ehe geschieden und zugleich der Versorgungsausgleich durchgeführt. Im Wege der internen Teilung wurden Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich erlangte am 19. August 2025 Rechtskraft. Bereits zuvor hatte der Antragsteller die Aussetzung der Kürzung seiner laufenden Rente beantragt. Mit weiterem Beschluss vom 30. September 2025 setzte das Familiengericht die Kürzung der laufenden Versorgung rückwirkend ab dem 1. Juli 2025 aus.

Beschwerdevorbringen der Deutschen Rentenversicherung Bund

Die Deutsche Rentenversicherung Bund legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Sie machte geltend, dass eine Rentenänderung gemäß § 101 Abs. 3 SGB VI erst ab dem Kalendermonat erfolgen dürfe, in dem der Versorgungsausgleich wirksam geworden sei. Da die Rechtskraft erst am 19. August 2025 eingetreten sei, könne die Kürzung – und folglich auch deren Aussetzung – frühestens ab dem 1. September 2025 berücksichtigt werden.

Rechtliche Maßstäbe zur Beschwerdebefugnis

Der Senat stellte klar, dass Versorgungsträger grundsätzlich beschwerdeberechtigt sind, wenn eine gerichtliche Entscheidung mit einem als unrichtig gerügten Eingriff in ihre eigene Rechtsstellung verbunden ist. Diese Beschwerdebefugnis besteht jedoch nicht schrankenlos. Erforderlich ist stets eine unmittelbare Beeinträchtigung eigener Rechte. Versorgungsträger sind nicht befugt, unabhängig von einer solchen Betroffenheit jede materielle Unrichtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zum Versorgungsausgleich mit Rechtsmitteln anzugreifen.

Würdigung des Senats

Zwar bestätigte das Oberlandesgericht, dass der Versorgungsausgleich am 1. Juli 2025 noch nicht wirksam gewesen sei und eine Rentenkürzung tatsächlich erst ab dem 1. September 2025 hätte eintreten können. Gleichwohl sah der Senat in der verfrühten Aussetzung der Kürzung keinen Eingriff in die Rechtsstellung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Eine Aussetzung könne rechtlich nur Wirkung ab dem Zeitpunkt entfalten, zu dem eine Kürzung überhaupt eintrete. Für den davorliegenden Zeitraum, in dem mangels Rechtskraft des Versorgungsausgleichs keine Kürzung bestand, entfalte die Aussetzung keinerlei Rechtsfolgen und gehe ins Leere.

Ergebnis der Entscheidung

Mangels einer Beschwer im Sinne des § 59 FamFG wurde die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund als unzulässig verworfen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wurden nicht erhoben, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgte nicht.