BFH: Keine neue Zinsfestsetzung nach Übergang von der Zusammen- zur Einzelveranlagung

Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30.07.2025 – X R 11/23

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass beim Wechsel von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung von Ehegatten keine neue Zinsfestsetzung erforderlich ist. Der Antrag auf Änderung der Veranlagungsform gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, sodass die speziellen Zinsregelungen des § 233a Abs. 2a und 7 AO Anwendung finden.

Das bedeutet: Der Zinslauf beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist (§ 233a Abs. 2a AO). Für die Berechnung sind Teil-Unterschiedsbeträge zu bilden, für die jeweils getrennt Zinsen anfallen (§ 233a Abs. 7 AO).

Im Streitfall blieb eine bereits auf Grundlage eines Zusammenveranlagungsbescheids festgesetzte Nachzahlungszinsfestsetzung trotz späterer Einzelveranlagungen unverändert gegenüber beiden Ehegatten bestehen – selbst wenn die Einkünfte vollständig nur einem Ehegatten zuzurechnen waren. Der BFH sah darin keine Rechtswidrigkeit, da das Gesetz ausdrücklich festlegt, dass bereits festgesetzte Zinsen nicht rückwirkend verändert werden (§ 233a Abs. 7 Satz 2 Halbs. 2 AO).

Die Entscheidung betont, dass der Grundsatz der Akzessorietät von Zins- und Steueranspruch hier durchbrochen wird: Das rückwirkende Ereignis (Wechsel der Veranlagungsart) wirkt sich zwar auf die Steuerfestsetzung, nicht aber auf die Zinsfestsetzung zurück.

Ein Ehegatte, der vermeiden möchte, für vom anderen verursachte Steuer- und Zinsbeträge zu haften, sollte daher keine Zusammenveranlagung eingehen oder diese möglichst früh widerrufen. Bereits festgesetzte Zinsen können nur im Rahmen einer Aufteilung der Gesamtschuld (§§ 268 ff. AO) nachträglich dem jeweiligen Ehegatten anteilig zugerechnet werden – auch hinsichtlich steuerlicher Nebenleistungen wie Zinsen (§ 276 Abs. 4 AO).

Ergebnis:
Der Wechsel von der Zusammen- zur Einzelveranlagung ist zwar ein rückwirkendes Ereignis, führt aber nicht zu einer neuen oder geänderten Zinsfestsetzung. Die einmal im Zusammenveranlagungsbescheid festgesetzten Nachzahlungszinsen bleiben endgültig bestehen.