BGH: Tilgungszahlungen eines Ehegatten auf gemeinsamen Hauskredit in der Insolvenz anfechtbar – Zinsen nur bei Unterhalt geschützt

Quelle: Beschluss des bundesgerichtshofs vom 10.07.2025 – IX ZR 108/24

Sachverhalt
Ein selbständig tätiger Ehemann (später insolvent) finanzierte gemeinsam mit seiner Frau ein hälftiges Miteigentumsgrundstück samt Eigenheim über ein Bankdarlehen. Vereinbart war, dass ausschließlich er die monatlichen Darlehensraten zahlt. Zwischen 2016 und 2019 beglich er rund 24.000 €, davon 6.000 € Zinsen und 18.000 € Tilgung. Nach Insolvenzeröffnung verlangte der Insolvenzverwalter von der Ehefrau die Hälfte dieser Zahlungen zurück, da sie durch die Tilgung lastenfreies Eigentum erlangt habe.

Entscheidung von LG, OLG und BGH

  • LG: Klageabweisung.
  • OLG: Teilweise Verurteilung der Ehefrau zur Zahlung von ca. 9.000 €.
  • BGH: Bestätigung der OLG-Entscheidung; Revisionen beider Seiten erfolglos.

Rechtliche Würdigung

  • Zinszahlungen: Entgeltlich, da sie der Deckung des Wohnbedarfs dienten und unterhaltsrechtlich geschuldet waren. → Keine Insolvenzanfechtung.
  • Tilgungsleistungen: Unentgeltlich, weil sie das hälftige lastenfreie Eigentum der Ehefrau mehren, ohne dass eine Gegenleistung vorliegt. → Anfechtbar nach § 134 Abs. 1 InsO.
  • Dass die Zahlungen ehebedingt erfolgten (Unterhalt, Haushaltsführung, Kinderbetreuung), ändert nichts: ehebedingte Zuwendungen gelten anfechtungsrechtlich als unentgeltlich.

Kernaussage des BGH
Zahlt ein Ehegatte allein auf ein gemeinsames Darlehen für das Eigenheim, sind Tilgungsanteile im Vierjahreszeitraum vor Insolvenzeröffnung gegenüber den Gläubigern anfechtbar. Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte im Innenverhältnis zur Befreiung von Darlehensverbindlichkeiten berechtigt war und das Haus von beiden bewohnt wurde. Zinszahlungen sind nur dann geschützt, wenn sie als Unterhalt geschuldet sind.